Die hohen Energiepreise bedingt durch die Energiekrise belasten Unternehmen derzeit enorm. Um Unternehmen und private Haushalte in der Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung seit dem Frühjahr bereits drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt sowie einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen genommen wurde damit vom Staat ein Budget von knapp 300 Milliarden Euro als Unterstützungsleistungen bereitgestellt.
Auch wenn der Staat nicht jede Preissteigerung vermeiden kann, versucht er mit großen Anstrengungen den finanziellen Druck von der Wirtschaft zu nehmen, um Existenzen und Arbeitsplätze zu sichern. Über den Abwehrschirm werden die steigenden Energiekosten gedämpft und damit die Energiepreise für alle in Deutschland pauschal begrenzt. Für besonders schwere Fälle stehen Fonds zur Verfügung. Bis zur Einführung der Gas- und Strompreisbremsen soll die Soforthilfe Dezember für eine Überbrückung sorgen.
Im folgenden Beitrag haben wir Ihnen eine Übersicht der geplanten Maßnahmen und die damit verbundenen Anforderungen zusammengestellt.
1. Gaspreisbremse (für Gas und Wärme)
Für Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für bis zu 80 Prozent des Jahresverbrauchs des Vorjahrs.
Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.
Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh helfen. Diese erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
1.1 Funktionsweise der Gas- und Wärmepreisbremse
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert. D. h. Unternehmen sparen im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über den subventionierten Anteil hinaus muss der aktuell hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent bzw., 30 Prozent eingespart hat. Somit ist der Einsparanreiz besonders hoch und man kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab
- wie viel Gas und Wärme man bisher verbraucht hat,
- wie viel man dieses Jahr verbraucht, wie hoch der Preis im Vertrag ist.
Die Gaspreisbremse senkt direkt die monatliche Gasrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Gasverbrauchs. Jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Mit der Gaspreisbremse werden dann 80 Prozent des Verbrauchs zu 12 ct/kWh abgerechnet. Bzw. 70 Prozent des Verbrauchs zu 7 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh. Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Energieverbrauchern.
1.2 Besondere Hinweise für die Industrie
Auch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Dies erfolgt so nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission, wie es unter Beachtung des europäischen Beihilferechtes möglich ist.
Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekannt gemacht.
Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Hier finden Sie den vollständigen Referententwurf zur Gaspreisbremse
2. Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten, auch hier werden im März rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Die Differenz zum Vertragspreis wird übernommen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 Prozent des Verbrauchs der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen und Industrie ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Unternehmen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
2.1 Funktionsweise der Strompreisbremse
Die Strompreisbremse funktioniert im gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse.
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab
- wie viel Strom man bisher verbraucht hat
- wie viel man dieses Jahr verbraucht,
- wie hoch der Preis im Vertrag ist.
Die Strompreisbremse senkt direkt die monatliche Stromrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs, jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs. Mit der Strompreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 40 ct/kWh bzw. 70 Prozent zu 13 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr abgerechnet.
2.2 Besondere Hinweise für die Industrie – Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht
Die Preisbremsen für die Industrie sind so pauschal ausgestaltet, wie es das europäische Beihilferecht zulässt. Der Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission (TCF) sieht besondere Regelungen für die Entlastung von größeren Unternehmen vor, die insgesamt um mehr als 2 Mio. Euro je Unternehmensverbund entlastet werden. Für die Landwirtschaft und die Fischerei gelten niedrigere Schwellenwerte.
Für die besonders großen industriellen Verbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 4 Mio., 50 Mio., 100 Mio. und bis zu 150 Mio. Euro gelten unterschiedliche Regelungen abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der Einordnung als energieintensiver Betrieb oder der Energie- und Handelsintensität der jeweiligen Branche. Für Förderungen ab einer Höhe von 150 Mio. Euro sind Einzelnotifizierungen bei der Europäischen Kommission erforderlich.
Hier finden Sie den vollständigen Referentenentwurf zur Strompreisbremse
4. Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
Die Höhe der Entlastungen ist sowohl bei der Gas- und Wärmepreisbremse als auch bei der Strompreisbremse gedeckelt, dabei reichen die Höchstgrenzen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Für die oberen Höchstgrenzen muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Für energieintensive Unternehmen wird das neue Antragsverfahren zur Pflicht. Für konkretere Regelungen zum Antragsverfahren müssen sich Unternehmen bis zum Erscheinen einer entsprechenden Verordnung gedulden. Auch die zuständige Behörde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Gerne prüfen wir für Sie die Entlastungshöhe und unterstützen Sie bei der Antragsstellung. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch. Sie können auch ganz unkompliziert einen Online-Termin buchen.
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Richtlinienänderung EEW „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deSeit dem 1. Mai 2023 ist die überarbeitete Richtlinie des Förderprogramms „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Die Änderungen beinhalten zahlreiche Verbesserungen und Erweiterungen der Fördermöglichkeiten für verschiedene Bereiche. Im folgenden Beitrag haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Verbesserung der Möglichkeiten zur Förderung von Elektrifizierungsmaßnahmen
Durch die Einführung eines neuen Moduls (Modul 6) können kleine Unternehmen nun einfacher und umfangreicher Elektrifizierungsmaßnahmen fördern lassen, ohne ein Einsparkonzept erstellen zu müssen. Zudem wird elektrische Energie, die aus erneuerbaren Quellen stammt und über Power Purchase Agreements (PPA) bezogen wird, jetzt ebenfalls als Energie aus erneuerbaren Quellen anerkannt.
