Am gestrigen Tag fand die jährliche Veranstaltung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur besonderen Ausgleichsregelung im EEG (BesAR) im Online-Format statt. In der Folge fassen wir die wesentlichen Inhalte knapp für Sie zusammen. Die kompletten Vortragsfolien können Sie auf unserer Website unter Downloads kostenlos herunterladen.
Nach einem Grußwort des BAFA Präsidenten Thorsten Safarik erläutertet Dr. Paul Steinbach aus dem Bundeswirtschaftsministerium die Hintergründe zur Novellierung des EEG wie z.B. das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung, der Beginn der Post-EEG-“Ära“ sowie den Beginn der Haushaltsfinanzierung des EEG seit 2021.
Die neuen Rahmenbedingungen der BesAR mussten außerdem an die kurzfristigen Auswirkungen der CoVid 19 Pandemie angepasst werden damit stromkostenintensive Unternehmen, die hierdurch besonders betroffen wurden, weiterhin antragsfähig bleiben.
Durch die Marktreife neuer strombasierter Technologien wurden, wie von uns berichtet, neue Entlastungsoptionen im Rahmen der Besar eingeführt: Wasserstofferzeugung in stromkostenintensiven Unternehmen, Vollbefreiung von der EEG-Umlage für die Erzeugung von „grünem“ Sauerstoff, Landstromversorgung von Seeschiffen und Elektromobilität im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel.
Hr. Dr. Steinbach erläuterte zudem die Bedeutung und die geplanten Änderungen der europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL). Die Überarbeitung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten und sich insbesondere am EU Green Deal orientieren. Ein erster Entwurf der EU-KOM soll noch im ersten Halbjahr 2021 veröffentlicht werden.
Hr. Schurr vom BAFA erläuterte die veränderten Rahmenbedingungen der BesAR für stromkostenintensive Unternehmen. Er wies auf das Fehlen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-KOM für das EEG 2021 hin. Diese Information war jedoch am Nachmittag des gestrigen Tages bereits überholt, da die Genehmigung weitgehend erteilt wurde.
Die Corona Sonderreglungen im Rahmen der BesAR umfassen im Wesentlichen folgende Anpassungen: Wahlrecht „Zwei aus Drei“ der letzten drei Geschäftsjahre für den Nachweis der Antragsvoraussetzungen für die Antragsjahre 2021 bis 2024. Hinweis auf die anwendbaren durchschnittlichen Stromkosten des letzten Geschäftsjahres. Je Abnahmestelle ist im Antragsportal auch wählbar auf Basis welchen Jahres der Nachweis des Mindeststromverbrauchs erbracht werden soll. Die materielle Ausschlussfrist wurde insofern entschärft, dass der Nachweis der Zertifizierung kein ausschlussfristrelevantes Dokument mehr darstellt. Es erfolgte zudem für die kommenden Antragsjahre eine Absenkung der Schwellenwerte der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1, es gab jedoch Veränderung für Liste 2 Unternehmen.
Unternehmen, die aktuell Unterstützung bei der Beantragung der BesAR unter den veränderten Rahmenbedingungen benötigen, empfehlen wir ein kostenloses Erstgespräch, welches Sie direkt hier vereinbaren können.
Neue Entlastungstatbestände im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung
Herr Bonin vom BAFA stellte den neu eingeführten Entlastungstatbestand für Landstromanlagen zur Versorgung von Seeschiffen vor. Die Entlastung für die Versorgung von Seeschiffen mit Landstrom soll die großen Schadstoff- und Lärmemissionen durch die Bordstromerzeugung durch Dieselgeneratoren eindämmen. Da die Versorgung mit Landstrom derzeit nicht wirtschaftlich ist soll dies u.a. durch die Verringerung der Stromkosten gelingen.
Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Lieferanten des Stroms, nämlich die Betreiber der Landstromanlagen. Im Gegensatz zur BesAR für stromkostenintensive Unternehmen sind hier jegliche Rechtsträger, also neben Unternehmen oder privaten Hafengesellschaften auch öffentliche Betreiber von Landstromanlagen antragsberechtigt. Interessant ist insbesondere die Ermittlung der Mindestmenge von 100.000 kWh. Hier ist nicht der einzelne Ladepunkt, sondern die Gesamtheit der Landstromanlage relevant. Das Nachweisjahr ist abweichend von der BesAR für stromkostenintensive immer das letzte Kalenderjahr, nicht das Geschäftsjahr. Landstromanlagen die erstmal Strom an Seeschiffe liefern, können einen Antrag auch auf Basis von Prognosedaten stellen. Die Begrenzung erfolgt auf 20 Prozent der EEG-Umlage bei einer jährlichen Antragsfrist zum 30. September, die jedoch keine materielle Ausschlussfrist darstellt. Es sind zudem kein Wirtschaftsprüfer und keine Zertifizierung erforderlich.
Fr. Nagel vom BAFA erläuterte die Entlastungstatbestände für die Wasserstoffproduktion. Eine Entlastung für die Produktion von Wasserstoff durch stromkostenintensive Unternehmen kann nach §64 a EEG erfolgen. Im Gegensatz zu §64 sind hier auch nicht-selbständige Unternehmenteile antragsberechtigt. Es kann die Anlage bzw. der in der Anlage verbrauchte Strom zur Herstellung von Wasserstoff entlastet werden. Es erfolgt eine Begrenzung auf 15 % der EEG-Umlage sowohl für Unternehmen als auch selbständige und nicht-selbständige Unternehmensteile. Caps und Super Caps können Anwendung finden, ein wesentlicher Vorteil liegt jedoch im Wegfall des Selbstbehalts von 1 GWh. Im Übrigen müssen nur Antragssteller, die Cap oder Super Cap, bezogen auf die jeweilige Bruttowertschöpfung, in Anspruch nehmen möchten, ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen.
Interessant für Unternehmen, die gerade die Investition in die Herstellung einer Wasserstofferzeugungsanlage planen: Für neu gegründete Unternehmen ist die rückwirkende Begrenzung seit Inbetriebnahme der Anlage möglich. Nach aktuellem Stand ist kein Bezug von Grünstrom für den Betrieb der Anlage erforderlich. Insbesondere zu diesem Punkt bleibt eine noch ausstehende Verordnung zur Herstellung von „grünem“ Wasserstoff abzuwarten.
Für die EEG-Vollentlastung von „grünem“ Wasserstoff sei im Übrigen nicht das BAFA zuständig, sondern der jeweilige Netzbetreiber.
Hr. Runte vom BAFA erläuterte den neuen Entlastungstatbestand für Elektrobusse. Zum Erhalt der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit wurde neu auch eine EEG-Begrenzung für elektrisch angetriebene Busse geschaffen. Hierbei müssen mind. 100.000 kWh Fahrstrom im Nachweisjahr verbraucht worden sein. Die Entlastung kann durch Verkehrsunternehmen beantragt werden, die Linienverkehr mit elektrisch betrieben Busse betreiben. Elektrisch betriebene Busse dürfen über keinen zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen. Nachweiszeitraum ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die reguläre Antragsfrist endet jährlich am 30.06. Abweichend hiervon gibt es Ausnahmen u.a. für neu gegründete Unternehmen oder solche die erstmals Verkehrsleistungen anbieten, die ihren Antrag auch bis 30.09. stellen können. Hierbei handelt es sich um materielle Ausschlussfristen. Unternehmen die sowohl Schienenbahnen als auch elektrisch betriebene Busse betreiben müssen sich auch zwei Mal im Antragsportal registrieren und zwei Anträge stellen.
BAFA – Tag der besonderen Ausgleichsregelung
/in Allgemein /von christoph@barth.energyAm gestrigen Tag fand die jährliche Veranstaltung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur besonderen Ausgleichsregelung im EEG (BesAR) im Online-Format statt. In der Folge fassen wir die wesentlichen Inhalte knapp für Sie zusammen. Die kompletten Vortragsfolien können Sie auf unserer Website unter Downloads kostenlos herunterladen.
Nach einem Grußwort des BAFA Präsidenten Thorsten Safarik erläutertet Dr. Paul Steinbach aus dem Bundeswirtschaftsministerium die Hintergründe zur Novellierung des EEG wie z.B. das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung, der Beginn der Post-EEG-“Ära“ sowie den Beginn der Haushaltsfinanzierung des EEG seit 2021.
