Online-Energieauditerklärung ist verfügbar

Nach Veröffentlichung des neuen EDL-G im Bundesanzeiger in der vergangenen Woche ist mit dem heutigen Tage auch die Online-Erklärung auf der Website des Bafa verfügbar. Die Online-Erklärung muss jedes „große“ Unternehmen abgeben, welches ein Energieaudit durchführt. Die Frist hierfür beträgt 2 Monate nach Abschluss des Energieaudits. Für Unternehmen mit einem Energieaudit, dass zwischen 26. November und 31. Dezember 2019 abgeschlossen wird, gilt eine Übergangsfrist bis 31. März 2020 zur Abgabe der Erklärung.

Für alle Nicht-KMU, die unter der Verbrauchsschwelle von 500.000 kWh Jahresenergieverbrauch liegen ist ebenfalls eine verkürzte Online-Erklärung verpflichtend. Die Ermittlung des Energieverbrauchs hat auch hierbei nach den Vorgaben des Bafa zu erfolgen und ist im Prüfungsfall gegenüber der Behörde zu belegen.

Für Fragen zum Meldeprozess oder aktive Unterstützung bei Ihrem Energieaudit sprechen Sie uns gerne an, vereinbaren online einen Telefontermin oder senden uns direkt eine Angebotsanfrage.

Höhe der EEG-Umlage 2020 bekanntgegeben

Update zum EDL-G/ Energieaudit – Energietag des Bafa

Wie bereits zuvor berichtet wurde die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zur Neuregelung der Anforderungen an das Energieaudit durch den Bundestag am 27. Juni verabschiedet. Dieses Gesetz passierte in der Sitzung am 20. September nun auch den Bundesrat. Das Gesetz tritt damit in Kürze in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) informierte am 1. Oktober auf dem 2. Energietag des Bafa detailliert über die Neuerungen.

Eckpunkte des EDL-G / Anforderungen an das Energieaudit

Die Kernelemente des Gesetzes beinhalten folgende Punkte:

  • Große Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh müssen nur noch ein vereinfachtes Energieaudit durchführen. Rund 3.500 Unternehmen fallen somit voraussichtlich unter eine Bagatellgrenze. Das vereinfachte Energieaudit besteht im Wesentlichen aus der Erhebung von Energieverbrauch und -kosten des Unternehmens.
  • Freigestellt werden weiterhin Unternehmen, welche sich in der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bzw. eines EMAS Umweltmanagementsystems befinden. Hierfür sind dem Bafa auf Nachfrage Nachweise wie die Durchführung der energetischen Bewertung (Kap. 4.4.3) gemäß DIN EN ISO 50001 vorzulegen.
  • Für die betroffenen Unternehmen kehrt sich die Nachweispflicht über die Durchführung des Energieaudits um. Nach Abschluss des Energieaudits sollen die Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) Details zum Energieaudit über ein elektronisches Portal binnen zwei Monaten nach Durchführung des Energieaudits bzw. nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist übermitteln.
  • Für die erstmalige Eintragung in das Online-Portal gilt eine Übergangsfrist zum 31.03.2020. Inhalte der Abfragen des Online-Portals sind:
    • Energieverbrauch und -kosten des Unternehmens
    • Kosten des Energieaudits
    • Angaben zum Energieauditor
    • Identifizierte Potenziale
  • Die Anforderungen an die Energieauditoren erhöhen sich. Auditoren sollen regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Für die erstmalige Listung sind zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen an Qualifikation und Berufserfahrung, Fortbildungen mit einem Umfang von mind. 80 Unterrichtseinheiten erforderlich. Alle drei Jahre sind weitere 24 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
  • Auditoren müssen bereits bei Durchführung des Audits beim Bafa gelistet sein, eine nachträgliche Eintragung soll nicht mehr möglich sein.
  • Die Anforderungen an die Berichtsinhalte werden präzisiert und verbindlich. Das Bafa hatte hierzu bereits einen Leitfaden für die Berichtsinhalte veröffentlicht. Lebenszykluskosten werden z.B. nicht mehr verlangt, stattdessen wird die Anwendung der in Unternehmen gängigeren Kapitalwertmethode erwartet.