Überarbeitung der bisherigen CO₂-Faktoren für elektrische Energie
Die CO₂-Faktoren für Strom wurden ergänzt und abgesenkt. Wie zuvor bleibt eine Besserstellung von Elektrifizierungsmaßnahmen durch einen erhöhten CO₂-Faktor für Effizienzmaßnahmen bestehen. Die absolute Höhe der Förderungen von Strom-Effizienzmaßnahmen sinkt durch den verringerten Faktor allerdings. Der abgesenkte CO2-Faktor für „Strom (Energieträgerwechsel)“ führt bei Maßnahmen mit Energieträgerwechsel zu Strom hingegen zu höheren absoluten Förderquoten, da sich die CO2-Faktoren der fossilen Energieträger nicht geändert haben. Zusätzlich wurden Faktoren für Wasserstoff ergänzt. Dadurch ergeben sich laut Fördergeber interessante Förderungsmöglichkeiten für Elektrolyse-Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff.
Auszug zu den angepassten CO₂-Faktoren:
Hier finden Sie die vollständige Liste der aktualisierten CO₂-Faktoren.
Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für Kleine Unternehmen
Seit dem 1. Mai 2023 wird bei der EEW-Förderung erstmalig zwischen „Kleinen Unternehmen“ (KU) und „Mittleren Unternehmen“ (MU) unterschieden. Somit können Kleinst- und Kleine Unternehmen bis zu 10 % mehr Förderung erhalten als zuvor und der CO₂-Förderdeckel für KU wurde von 900 Euro auf 1.200 Euro pro Tonne CO₂ und Jahr angehoben. Die Definition von Kleinen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie umfasst sowohl „Kleinstunternehmen“ als auch „Kleine Unternehmen“ in der folgenden Übersichtstabelle.
Definition KMU
Die aktualisierten maximalen Förderquoten haben wir in der folgenden Tabelle für Sie zusammengestellt.
Aktualisierte Fördersätze:
Zusätzlich zu den hier gezeigten Förderquoten bekommen KMU in Zukunft die zusätzliche Wahlmöglichkeit eine Förderung nach AGVO Art. 17 zu wählen. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren ohne Vergleich mit Referenzkosten einer alternativen Investition mit geringerer Effizienz. Die Förderquote nach Art. 17 AGVO ist auf 20 % begrenzt, EK360 empfiehlt im Einzelfall eine Prüfung verschiedener Szenarien, um die höchstmögliche Förderquote zu erzielen.
Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für Wärmedämm-Maßnahmen
In Modul 1 wurde die Deckelung der Nebenkosten für Wärmedämm-Maßnahmen an Produktionsanlagen aufgehoben und bei der Dämmung von Bestandsanlagen ist kein Mindest-Dämmniveau mehr erforderlich.
Förderung von Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von tiefer Geothermie
Erstmalig können nun auch Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von tiefer Geothermie über EEW gefördert werden. Die Förderung erfolgt ausschließlich über Modul 2, auch die Erstellung von Machbarkeitsstudien ist förderfähig.
Nutzen Sie die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz
Insgesamt bietet die überarbeitete EEW-Richtlinie zahlreiche Vorteile für Unternehmen, die sich für energie- und ressourceneffiziente Maßnahmen entscheiden. Für weitere Informationen zu staatlichen Fördermitteln buchen Sie direkt einen Online-Termin mit unseren Fördermittelexperten.
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Neues Energieeffizienzgesetz durch Bundeskabinett beschlossen
/in Allgemein /von christoph@barth.energyDas Bundeskabinett hat am 19. April das neue Energieeffizienzgesetz beschlossen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest, damit bekommt Energiesparen erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen. Weiterhin schafft das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sektorübergreifende Rahmenbedingungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Somit kommen auf Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zahlreiche Neuerungen im Energiemanagement zu. Da das Gesetz nicht im Bundesrat beraten wird, ist mit einer schnellen Umsetzung zu rechnen. Die wichtigsten Fakten haben wir für Sie zusammen gefasst:
1. Energieeffizienzziele
Es werden Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie festgelegt. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 vorschattiert, sie sollen 2027 überprüft und ggf. angepasst werden. Die Ziele des EnEfG zur Senkung des deutschen Energieverbrauchs sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des nationalen Klimaschutzgesetzes. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030 (ggü. 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.
2. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudit für Unternehmen
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Nach Auswertungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betrifft die Pflicht insgesamt ca. 6.400 Unternehmen in Deutschland. Viele hiervon verfügen bereits jetzt über derartige Managementsysteme.
Neben der Einführungspflicht werden zusätzliche konkrete Datenanforderungen an diese Managementsysteme festgelegt (Zu- und Abfuhr von Energie, Prozesstemperaturen, Informationen zum Abwärmepotenzial, konkrete realisierbare Energiesparmaßnahmen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach VALERI).
Änderungen an der Energieauditpflicht (Durchführungspflicht nur über 2,5 GWh Energieverbrauch), die in diesem Jahr für viele Unternehmen relevant ist, sind aktuell nicht beschlossen worden!
3. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Neue Rechenzentren werden zur Einhaltung Energieeffizienzstandards, einer minimalen Temperatur für die Luftkühlung sowie zur Abwärmenutzung verpflichtet. Auch für Bestandsanlagen werden Effizienzanforderungen definiert
4. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden (Abwärmenutzung). Zudem werden Abwärme-erzeugende Unternehmen zur Auskunft, insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, verpflichtet.
5. Klimaneutrale Unternehmen
Anforderungen für klimaneutrale Unternehmen können künftig von der Bundesregierung in einer Verordnung festgelegt und auf dieser Basis Ausnahmen von EnEfG Vorschriften geregelt werden. Damit soll ein Anreiz für frühzeitiges Handeln von Unternehmen mit dem Ziel der Klimaneutralität geschaffen werden.
6. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sog. Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) bündelt.
7. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz öffentlicher Stellen von Bund, Ländern sowie sonstiger öffentlicher Stellen werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor, mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzesentwurf zum neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie hier.
Betreffen die Neuerungen des Energieeffizienzgesetzes Ihr Unternehmen?
Die Auswirkungen können je nach Unternehmen in unterschiedlichem Maße ausfallen. Damit Sie Ihre Pflichten und Anforderungen bestmöglich erfüllen können, schauen wir uns die Herausforderungen für Ihr Unternehmen individuell an.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den Anforderungen, die sich aus dem neuen Energieeffizienzgesetz womöglich für Ihr Unternehmen ergeben. Auch begleiten wir Sie auf dem Weg, diesen Anforderungen gerecht zu werden, z. B. durch die Durchführung eines Energieaudits oder der Implementierung von Energiemanagementsystemen.
Was ist die DIN EN 17463 VALERI und warum ist sie wichtig? Plus, kostenfreies VALERI-Tool zum Download
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deViele neue Gesetze und Verordnungen fordern von Unternehmen die Bewertung von energiebezogenen Investitionen nach der DIN EN 17463, geläufige Kurzform VALERI (Valuation of Energy Related Investments). Beispiele hierfür sind die Carbon-Leakage-Verordnung, in der Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistung für die Zahlung von Beihilfe gefordert werden und die seit Oktober 2022 gültige Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen – kurz EnSimiMaV.
Die Verordnung legt unter anderem auch Vorgaben für Energieeinsparung in der Wirtschaft fest. So werden viele Unternehmen in § 4 EnSimiMaV dazu verpflichtet, identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen und sich dieses extern bestätigen zu lassen.
Im folgenden Artikel gehen wir auf mögliche Methoden zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ein und erklären, warum VALERI für Unternehmen relevant ist.
Was sind typische Probleme bei der Bewertung energiebezogener Projekte?
Ob eine energiebezogene Investition oder Energieeffizienzmaßnahme in der Umsetzung als wirtschaftlich eingestuft werden kann oder nicht, hängt von einer Vielzahl von technischen und monetären Faktoren ab. Typische Probleme bei der Bewertung von energiebezogenen Projekten sind beispielsweise:
Statische und dynamische Bewertungsverfahren – was ist sinnvoller?
Zu den statischen Verfahren gehören Kostenvergleichsrechnung und Statische Amortisationszeit (Simple Payback, SPB). Statische Verfahren berücksichtigen nicht den Zeitwert des Geldes und erzeugen damit unvollständige und fehlerhafte Bewertungsergebnisse. Das Verfahren ist somit grundsätzlich nicht geeignet, um die Güte von Investitionsentscheidungen zu beurteilen und zu vergleichen.
Zu den dynamischen Bewertungsverfahren zählen Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR), Dynamische Amortisationszeit (Discounted Payback, DPB) sowie Kapitalwert (Net Present Value, NPV). Die Norm baut auf einem der dynamischen Verfahren, der Kapitalwertmethode auf, und ermöglicht es, die quantifizierten Größen einer Maßnahme über die gesamte Projektlaufzeit darzustellen.
Bei dieser Berechnung spielt die Verzinsung der Investition eine entscheidende Rolle.
Beispiel statische vs. dynamische Endwertberechnung
Was ist nun die DIN EN 17463 VALERI?
Die DIN EN 17463 ist eine europäische Norm zur Bewertung von energiebezogenen Investitionen (auf ISO-Ebene: ISO/TS 50044 Energy saving projects (EnSPs) — Guidelines for economic and financial evaluation). Sie hat den Zweck, die Anwender bei der Durchführung einer soliden und korrekten Bewertung zu unterstützen und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu erzeugen. Die Norm enthält konkrete Vorgaben für ein Bewertungsverfahren, eine, nachvollziehbare und leicht reproduzierbare Berechnungsmethodik sowie Anforderungen an die Dokumentation. Die Entscheidungsgrundlage basiert auf der Kapitalwertmethode von potenziellen energiebezogenen Investitionen. Darüber hinaus enthält die DIN EN 17463 Vorlagen, wie eine systematische Bewertung durchgeführt werden kann.
Was genau ist der Kapitalwert?
Der Kapitalwert ist die Summe der diskontierten Cashflows über die gesamte Laufzeit einer Investition.