Die neuen Rahmenbedingungen der BesAR mussten außerdem an die kurzfristigen Auswirkungen der CoVid 19 Pandemie angepasst werden damit stromkostenintensive Unternehmen, die hierdurch besonders betroffen wurden, weiterhin antragsfähig bleiben.
Durch die Marktreife neuer strombasierter Technologien wurden, wie von uns berichtet, neue Entlastungsoptionen im Rahmen der Besar eingeführt: Wasserstofferzeugung in stromkostenintensiven Unternehmen, Vollbefreiung von der EEG-Umlage für die Erzeugung von „grünem“ Sauerstoff, Landstromversorgung von Seeschiffen und Elektromobilität im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel.
Hr. Dr. Steinbach erläuterte zudem die Bedeutung und die geplanten Änderungen der europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL). Die Überarbeitung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten und sich insbesondere am EU Green Deal orientieren. Ein erster Entwurf der EU-KOM soll noch im ersten Halbjahr 2021 veröffentlicht werden.
Hr. Schurr vom BAFA erläuterte die veränderten Rahmenbedingungen der BesAR für stromkostenintensive Unternehmen. Er wies auf das Fehlen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-KOM für das EEG 2021 hin. Diese Information war jedoch am Nachmittag des gestrigen Tages bereits überholt, da die Genehmigung weitgehend erteilt wurde.
Die Corona Sonderreglungen im Rahmen der BesAR umfassen im Wesentlichen folgende Anpassungen: Wahlrecht „Zwei aus Drei“ der letzten drei Geschäftsjahre für den Nachweis der Antragsvoraussetzungen für die Antragsjahre 2021 bis 2024. Hinweis auf die anwendbaren durchschnittlichen Stromkosten des letzten Geschäftsjahres. Je Abnahmestelle ist im Antragsportal auch wählbar auf Basis welchen Jahres der Nachweis des Mindeststromverbrauchs erbracht werden soll. Die materielle Ausschlussfrist wurde insofern entschärft, dass der Nachweis der Zertifizierung kein ausschlussfristrelevantes Dokument mehr darstellt. Es erfolgte zudem für die kommenden Antragsjahre eine Absenkung der Schwellenwerte der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1, es gab jedoch Veränderung für Liste 2 Unternehmen.
Unternehmen, die aktuell Unterstützung bei der Beantragung der BesAR unter den veränderten Rahmenbedingungen benötigen, empfehlen wir ein kostenloses Erstgespräch, welches Sie direkt hier vereinbaren können.
Neue Entlastungstatbestände im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung
Herr Bonin vom BAFA stellte den neu eingeführten Entlastungstatbestand für Landstromanlagen zur Versorgung von Seeschiffen vor. Die Entlastung für die Versorgung von Seeschiffen mit Landstrom soll die großen Schadstoff- und Lärmemissionen durch die Bordstromerzeugung durch Dieselgeneratoren eindämmen. Da die Versorgung mit Landstrom derzeit nicht wirtschaftlich ist soll dies u.a. durch die Verringerung der Stromkosten gelingen.
Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Lieferanten des Stroms, nämlich die Betreiber der Landstromanlagen. Im Gegensatz zur BesAR für stromkostenintensive Unternehmen sind hier jegliche Rechtsträger, also neben Unternehmen oder privaten Hafengesellschaften auch öffentliche Betreiber von Landstromanlagen antragsberechtigt. Interessant ist insbesondere die Ermittlung der Mindestmenge von 100.000 kWh. Hier ist nicht der einzelne Ladepunkt, sondern die Gesamtheit der Landstromanlage relevant. Das Nachweisjahr ist abweichend von der BesAR für stromkostenintensive immer das letzte Kalenderjahr, nicht das Geschäftsjahr. Landstromanlagen die erstmal Strom an Seeschiffe liefern, können einen Antrag auch auf Basis von Prognosedaten stellen. Die Begrenzung erfolgt auf 20 Prozent der EEG-Umlage bei einer jährlichen Antragsfrist zum 30. September, die jedoch keine materielle Ausschlussfrist darstellt. Es sind zudem kein Wirtschaftsprüfer und keine Zertifizierung erforderlich.