Kommentar Energiekosten 360 GmbH

Wir begrüßen ausdrücklich die Konkretisierung der Berichtsanforderungen und die Verschärfung der der Zulassungsanforderungen an Energieauditoren. Dies dürfte nach unserer Einschätzung zu einer starken Qualitätsverbesserung der Energieaudits führen und damit auch die Anerkennung des Instrumentes in der Wirtschaft steigern. Energiekosten 360 GmbHverfügt durch die Zulassung zum Förderprogramm Energieberatung im Mittelstand bereits über die erforderlichen Voraussetzungen auch weiterhin Energieaudits anbieten zu können.

Wichtig für Unternehmen die von einer Befreiung vom Energieaudit durch die Verbrauchsschwelle von 500.000 kWh ausgehen ist, dass trotzdem eine Online-Meldung beim Bafa mit Mitteilung des Energieverbrauchs erforderlich ist. Das Bafa wird in Kürze einen Leitfaden für die Ermittlung des Energieverbrauchs veröffentlichen. Von der Online-Meldung sind nach aktuellem Kenntnisstand nur KMU und vollständig nach EMAS bzw. ISO 50001 zertifizierte große Unternehmen befreit. Insbesondere Konzerne mit einer Vielzahl an (Tochter-) Gesellschaften ohne Zertifizierung haben demnach umfangreiche Berichtspflichten ggü. dem Bafa zu erfüllen.

Energiekosten 360 GmbH bietet für Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle auf Anfrage auch vereinfachte Energieaudits und die Übernahme der Berichtspflichten an das Bafa an.

Das Bafa stellte auf dem Energietag in Aussicht allen Unternehmen nach erfolgter Online-Meldung eine Managementübersicht zur Verfügung zu stellen. Diese soll Informationen zu üblichen Effizienzpotenzialen und aktuellen Förderprogrammen enthalten.

Neben den Neuerungen durch das EDL-G spielten die aktuelle energie- und klimapolitische Debatte in Deutschland und der EU sowie die Angebote des Bafa und der KfW für die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien die Hauptrolle auf dem Energietag des Bafa. Wir möchten die Aufmerksamkeit vor allem auf die umfassenden Förderprogramme lenken.

Optionen auf Fördermittel für Unternehmen

Gefördert werden insbesondere Investitionen in

  • effiziente Anlagen,
  • die Prozesswärmenutzung aus erneuerbaren Energien,
  • Mess- und Steuerungstechnik,
  • Energiemanagement-Software,
  • die Einführung von Energiemanagementsystemen,
  • die energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen mit der Erstellung von Energiekonzepten und
  • Klima- und Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln.

Es sind sowohl für Ersatz- als auch für Neu-Investitionen Investitionszuschüsse von über 40 % möglich. Nach unseren Erfahrungen werden viele Fördermöglichkeiten in Unternehmen nicht genutzt oder vielversprechende, aber noch unwirtschaftliche Projekte wegen Unkenntnis über die Förderoptionen nicht umgesetzt. Energiekosten 360 GmbH unterstützt Unternehmen bei der Identifizierung, Steuerung und Umsetzung geeigneter Projekte, Beantragung von Fördermitteln und Erfüllung der Nachweispflichten. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!

News zum Energieaudit – Neues Energiedienstleistungsgesetz vom Bundestag beschlossen / Erleichterung Multisiteverfahren im Gruppenverbund

Der Bundestag hat am 27. Juni die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen. Der Bundesrat wird sich allerdings erst am 20. September mit dem Gesetz befassen, somit werden die neuen Regelungen zum Energieaudit erst im Herbst 2019 in Kraft treten können. Über die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs, insbesondere der Freistellung vom Energieaudit für Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch unter 500.000 kWh haben wir bereits in früherer Meldung berichtet.

Für die künftig geforderte Meldung der Unternehmen nach erfolgtem Energieaudit beim Bafa, soll im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des neuen EDL-G und Jahresende übergangsweise eine Frist bis 31.03.2020 gelten. Ansonsten gilt hier eine sechswöchige Frist. Weitere Informationen können Sie den Meldungen des BMWi entnehmen:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-gesetzes-ueber-energiedienstleistungen-und-andere-energieeffizienzmassnahmen.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Meldung/2019/20190702-vereinfachung-und-weiterentwicklung-energieaudits.html

Erleichterung bei Energieaudits im Gruppenverbund

Darüber hinaus informierte das Bafa am 1. Juli, dass die Regelungen zum Multisiteverfahren bei Energieaudits im Gruppenverbund per sofort angepasst wurden. Demnach können Unternehmensgruppen die in Teilen über eine Zertifizierung nach EMAS oder DIN EN ISO 50001 verfügen, diese Zertifizierungen bei der sog. 90 % Regel anrechnen. Dies war zuvor nicht zulässig und dürfte für viele Unternehmen die in Konzernstrukturen organisiert sind und bspw. produzierende Standorte mit hohem Energieverbrauch haben, eine Erleichterung darstellen. Das Merkblatt des Bafa wurde dahingehend aktualisert und kann hier abgerufen werden.