Generell gilt, dass eine Investition wirtschaftlich vorteilhaft ist, wenn ihr Kapitalwert größer als Null ist, vorausgesetzt, nicht nur sämtliche Auszahlungen, sondern auch Nutzen können monetär erfasst werden.
Wie wird Kapitalwert ermittelt?
Der Barwert beschreibt den heutigen Wert zukünftiger Zahlungen und wird aus dem sogenannten „Endwert“ hergeleitet, der die Summe aller Zahlungen in der Zukunft darstellt. Die Grafik zeigt die Methode zur Ermittlung des Barwerts anhand des Endwerts und die Abzinsung auf ihren heutigen Wert. Dabei wird ein Zinssatz verwendet, der die Opportunitätskosten des Kapitals widerspiegelt. Je höher der Zinssatz, desto niedriger der Barwert. Um den Kapitalwert zu ermitteln, werden die Barwerte für Nutzen & Lasten pro Jahr summiert.
Kapitalwert: Wichtiges im Kontext rechtlicher Anforderungen
Weist eine Investition einen positiven Kapitalwert auf, so ist ihre Durchführung für das betreibende Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft (besser als die beste Alternative), sofern der Kalkulationszinssatz sinnvoll festgelegt wird. Diese „Wirtschaftlichkeit“ ist nicht zu verwechseln mit der „Vorteilhaftigkeit“, die durch einen positiven Kapitalwert ausgedrückt wird. Gemäß EnSimiMaV ist die „wirtschaftliche Machbarkeit“ erfüllt, wenn nach 20 % der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) ein positiver Kapitalwert erreicht wird. Diese Projekte müssen umgesetzt werden.
Für wen ist die DIN EN 17463 relevant?
Die Umsetzungsverpflichtungen bestehen gemäß EnSimiMaV für alle Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt über 10 GWh/a betrug. Diese Unternehmen müssen aus Energieaudits bzw. Energie- oder Umweltmanagementsystemen konkret identifizierte Maßnahmen entsprechend VALERI bewerten und wirtschaftlich vorteilhafte innerhalb von 18 Monaten umsetzen.
Achtung: Werden keine Maßnahmen festgestellt, ist dies ebenfalls zu begründen!
Unser kostenloses VALERI-Tool zur Bewertung von energiebezogenen Investition
Um Ihnen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung so einfach wie möglich zu machen, haben wir ein praktisches Excel-Tool entwickelt, mit dem Sie Ihre Energieeffizienzmaßnahmen bewerten können. Hier gelangen Sie zum kostenfreien Download.
Gerne beantworten wir hierzu Ihre Fragen und unterstützen Sie auf dem gesamten Weg von der Implementierung bis zur sicheren Umsetzung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail. Sie können auch schnell und einfach einen Online-Termin vereinbaren.
Wärmepumpen in Industrie und Gewerbe: Prozesswärme effizient nutzen
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deIndustrielle Prozesswärme steht laut einer Studie des BMWK für über 20 % des deutschen Endenergieverbrauches. Der Großteil dieser Energie wird aktuell noch durch die Verbrennung fossiler Kraftstoffe erzeugt. Betrachtet man zusätzlich noch das Temperaturniveau der genutzten Prozesswärme, dann fällt auf, dass für knapp 30 % der genutzten Prozesswärme Temperaturen unter 150 °C ausreichend sind. Dadurch wird deutlich, dass für einen Großteil der Prozesswärme im Temperaturbereich < 150 °C der Einsatz von Wärmepumpen ausreichend und sinnvoll ist.
Um die ambitionierten Klimaziele der Regierung zu erreichen, ist ein Wechsel auf strombasierte Wärmeerzeuger zwingend notwendig. Zukünftig sollen Wärmepumpen und Solarthermie einen großen Teil dieser fossil erzeugten Wärmemengen ersetzen. Jedoch benötigen solarthermische Anlagen aufgrund Ihrer hohen Fluktuation für eine zuverlässige Versorgung sehr große Wärmespeicher. Für industrielle Prozesse sind sie damit für die meisten Anwendungen nicht die beste Lösung. Hier können Wärmepumpen Abhilfe schaffen und für Prozesswärme im Temperaturbereich < 150 °C eingesetzt werden. Für die Versorgung von Prozessen im höheren Temperaturbereichen sind Wärmepumpen aber nicht die erste Wahl, da deren Effizienz mit steigendem Temperaturhub stetig abnimmt.
Im folgenden Beitrag erläutern wir für Sie die Funktionsweise von Wärmepumpen und welche Vorteile deren Nutzung Ihnen bietet.
Funktionsprinzip und Leistungsklassen von Wärmepumpen
Das Angebot an Wärmepumpen mit hohen Heizleistungen und hohen Vorlauftemperaturen ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Eine weite Produktauswahl deckt inzwischen weitreichende Leistungs- und Temperaturhub-Bereiche ab. Zu den Pionieren im Bereich industrieller Wärmepumpen wie „Oilon“, „Kobe Steal“ oder „Ochsner Energie Technik“, gesellen sich längst auch etablierte Konzerne wie Vissmann oder MAN Energy.