Fr. Nagel vom BAFA erläuterte die Entlastungstatbestände für die Wasserstoffproduktion. Eine Entlastung für die Produktion von Wasserstoff durch stromkostenintensive Unternehmen kann nach §64 a EEG erfolgen. Im Gegensatz zu §64 sind hier auch nicht-selbständige Unternehmenteile antragsberechtigt. Es kann die Anlage bzw. der in der Anlage verbrauchte Strom zur Herstellung von Wasserstoff entlastet werden. Es erfolgt eine Begrenzung auf 15 % der EEG-Umlage sowohl für Unternehmen als auch selbständige und nicht-selbständige Unternehmensteile. Caps und Super Caps können Anwendung finden, ein wesentlicher Vorteil liegt jedoch im Wegfall des Selbstbehalts von 1 GWh. Im Übrigen müssen nur Antragssteller, die Cap oder Super Cap, bezogen auf die jeweilige Bruttowertschöpfung, in Anspruch nehmen möchten, ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen.
Interessant für Unternehmen, die gerade die Investition in die Herstellung einer Wasserstofferzeugungsanlage planen: Für neu gegründete Unternehmen ist die rückwirkende Begrenzung seit Inbetriebnahme der Anlage möglich. Nach aktuellem Stand ist kein Bezug von Grünstrom für den Betrieb der Anlage erforderlich. Insbesondere zu diesem Punkt bleibt eine noch ausstehende Verordnung zur Herstellung von „grünem“ Wasserstoff abzuwarten.
Für die EEG-Vollentlastung von „grünem“ Wasserstoff sei im Übrigen nicht das BAFA zuständig, sondern der jeweilige Netzbetreiber.
Hr. Runte vom BAFA erläuterte den neuen Entlastungstatbestand für Elektrobusse. Zum Erhalt der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit wurde neu auch eine EEG-Begrenzung für elektrisch angetriebene Busse geschaffen. Hierbei müssen mind. 100.000 kWh Fahrstrom im Nachweisjahr verbraucht worden sein. Die Entlastung kann durch Verkehrsunternehmen beantragt werden, die Linienverkehr mit elektrisch betrieben Busse betreiben. Elektrisch betriebene Busse dürfen über keinen zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen. Nachweiszeitraum ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die reguläre Antragsfrist endet jährlich am 30.06. Abweichend hiervon gibt es Ausnahmen u.a. für neu gegründete Unternehmen oder solche die erstmals Verkehrsleistungen anbieten, die ihren Antrag auch bis 30.09. stellen können. Hierbei handelt es sich um materielle Ausschlussfristen. Unternehmen die sowohl Schienenbahnen als auch elektrisch betriebene Busse betreiben müssen sich auch zwei Mal im Antragsportal registrieren und zwei Anträge stellen.
BAFA veröffentlicht Durchschnittsstrompreise für stromkostenintensive Unternehmen – Besondere Ausgleichsregelung
/in Allgemein /von christoph@barth.energyDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat den Auftakt in die diesjährige „BesAr-Saison“ eingeläutet. Es wurden die für die Ermittlung der relevanten Stromkosten erforderlichen Durchschnittsstrompreise für das Antragsjahr 2021 veröffentlicht. Diese sind unter folgendem Link zu finden: Link BAFA
Zum Hintergrund:
Die Durchschnittsstrompreise werden jährlich neu aus den im Rahmen der Antragsstellung gewonnen realen Stromkosten von Unternehmen ermittelt. Diese Preise sind für alle Antragssteller verbindlich anzusetzen um die Stromkostenintensität zu bestimmen. Um dem unterschiedlichen Verbrauchsverhalten gerecht zu werden, gliedern sich die Preise in acht Verbrauchszonen (0 – > 66,7 GWh) und jeweils acht Zonen für die Benutzungsstunden.
Bei Fragen zur besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG kontaktieren Sie uns gerne direkt oder vereinbaren eine unverbindliche Erstberatung per Zoom.