Für Unternehmen deren Betroffenheit aktuell unklar ist oder die ein Angebot für ein Energieaudit wünschen stehen wir gerne zur Verfügung!

BAFA veröffentlicht Merkblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor wenigen Tagen ein neues Merkblatt veröffentlicht, welches Klarstellungen zur Abgrenzung von Strommengen Dritter im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung des EEG enthält.

Wir empfehlen allen antragsstellenden Unternehmen dringend die hier beschriebenen Kriterien mit ihrem Vorgehen in der Antragsstellung abzugleich und dieses Vorgehen ggf. anzupassen.

Besonders bemerkenswert sind folgende Aspekte:

  • Die Klarstellung, dass alle drei Betreibereigenschaften kumulativ zutreffen müssen um Strom als Selbstverbrauch ansetzen zu können. Hierzu wird eine entsprechende Dokumentation jedes einzelnen Sachverhalts seitens des BAFA empfohlen.
  • Als Bagatellschwelle werden, unter Berücksichtigung weiterer Umstände, 3.500 kWh angegeben. In früheren Verlautbarungen war von geringeren Mengen die Rede, so dass sich hier ggf. eine erneute Überprüfung lohnt. Auch hier verweist das BAFA auf die Prüfung des Einzelfalls und des jeweiligen betrieblichen Kontextes.
  • Das BAFA sieht es als ausreichend an, wenn bei mehreren vergleichbaren Verbrauchern nur einer hiervon exemplarisch mess- und eichrechtskonform gemessen wird und die Messwerte mit Sicherheitszuschlag übertragen werden.
  • Die rechtskonforme Messung hat auch an Abnahmestellen für die kein Antrag zur besonderen Auslgeichsregelung gestellt wird zu erfolgen.

Für die betriebliche Praxis bleibt leider offen, ob die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur insbesondere hinsichtlich der Bagatellschwelle eine identische Gesetzesauslegung vornehmen oder hier andere Grenzen zu setzen sind.

Das Merkblatt kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

Energiekosten 360 GmbH untersützt Unternehmen u.a. im Rahmen der Antragsstellung zur besonderen Ausgleichsregelung. Gerne geben wir Ihnen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

Energieaudit 2019 – Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

Am 13. März wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Energiedienstleistungsgesetztes (EDL-G) beschlossen. Wesentlicher Inhalt des EDL-G ist die Pflicht großer Unternehmen (Nicht KMU) zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Als Nicht-KMU gelten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder weniger als 250 Mitarbeitern, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und 43 Mio. EUR Bilanzsumme. Die Gesetzesänderung soll erst im Juni 2019 in Kraft treten, somit sind noch Änderungen möglich.

Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen für das Wiederholungsaudit 2019 haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Große Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh sollen von der Energieauditpflicht ausgenommen werden. Rund 3.500 Unternehmen fallen somit voraussichtlich unter eine Bagatellgrenze.
  • Für die betroffenen Unternehmen kehrt sich die Nachweispflicht über die Durchführung des Energieaudits um. Nach Abschluss des Energieaudits sollen die Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) Details zu Inhalt und Kosten des Energieaudits über ein elektronisches Portal binnen sechs Wochen übermitteln.
  • Die Anforderungen an die Energieauditoren erhöhen sich. Auditoren sollen künftig regelmäßige Fortbildungen und Schulungen nachweisen. Zudem müssen Auditoren bereits bei Durchführung des Audits beim Bafa gelistet sein, eine nachträgliche Eintragung soll nicht mehr möglich sein.
  • Die Anforderungen an die Berichtsinhalte werden präzisiert und verbindlich. Das Bafa hatte hierzu bereits einen Leitfaden für die Berichtsinhalte veröffentlicht.

Energiekosten 360 GmbH empfiehlt Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen die Entwicklung zur Gesetzgebung zu beobachten (z.B. in dem Sie unseren Newsletter abonnieren), denn mehrere Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf haben die Bagatellgrenze von 500.000 kWh als zu hoch kritisiert. Allen anderen betroffenen Unternehmen empfehlen wir die zeitnahe Planung des Energieaudits, denn durch die zusätzlichen Anforderungen an Auditoren dürfte sich die ohnehin knappe Anzahl der Anbieter verringern.