Die Leistungsfähigkeit einer Wärmepumpe wird im Wesentlichen durch die Wahl des Kältemittels, die Auslegung des Kreislaufes sowie die Art und Leistungsfähigkeit des Verdichters bestimmt. Das Funktionsprinzip einer Wärmepumpe ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Wärmepumpe kann nahezu beliebige Wärmequellen (Außenluft, Erdwärme, Abwasser uvm.) ausnutzen. Mittels elektrischer Energie wird die aufgenommene Wärmeenergie auf ein nutzbares Temperaturniveau gehoben und kann für Heizenergie und Prozesswärme eingesetzt werden. Ziel einer jeden Anlagenauslegung sollte dabei sein, pro eingesetzter elektrischer Energie möglichst viel Wärmeenergie bereitzustellen. Dieser Wert wird in der Jahresarbeitszahl ausgedrückt.
Wärmepumpen sind inzwischen in nahezu allen Leistungsklassen verfügbar. Von Kleinstanlagen als Systemkomponente in Wäschetrocknern bis zu Anlagen zur industriellen Prozesswärmebereitstellung im MW-Bereich. MAN Energy und BASF haben vor kurzem angekündigt, mit einer 120-MW-Anlage am BASF Standort Ludwigshafen eine neue Weltrekordanlage zu errichten. Zwischen einigen 100 W bis zu 120 MW ist also ein breites Portfolio an Systemen verfügbar.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Analog zu der heimischen Wärmepumpe können auch im industriellen Bereich mithilfe der Jahresarbeitszahl (JAZ) die wirtschaftlichen Gesichtspunkte für den Einsatz einer Wärmepumpe mit alternativen Wärmeerzeugern verglichen werden.
Die Jahresarbeitszahl ist dabei das über das Jahr angefallene Verhältnis von entnommener Wärmeenergie zu eingesetzter elektrischer Energie. Für den Vergleich mit beispielsweise einer Gastherme gilt: Ist der Gaspreis (in €/kWh) höher als der Strompreis für die Wärmepumpe (in €/kWh) geteilt durch die Jahresarbeitszahl, ist die Wärmepumpe in Bezug auf die laufenden Kosten wirtschaftlicher als eine Gasheizung. Diese Betrachtung ist allerdings erst vollständig, wenn die bei einer Wärmepumpe deutlich höheren Investitionskosten eingerechnet werden.
Aufgrund der drastisch gestiegenen Gaspreise in Folge des Ukraine-Kriegs hat sich das Verhältnis des spezifischen Gaspreises zum Strompreis mehrfach geändert. Die aktuellen Schwankungen betreffen dabei sowohl Strom als auch Gaspreise. Dies macht eine belastbare Prognose und damit eine sinnvolle Investitionsentscheidung nahezu unmöglich. Wir empfehlen für alle Wirtschaftlichkeitsberechnungen mehrere Szenarien zu berücksichtigen inklusive der „new-normal“ Zahlen der „Kommission zur Strom- und Gaspreisbremse“.
Für aktuelle Strom- und Gaspreise (Gewerbe) haben wir die Rechnung im Folgenden exemplarisch durchgeführt. Preisstand 30.01.2023
Dieser einfache Überschlag sagt aus, dass ab einer Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe von 3,1 oder höher die laufenden Kosten der Wärmepumpe geringer sind, als die laufenden Kosten eines gasgefeuerten Wärmeerzeugers.
Bei der Betrachtung der Wartungskosten ergeben sich keine massiven Kostendifferenzen zwischen Wärmepumpen und fossilen Wärmeerzeugern.
Der Kältekreislauf einer Wärmepumpe muss regelmäßig auf Dichtigkeit durch einen Kälte-Sachkundigen geprüft werden. Allerdings entfallen bei Einsatz der Wärmepumpe die Schornsteinfegerkosten. Die Ermittlung der genauen Kostenstruktur ist also im Rahmen der individuellen Bedürfnisse zu betrachten.
Für eine qualifizierte Investitionsentscheidung ist die Betrachtung der laufenden Kosten nur ein Teil der Wahrheit und vernachlässigt den Anteil der Investitions- und Kapitalkosten. Die komplexere Technik der Wärmepumpe erfordert einen höheren apparativen Aufwand und damit auch höhere Investitionskosten.
In Deutschland werden die Investitionskosten von Wärmepumpen durch den Staat subventioniert und über staatliche Fördermittel die Investitionsmehrkosten abgesenkt. Es ist der vielfach erklärte politische Wille, den Bestand an Wärmepumpen aller Größenordnungen zu vervielfachen, um perspektivisch eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu ermöglichen. Dazu wurden über die Jahre mehrere Förderinstrumente aufgelegt, von denen die beiden wichtigsten Programme zur Prozesswärme im Folgenden erläutert werden.
Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (EEW-Modul 2)
Über das BAFA kann eine Förderung für Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (Modul 2) beantragt werden. Diese Förderung steht allen Unternehmen offen. Die maximale Förderquote unterscheidet sich allerdings zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) und Großunternehmen. Großunternehmen können einen Zuschuss bis zu 45 % der förderfähigen Kosten beantragen, während für KMUs die Förderung erst bei 55 % der förderfähigen Kosten gedeckelt sind. Die Förderung kann im Rahmen einer De-minimis Förderung (förderfähige Kosten = Investitionskosten) oder im Rahmen der AGVO (förderfähige Kosten = Investitionsmehrkosten) beantragt werden. Um die Förderung zu erhalten, müssen etliche Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen unter anderem:
Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen (EEW-Modul 4)
Ebenfalls über das BAFA kann alternativ eine Förderung über Modul 4 der gleichen Förderrichtlinie beantragt werden. Die Fördersätze in Modul 4 sind mit max. 40 % für KMUs und max. 30 % für Großunternehmen etwas niedriger, dafür können dort besondere Anwendungsfälle gefördert werden, die in Modul 2 ausgeschlossen wurden (beispielsweise die Nutzbarmachung von Abwärme). In Modul 4 werden, anders als in Modul 2, die förderfähigen Kosten nicht pauschal mit einer fixen Förderquote verrechnet, sondern über einen Energie-Effizienz-Experten in einem sogenannten Energieeinsparkonzept eine jährliche CO₂-Einsparung berechnet. Die errechnete Einsparung (in t CO₂) wird für KMU mit 900 €/t und Großunternehmen mit 500 €/t gefördert. Jeweils gedeckelt bei 40 % bzw. 30 %. Sollte die anvisierte Maßnahme das Ziel der außerbetrieblichen Abwärmenutzung haben, erhöhen sich die prozentualen Deckel um weitere 10 %. Analog zu Modul 2 haben Beantragende auch in Modul 4 die Wahl zwischen einer Förderung nach De-minimis oder AGVO.
Auch für Modul 4 müssen zahlreiche Anforderungen an den Antrag beachtet werden. Dazu zählen unter anderem:
Unbedingt zu beachten: Beide Module setzen eine Antragstellung vor Bestellung der Maßnahme zwingend voraus. Bereits bestellte Anlagen sind somit nicht förderfähig.
Steigen Sie auf die effiziente Nutzung von Prozesswärme um.
Als unabhängiger Energie- und Fördermittelberater unterstützen wir Unternehmen bei der Optimierung von Energiekosten und Erreichung von Nachhaltigkeitszielen. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Investitionsprojekt und helfen Ihnen beim Wechsel auf strombasierte Wärmeerzeugung. Kontaktieren Sie uns idealerweise während der Angebotsphase Ihres Projektes.
Sie erreichen uns per Mail unter foerdermittel@energiekosten360.de oder per Telefon unter der +49 6101 9963700. Hier können Sie auch ganz einfach einen Online-Termin vereinbaren.
Energieaudit Pflicht 2023: Ist auch Ihr Unternehmen betroffen?
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deSteuern, Umlagen und Abgaben 2023: Alle Änderungen im Überblick
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deÜberblick des Gesetzesentwurfs zur Gas- und Strompreisbremse der Bundesregierung
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deDie hohen Energiepreise bedingt durch die Energiekrise belasten Unternehmen derzeit enorm. Um Unternehmen und private Haushalte in der Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung seit dem Frühjahr bereits drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt sowie einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen genommen wurde damit vom Staat ein Budget von knapp 300 Milliarden Euro als Unterstützungsleistungen bereitgestellt.
Auch wenn der Staat nicht jede Preissteigerung vermeiden kann, versucht er mit großen Anstrengungen den finanziellen Druck von der Wirtschaft zu nehmen, um Existenzen und Arbeitsplätze zu sichern. Über den Abwehrschirm werden die steigenden Energiekosten gedämpft und damit die Energiepreise für alle in Deutschland pauschal begrenzt. Für besonders schwere Fälle stehen Fonds zur Verfügung. Bis zur Einführung der Gas- und Strompreisbremsen soll die Soforthilfe Dezember für eine Überbrückung sorgen.
Im folgenden Beitrag haben wir Ihnen eine Übersicht der geplanten Maßnahmen und die damit verbundenen Anforderungen zusammengestellt.
1. Gaspreisbremse (für Gas und Wärme)
Für Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für bis zu 80 Prozent des Jahresverbrauchs des Vorjahrs.
Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.
Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh helfen. Diese erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
1.1 Funktionsweise der Gas- und Wärmepreisbremse
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert. D. h. Unternehmen sparen im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über den subventionierten Anteil hinaus muss der aktuell hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent bzw., 30 Prozent eingespart hat. Somit ist der Einsparanreiz besonders hoch und man kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab
Die Gaspreisbremse senkt direkt die monatliche Gasrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Gasverbrauchs. Jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Mit der Gaspreisbremse werden dann 80 Prozent des Verbrauchs zu 12 ct/kWh abgerechnet. Bzw. 70 Prozent des Verbrauchs zu 7 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh. Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Energieverbrauchern.
1.2 Besondere Hinweise für die Industrie
Auch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Dies erfolgt so nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission, wie es unter Beachtung des europäischen Beihilferechtes möglich ist.
Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekannt gemacht.
Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Hier finden Sie den vollständigen Referententwurf zur Gaspreisbremse
2. Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten, auch hier werden im März rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Die Differenz zum Vertragspreis wird übernommen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 Prozent des Verbrauchs der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen und Industrie ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Unternehmen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
2.1 Funktionsweise der Strompreisbremse
Die Strompreisbremse funktioniert im gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse.
Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab
Die Strompreisbremse senkt direkt die monatliche Stromrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs, jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs. Mit der Strompreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 40 ct/kWh bzw. 70 Prozent zu 13 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr abgerechnet.