Merkblatt für Landstromanlagen 2021 veröffentlicht – Besondere Ausgleichsregelung
/in Allgemein /von christoph@barth.energyDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat erstmals ein Merkblatt für Anträge zur besonderen Ausgleichregelung für Landstromanlagen veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert die Anforderungen an die Antragsstellung und ist hier abrufbar: Link BAFA
Zum Hintergrund:
Betreiber von Landstromanlagen für Seeschiffe haben mit der letzten EEG-Novelle (Erneuerbare Energien Gesetz) die Möglichkeit erhalten eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent des Regelsatzes zu beantragen. Der Begrenzungsantrag ist erstmals bis zum 31.03.2021 online über das Antragsportal ELAN-K2 zu stellen und ist noch für das laufende Kalenderjahr wirksam. Anträge für das Kalenderjahr 2022 müssen bis zum
Wesentliche Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind:
EK360 berät und unterstützt seit vielen Jahren stromkostenintensive Unternehmen bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung. Sollten Sie als Betreiber eine Landstromanlage Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an oder buchen einen unverbindlichen Termin zur Erstberatung.
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) – Veranstaltungshinweis DEHSt
/in Allgemein /von christoph@barth.energyAm 10. November ist das erste Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionhandelsgesetz in Kraft getreten. Hierin werden insbesondere die Emissionspreise für den Zeithorizont bis 2025 festgelegt.
Der Preispfad im nationalen Emissionshandel wird wie folgt gelten:
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz betrifft zunächst die Inverkehrbringer von Brennstoffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich hierdurch die Preise für Erdgas, Heizöl, Treibstoffe etc. entsprechend erhöhen. Sollte Ihr Energielieferant diese Kosten an Sie weiterreichen wollen, empfiehlt sich eine Prüfung der Energielieferverträge. Nicht alle Lieferverträge sehen gültige Regelungen für diese Fälle vor.
Für besonderes stark von derartigen Zusatzbelastungen betroffene Unternehmen wird es einen Ausgleichsmechanismus geben, zu dem wir detaillierter berichten werden, wenn verbindliche Informationen hierzu vorliegen. Für Unternehmen die bereits am europäischen Emissionshandel teilnehmen besteht zudem das Risiko der Doppelzählung von Emissionen in beiden Emissionshandelssystemen.
Sofern Ihr Unternehmen hiervon betroffen ist sprechen Sie uns gerne an!
An dieser Stelle noch ein Hinweis auf eine Onlineveranstaltung der DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle): Am 04. Dezember informiert die Behörde über die Vollzugsmaßnahmen im Rahmen des nationalen Emssionshandels. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kurz vor der Veranstaltung über einen Link auf der folgenden Seite möglich: Veranstaltungshinweis – Vollzug des BEHG
Bundesnetzagentur veröffentlicht Leitfaden zum Messen und Schätzen
/in Allgemein /von christoph@barth.energyUnd hier auch direkt unser erster fachlicher Beitrag im neuen Gewand:
Die Bundesnetzagentur hat den finalen „Leitfaden zum Messen und Schätzen“ bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. An diesem orientiert sich auch das BAFA im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung und folglich für weitere Netzumlagen.
Kernelement des neuen Leitfadens sind neben dem mess- und eichrechtskonformen Messen weitere Vereinfachungen und veranschaulichende Beispiele, an denen weitergeleitete Mengen ermittelt und abgegrenzt werden können. Immer wieder auftauchende Anwendungsfälle wurden in White- und Black-Listen eingruppiert. Die bekannten Prüfpunkte für die Ermittlung der Betreibereigenschaft der elektrischen Verbrauchsgeräte (1. Tatsächliche Sachherrschaft, 2. Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise und 3. Wirtschaftliches Risiko) bleiben unverändert bestehen.
Von einem geringfügigen Verbrauch kann bei einer Leistungsaufnahme von maximal 0,4 kW im Dauerbetrieb ausgegangen werden. Dazu zählen u.a. Büro- und haushaltsübliche Standardgeräte, aber auch WLAN-Router, Repeater zur Signalverstärkung und Alarmanlagen. Auch fallen unter den Geringverbrauch Verbraucher mit einer höheren Leistungsaufnahme, die eine deutlich eingeschränkte Betriebsdauer wie Wasserkocher, Multifunktionsdrucker, Reinigungsdienste und zeitweise tätige Handwerker. Sonstige größere Verbraucher außerhalb der typischen Anwendungsfunktionen, bspw. größere auf Dauer angelegte Baustellen und Computer-Server, zählen nicht mehr zu den geringfügigen Strommengen, und müssen folglich abgegrenzt werden. Die Möglichkeit des Schätzens existiert weiterhin unter hohen Vorgaben und sollte nur nach Prüfung aller Vereinfachungsmethoden angewendet werden.