Kritisch sehen wir die wieder einmal sehr späte Änderung eines energiewirtschaftlichen Gesetzes, wodurch allen Beteiligten die Umsetzung der Compliance erschwert wird. Zudem werden durch den Fokus auf das Energieaudit, die durch das Verfehlen der deutschen Energieziele für 2020 dringend notwendigen Impulse zur Etablierung eines Marktes für Energiedienstleistungen leider verpasst.

Bafa veröffentlicht durchschnittliche Strompreise zum BesAr Antragsverfahren 2019

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat am 28. Februar die durchschnittlichen Strompreise des Jahres 2018 veröffentlicht. Diese sind für die Antragsstellung zur besonderen Ausgleichsregelung des EEG (BesAr) relevant. Den Datensatz zum Download finden Sie hier.

Die durschnittlichen Strompreise sind auf die Durchschnittsstrompreisverordnung (DSPV) zurückzuführen und werden jährlich aus den Daten der Anträge zur BesAr durch das Bafa erhoben. In den Preisen sind die tatsächlichen Stromkosten der Antragssteller enthalten inkl. der vollen EEG- Umlage i.H.v. 6,792 ct/kWh. Unternehmen die Anträge zur BesAr stellen, ermitteln mit den durchschnittlichen Strompreisen die maßgeblichen Stromkosten für die Berechnung ihrer spezifischen Stromkostenintensität, einem wesentlichen Kriterium der Antragsstellung zur BesAr.

Die durchschnittlichen Strompreise werden in Untergruppen nach der Höhe des Energieverbrauchs und der Vollbenutzungsstunden strukturiert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl die Abnahmemenge als auch die Verbrauchsstruktur Auswirkungen auf die Stromvollkosten haben.

Für Fragen zum Antragsverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Meldepflicht für Unternehmen mit Stromverbrauch über 1 Mio. kWh

Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 Mio. kWh sind angehalten Ihre selbstverbrauchten Strommengen bis zum 31. März zu melden.

Die Meldung ist Voraussetzung für die Abrechnung der sog. Letztverbrauchergruppen B und C folgender Umlagen für das vorangegangene Kalenderjahr:

  • KWKG-Umlage (Übergangsbestimmung nach §36 KWKG)
  • §19-Strom-NEV-Umlage
  • Offshore-Haftungs-Umlage

Die Meldung ist an das Stromversorgungsunternehmen des vergangenen Kalenderjahres zu richten. Unternehmen die eigene Netznutzungsverträge mit ihrem Netzbetreiber geschlossen haben, richten die Meldung direkt an diesen.

Als Unternehmen müssen Sie mindestens folgende Daten für die Meldung ermitteln:

  • Zählpunkt und Anschrift der Abnahmestelle
  • Marktlokations ID
  • Bezogene und selbst verbrauchte Strommengen des Kalendejahres 2018

In der Regel stellen Stromversorger/ Netzbetreiber Formulare für die Meldung bereit.

Der eigene Stromverbrauch des Jahres 2019 wird nur noch für die §19-Strom-NEV-Umlage durch diese Meldung entlastet, da die Übergangsregelung für die KWKG-Umlage 2018 letztmalig greift und Entlastungen hiervon sowie von der Offshore-Umlage dann nur noch durch die besondere Ausgleichsregelung des EEG erfolgen.

Für Fragen oder Unterstützung zu Meldepflichten energiekostenintensiver Unternehmen sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

 

Gasmarktgebiete fusionieren 2021

Die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber haben mitgeteilt, dass die beiden Marktgebiete Gaspool und NetConnect Germany zum 01. Oktober 2021 fusionieren werden. Die Fusion wurde mit der Novellierung der Gasnetzzugangs-Verordnung im Jahr 2017 beschlossen. Die Frist für die Fusion läuft am 01. April 2022 ab.
Der Beschluss wurde in der Vergangenheit kritisiert, da teure technische Anpassungen erforderlich würden. Aus Sicht von großen Energieverbrauchern dürfte die Regelung vor allem für Unternehmen mit Standorten in beiden Marktgebieten Vereinfachungen bringen. Es ist mit Vereinheitlichungen an den Gashandelsmärkten und den Umlagen die auf Gaslieferungen entfallen (z.B. Bilanzierungsumlage) zu rechnen.