2.2 Besondere Hinweise für die Industrie – Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht
Die Preisbremsen für die Industrie sind so pauschal ausgestaltet, wie es das europäische Beihilferecht zulässt. Der Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission (TCF) sieht besondere Regelungen für die Entlastung von größeren Unternehmen vor, die insgesamt um mehr als 2 Mio. Euro je Unternehmensverbund entlastet werden. Für die Landwirtschaft und die Fischerei gelten niedrigere Schwellenwerte.
Für die besonders großen industriellen Verbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 4 Mio., 50 Mio., 100 Mio. und bis zu 150 Mio. Euro gelten unterschiedliche Regelungen abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der Einordnung als energieintensiver Betrieb oder der Energie- und Handelsintensität der jeweiligen Branche. Für Förderungen ab einer Höhe von 150 Mio. Euro sind Einzelnotifizierungen bei der Europäischen Kommission erforderlich.
Hier finden Sie den vollständigen Referentenentwurf zur Strompreisbremse
4. Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
Die Höhe der Entlastungen ist sowohl bei der Gas- und Wärmepreisbremse als auch bei der Strompreisbremse gedeckelt, dabei reichen die Höchstgrenzen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Für die oberen Höchstgrenzen muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Für energieintensive Unternehmen wird das neue Antragsverfahren zur Pflicht. Für konkretere Regelungen zum Antragsverfahren müssen sich Unternehmen bis zum Erscheinen einer entsprechenden Verordnung gedulden. Auch die zuständige Behörde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Gerne prüfen wir für Sie die Entlastungshöhe und unterstützen Sie bei der Antragsstellung. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch. Sie können auch ganz unkompliziert einen Online-Termin buchen.
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Energiebeschaffung in der Krise – Was Sie jetzt tun können
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deDie aktuelle Energiekrise in Deutschland ist von vielen Unsicherheiten und damit wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen und Industrie nahezu aller Branchen geprägt. Die extremen Preissteigerungen und hohen Volatilitäten an den Energiemärkten bewirken selbst bei einem geringen Energieverbrauch erhebliche Kostenschwankungen und führen zu Problemen bei der Energiebeschaffung. Das hat zur Folge, dass es auch zu deutlichen Steigerungen des Kapitalbedarfs und des Liquiditätsrisikos aus den Produktions- und Lieferketten kommt. Des Weiteren steht die Wirtschaft einer Verschärfung des Marktpreisrisikos für Energie und damit für die Margen gegenüber. Somit stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, trotz großer Planungsunsicherheiten ihre Energielieferung für das kommende Jahr und darüber hinaus zu sichern. Dabei stoßen nicht wenige Unternehmen auf das Problem, gar keinen Energielieferanten zu finden.
Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, wie Sie die aktuellen Herausforderungen zur Energiebeschaffung meistern können und Ihre Beschaffungsstrategie auf die aktuelle Situation anpassen können.
Welche Herausforderungen gibt es derzeit bei der Energiebeschaffung?
Neben den Energiekonsumenten haben vor allem auch Energieversorger und -lieferanten mit den Auswirkungen der Preisanstiege bedingt durch den Russland-Ukraine-Konflikt zu kämpfen. Durch die sehr hohen Energiepreise ergeben sich für Energieversorger erhebliche Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken, die schwierig zu steuern sind. Zusätzlich gibt es viele regulatorische Veränderungen am Energiemarkt und Unterstützungen vom Bund, die bislang noch nicht vollumfänglich absehbar sind, was zu Herausforderungen im Management von Volumen- und Preisrisiken bei den Energieversorgern führt. Für viele Energieversorger sind diese Risiken so hoch, dass sie keinerlei Festpreisverträge für Neukunden mehr anbieten oder schlichtweg Anschlussverträge kündigen. Darüber hinaus wäre es für viele Unternehmen kaum tragbar, Festpreisverträge zu den aktuellen Marktpreisen abzuschließen.
Auch stark schwankenden Energiepreise erschweren es Unternehmen, einen möglichst klaren Lieferantenvergleich vorzunehmen.
Wie kann die Energiebeschaffung jetzt noch gesichert werden?
Während der Bund weiterhin dazu aufruft, Energieverbräuche einzusparen und Energieeffizienz fördert, müssen Unternehmen insbesondere ihre Energiebeschaffung optimieren. Es gilt, die Beschaffungsstrategien dahingehend anzupassen, dass sie flexibler und krisenfester werden und somit auch trotz der neuen Rahmenbedingungen an den Energiemärkten funktionieren.
Spotpreisverträge bieten sich derzeit an, um die Energiekrise vorzeitig zu überbrücken. Eine Energiebeschaffung am Spotmarkt bietet Unternehmen die Chance, sich den schwankenden Preisen zu bedienen und flexibler auf die Anforderungen am Energiemarkt zu reagieren.
Für größere Volumen ist eine strukturierte Beschaffung von Teilmengen und ein professionelles Portfoliomanagement der risikoärmste Weg. Beide Optionen sind jedoch komplexer als die altbewährten Fixpreisverträge über mehrere Jahre und benötigen ein professionelles Energiemanagement, entsprechende Systeme und operative Prozesse.