Welche Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung jeweils herangezogen werden kann, hängt immer von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, und muss vom Unternehmen individuell geprüft und für einen Dritten nachvollziehbar umgesetzt werden. Unternehmen die sich aktuell noch mit der Umsetzung Ihres Messkonzeptes befassen unterstützt EK360 gerne auf Anfrage. Vereinbaren Sie zum Beispiel einen kostenlosen 30 minütigen Telefontermin hier auf der Website.
Die relevanten Dokumente der Behörden finden Sie unter den folgenden Links:
Link BNetzA
Link BAFA
In eigener Sache
/in Allgemein /von christoph@barth.energyWir starten ab sofort durch als Energiekosten 360 GmbH. Bisher habe ich barth.energy services als Einzelunternehmen betrieben. Durch die positive Entwicklung und zahlreiche erfolgreiche Geschäftsbeziehungen die seit 2017 entstanden sind, habe ich mich entschlossen das Unternehmen auf eine solidere Basis zu stellen und wachstumsfähig zu machen. Mit neuem Namen, neuer Gesellschaftsform und angepasstem Auftritt wollen wir uns noch intensiver um die Energiestrategien unserer Kunden kümmern und dazu beitragen Energiekostenoptimierung mit den umfassend präsenten Herausforderungen unserer Zeit zu vereinen.
Ich freue mich auf dieses neue Kapitel und danke insbesondere den Kunden und Partnern die mich bisher auf diesem Weg begleitet haben!
Ihr Christoph Barth
Eigenerzeuger: Neue Meldepflicht zum 31. Mai beachten
/in Allgemein /von christoph@barth.energyBetreiber von Eigenerzeugungsanlagen mussten bis Ende 2019 eine förmliche Einzelerlaubnis für die steuerfreie Entnahme eigenerzeugter Mengen bei ihrem Hauptzollamt beantragen.
Betroffen sind folgende Anlagen:
Doch die Novellierung der Stromsteuerentlastungen Mitte letzten Jahres führt auch in 2020 zu neuen Meldepflichten: So müssen Erlaubnisinhaber die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad für jede hocheffiziente KWK-Anlage bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachweisen.
Wer in 2019 keine Erlaubnis für die betroffene Anlage beantragt hat, muss den hiermit erzeugten Strom zunächst versteuern und kann die möglichen Entlastungen beantragen. Hierzu muss als erlaubnispflichtiger Eigenerzeuger bis spätestens 31. Mai die Strom- und Energiesteueranmeldung für das Jahr 2019 ggü. dem zuständigen Hauptzollamt abgeben werden. Anträge auf Entlastung von der Stromsteuer zum Beispiel für die im räumlichen Zusammenhang selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen sind bis spätestens 31. Dezember zu stellen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben und Unterstützung in der Kommunikation gegenüber Ihrem Hauptzollamt benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Online-Energieauditerklärung ist verfügbar
/in Allgemein /von christoph@barth.energyNach Veröffentlichung des neuen EDL-G im Bundesanzeiger in der vergangenen Woche ist mit dem heutigen Tage auch die Online-Erklärung auf der Website des Bafa verfügbar. Die Online-Erklärung muss jedes „große“ Unternehmen abgeben, welches ein Energieaudit durchführt. Die Frist hierfür beträgt 2 Monate nach Abschluss des Energieaudits. Für Unternehmen mit einem Energieaudit, dass zwischen 26. November und 31. Dezember 2019 abgeschlossen wird, gilt eine Übergangsfrist bis 31. März 2020 zur Abgabe der Erklärung.
