Energieeffizienzgesetz für Unternehmen EnEfG

Was das neue Energieeffizienzgesetz für Unternehmen bedeutet

Am 21. September hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sollen Unternehmen je nach Höhe ihres Jahresenergieverbrauchs verpflichtet werden, Energieaudits durchzuführen, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen sowie konkrete Maßnahmenpläne zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das deutsche Gesetz geht dabei deutlich über den von der EU in der europäischen Energieeffizienzrichtlinie gesetzten Rahmen hinaus. Weiterhin gibt es gesetzliche Zusatzpflichten zum Energiemanagementsystem, ohne dass die EU-Effizienzrichtlinie dies verlangt. Das neue Gesetz formuliert anspruchsvolle Ziele, die insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen mit zusätzlichen Anforderungen und erheblichen Kosten einhergehen.

In diesem Artikel haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Diese Regelungen gelten jetzt laut Energieeffizienzgesetz für Unternehmen:

  1. Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
  2. Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen
  3. Besonderheiten für Rechenzentren
  4. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

1. Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sollen Unternehmen bereits mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch ab 7,5 Gigawattstunden (GWh) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) einführen. Dies liegt deutlich unter der Empfehlung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie von 23 GWh Jahresverbrauch.

Darüber hinaus haben die entsprechenden Unternehmen mindestens folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI)

2. Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh werden vor neue Herausforderungen gestellt. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren sind sie nun verpflichtet, konkrete und realisierbare Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen zu entwickeln und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Maßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit oder einem Energie- oder Umweltmanagementsystem hervorgehen.

Wirtschaftlichkeitsaspekte bei den Maßnahmen
Die Wirtschaftlichkeit spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 (VALERI) nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Diese Regelung ist jedoch auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 15 Jahren beschränkt. Um Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu unterstützen, empfehlen wir die Nutzung unseres VALERI Excel-Tools, das Sie bequem hier anfordern können.

Bestätigung der Umsetzungspläne
Die erstellten Umsetzungspläne müssen vor ihrer Veröffentlichung von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und bestätigt werden. Dieser Bestätigungsnachweis muss auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erbracht werden und erfolgt über eine vom Bundesamt bereitgestellte elektronische Vorlage.

Diese neuen Vorschriften zielen darauf ab, Unternehmen zu motivieren, Energieeinsparmaßnahmen umzusetzen und so zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs beizutragen. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen steht dabei im Fokus, und Unternehmen werden angehalten, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

3. Besonderheiten für Rechenzentren

Das überarbeitete Energieeffizienzgesetz beinhaltet erstmals klare Vorgaben für „Klimaneutrale Rechenzentren“, einschließlich unternehmensinterner Rechenzentren. Diese neuen Regelungen gelten für Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurden oder werden. Gemäß den Vorschriften müssen diese Rechenzentren ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,5 erreichen und ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,3 im Jahresdurchschnitt nachhaltig aufrechterhalten.

Für Rechenzentren, die ihren Betrieb ab dem 1. Juli 2026 aufnehmen, gelten noch strengere Anforderungen. Sie müssen eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,2 erreichen und mindestens 10 Prozent ihrer Energie aus wiederverwendbaren Quellen gemäß DIN EN 50600-4-6 beziehen.

Zusätzliche Verpflichtungen für Rechenzentren
Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 1 Megawatt müssen ab dem 1. Januar 2026 entweder ihr Energie- oder Umweltmanagementsystem validieren oder zertifizieren lassen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Rechenzentren, die mindestens 50 Prozent ihrer wiederverwendeten Energie aus einem Wärmenetz beziehen und deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet, sind von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit.

Transparenz und Berichterstattung
Zusätzlich sind Rechenzentrumsbetreiber verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihre Rechenzentren zu veröffentlichen und an die Bundesregierung zu übermitteln. Die Bundesregierung stellt hierfür ein Energieeffizienzregister zur Verfügung, in dem die von den Rechenzentren übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank übertragen werden.

Diese neuen Vorschriften sind ein wichtiger Schritt zur Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und tragen dazu bei, den Energieverbrauch in dieser Branche zu reduzieren und gleichzeitig den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Rechenzentrumsbetreiber sollten sich frühzeitig über die Anforderungen informieren, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

4. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Das neue Energieeffizienzgesetz bringt auch wichtige Änderungen in Bezug auf die Vermeidung und Verwendung von Abwärme mit sich. Unternehmen sind nun verpflichtet, nach dem neuesten Stand der Technik Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Abwärme zu verhindern und die unvermeidbare Abwärme auf ein Minimum zu reduzieren, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei der Festlegung der Zumutbarkeit dieser Maßnahmen werden technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange berücksichtigt.

Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, die anfallende Abwärme durch geeignete Maßnahmen und Technologien zur Energieeinsparung und Abwärmenutzung wiederzuverwenden, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch hierbei werden die genannten Aspekte der Zumutbarkeit in Betracht gezogen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt sind. Unternehmen werden ermutigt, auch die Möglichkeit der Nutzung von Abwärme auf ihrem Betriebsgelände sowie bei externen Partnern in Betracht zu ziehen, um die Effizienz weiter zu steigern.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung: Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger sind von dieser Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme ausgenommen.

Diese neuen Regelungen sollen dazu beitragen, die Verschwendung von Abwärme zu minimieren und deren sinnvolle Nutzung zu fördern, was nicht nur zur Energieeffizienz beiträgt, sondern auch ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Unternehmen sollten die Vorschriften im Detail prüfen und sicherstellen, dass sie die neuen Anforderungen erfüllen.

Zusammenfassung: Auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz

Das neue Energieeffizienzgesetz bringt entscheidende Veränderungen mit sich, die Unternehmen in verschiedenen Branchen betreffen. Von der Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen bis hin zur Reduzierung und Nutzung von Abwärme – die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern, den Energieverbrauch zu senken und die Umweltbelastung zu reduzieren. Unternehmen sollten sich über ihre Verpflichtungen eingehend und frühzeitig informieren und die erforderlichen Schritte unternehmen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes benötigen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen zu entwickeln und Sie auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz zu begleiten. Vereinbaren Sie noch heute einen kostenfreien Online-Termin.