Für alle Nicht-KMU, die unter der Verbrauchsschwelle von 500.000 kWh Jahresenergieverbrauch liegen ist ebenfalls eine verkürzte Online-Erklärung verpflichtend. Die Ermittlung des Energieverbrauchs hat auch hierbei nach den Vorgaben des Bafa zu erfolgen und ist im Prüfungsfall gegenüber der Behörde zu belegen.
Für Fragen zum Meldeprozess oder aktive Unterstützung bei Ihrem Energieaudit sprechen Sie uns gerne an, vereinbaren online einen Telefontermin oder senden uns direkt eine Angebotsanfrage.
Höhe der EEG-Umlage 2020 bekanntgegeben
/in Allgemein /von christoph@barth.energyUpdate zum EDL-G/ Energieaudit – Energietag des Bafa
/in Allgemein /von christoph@barth.energyWie bereits zuvor berichtet wurde die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zur Neuregelung der Anforderungen an das Energieaudit durch den Bundestag am 27. Juni verabschiedet. Dieses Gesetz passierte in der Sitzung am 20. September nun auch den Bundesrat. Das Gesetz tritt damit in Kürze in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) informierte am 1. Oktober auf dem 2. Energietag des Bafa detailliert über die Neuerungen.
Eckpunkte des EDL-G / Anforderungen an das Energieaudit
Die Kernelemente des Gesetzes beinhalten folgende Punkte:
Kommentar Energiekosten 360 GmbH
Wir begrüßen ausdrücklich die Konkretisierung der Berichtsanforderungen und die Verschärfung der der Zulassungsanforderungen an Energieauditoren. Dies dürfte nach unserer Einschätzung zu einer starken Qualitätsverbesserung der Energieaudits führen und damit auch die Anerkennung des Instrumentes in der Wirtschaft steigern. Energiekosten 360 GmbHverfügt durch die Zulassung zum Förderprogramm Energieberatung im Mittelstand bereits über die erforderlichen Voraussetzungen auch weiterhin Energieaudits anbieten zu können.
Wichtig für Unternehmen die von einer Befreiung vom Energieaudit durch die Verbrauchsschwelle von 500.000 kWh ausgehen ist, dass trotzdem eine Online-Meldung beim Bafa mit Mitteilung des Energieverbrauchs erforderlich ist. Das Bafa wird in Kürze einen Leitfaden für die Ermittlung des Energieverbrauchs veröffentlichen. Von der Online-Meldung sind nach aktuellem Kenntnisstand nur KMU und vollständig nach EMAS bzw. ISO 50001 zertifizierte große Unternehmen befreit. Insbesondere Konzerne mit einer Vielzahl an (Tochter-) Gesellschaften ohne Zertifizierung haben demnach umfangreiche Berichtspflichten ggü. dem Bafa zu erfüllen.
Energiekosten 360 GmbH bietet für Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle auf Anfrage auch vereinfachte Energieaudits und die Übernahme der Berichtspflichten an das Bafa an.
Das Bafa stellte auf dem Energietag in Aussicht allen Unternehmen nach erfolgter Online-Meldung eine Managementübersicht zur Verfügung zu stellen. Diese soll Informationen zu üblichen Effizienzpotenzialen und aktuellen Förderprogrammen enthalten.
Neben den Neuerungen durch das EDL-G spielten die aktuelle energie- und klimapolitische Debatte in Deutschland und der EU sowie die Angebote des Bafa und der KfW für die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien die Hauptrolle auf dem Energietag des Bafa. Wir möchten die Aufmerksamkeit vor allem auf die umfassenden Förderprogramme lenken.
Optionen auf Fördermittel für Unternehmen
Gefördert werden insbesondere Investitionen in
Es sind sowohl für Ersatz- als auch für Neu-Investitionen Investitionszuschüsse von über 40 % möglich. Nach unseren Erfahrungen werden viele Fördermöglichkeiten in Unternehmen nicht genutzt oder vielversprechende, aber noch unwirtschaftliche Projekte wegen Unkenntnis über die Förderoptionen nicht umgesetzt. Energiekosten 360 GmbH unterstützt Unternehmen bei der Identifizierung, Steuerung und Umsetzung geeigneter Projekte, Beantragung von Fördermitteln und Erfüllung der Nachweispflichten. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!