Um eine geeignete Beschaffungsstrategie zu finden, müssen Unternehmen sich einer Vielzahl von Faktoren bewusst werden. Wie zum Beispiel der Kostenstabilität, der Absicherung von Margen und die Risikobereitschaft für die Preissicherung bzw. -fixierung oder die Bereitschaft für ein aktives Preismanagement. Darauf basierend kann mit einer gezielten Beschaffungsstrategie der Einkauf benötigter Energiemengen in Tranchen erfolgen und ergänzend Teilmengen über den Spotmarkt beschafft werden. Die Energiebeschaffung ist ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für jedes Unternehmen, besonders in Krisenzeit und bedarf einer klaren Handlungslinie.
Was passiert, wenn kein Energielieferant gefunden wird?
Während private Haushalte und kleine Unternehmen Anspruch auf Ersatz durch den Grundversorger haben, trifft dies für mittlere und größere Unternehmen nicht zu. Gerade im Hinblick, dass Energieversorger derzeit keine Angebote für die Belieferung mit Strom und Gas mehr machen können, ist die Sicherstellung der Energiebeschaffung ein dringliches und ernst zu nehmendes Problem. Viele Unternehmen geben sich deshalb mit dem ersten Angebot zufrieden, doch auch die Versorger kennen die Situation der Kunden und reagieren mit zum Teil extremen Preisaufschlägen.
DIHK-Präsident Peter Adrian warnte bereits in einem Tagesschau-Artikel: „Quer durch die Branchen erreichen uns täglich Hilferufe von Unternehmen, die für das kommende Jahr keinen Energieversorgungsvertrag mehr bekommen. Wenn hier keine Lösung gefunden wird, stehen zum Jahreswechsel Teile unserer Wirtschaft still.“ Weiterhin plädiert er dafür, dass auch für Unternehmen und Betriebe eine Ersatzversorgung bereitgestellt wird.
Wir bringen Sie sicher durch die Energiekrise.
Um die vielfältigen Herausforderungen der Energiekrise zu bewältigen, die insbesondere Industrie und mittelständische Unternehmen betreffen, ist eine strategische Anpassung und Optimierung des Energiemanagements und der Energiebeschaffung notwendig. Wichtig für eine erfolgreiche Beschaffungsstrategie ist der Zugang zu aktuellen Informationen und den Entwicklungen an den Energiemärkten. Auch das professionelle Risikomanagement ist unabdingbar, um den Unternehmenserfolg dauerhaft zu sichern und eine Insolvenz in der Energiekrise zu vermeiden. Immer wichtiger werden außerdem Nachhaltigkeitsanforderungen an die Strom- und Gaslieferung, was die Beschaffungssituation z.B. durch PPA (Power Purchase Agreements) noch komplexer macht. In welcher Konstellation aus immer, Steuerbarkeit über ein transparentes Reporting, klare Kennzahlen und fortlaufende technische wie fundamentale Analysen sowie eine regelmäßige Überprüfung der Handlungsoptionen sind Grundlagen für eine risikooptimierte Energiebeschaffung.
Das Team von EK360 verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Energiebeschaffung und dem Energiemanagement von mittleren bis sehr großen Unternehmen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine für Sie passende Beschaffungsstrategie auf Basis Ihrer Anforderungen. Darüber hinaus verfügen wir über ein weites Netzwerk von Energielieferanten und können Sie gezielt dabei unterstützen, einen geeigneten Lieferanten für Ihr Unternehmen zu finden. Mit der richtigen Beschaffungsstrategie und einem zuverlässigen Energielieferanten können Sie auch in Zeiten von steigenden Energiepreisen und unsicheren Zukunftsszenarien Kosten kontrollieren und Risiken minimieren.
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Soforthilfe Dezember und Preisbremse Strom und Gas 2023
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deDas Bundeskabinett hat am 2. November auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Neben Haushaltskunden sollen auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Monat Dezember 2022 spürbar bei den Gas- und Wärmepreisen entlastet werden. Mit der Soforthilfe Dezember soll ein Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 geschaffen werden. Weiterhin soll die Maßnahme die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrücken.
Damit folgt die Bundesregierung einer Empfehlung der eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums fungiert unabhängig und arbeitet intensiv an weiteren Entlastungsmaßnahmen. Konkret auch an der Gas- und Strompreisbremse, die in Kürze mit einem Gesetzesentwurf verabschiedet werden sollen.
Soforthilfe Dezember
Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen und über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, entfallen die Abschlagszahlungen im Dezember. Der Dezember-Abschlag wird somit als Soforthilfe vom Bund übernommen.
Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet. Um diese Entlastungsmaßnahme zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Ausnahme: Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung aber weniger als 1,5 GWh Erdgasverbrauch müssen sich für eine Erstattung bis zum 31.12.2022 aktiv an ihren Energieversorger wenden.
Den vollständigen Gesetzentwurf für die Soforthilfe Dezember finden Sie hier.
Preisbremsen für Strom und Gas kommen 2023
Neben der Soforthilfe Dezember sollen Unternehmen in 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden. Ziel der Maßnahmen ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zeitgleich eine sichere Gasversorgung zu gewährleisten. Unternehmen sollen in dem Zuge eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen können. Um die Motivation zum Energiesparen weiter anzuhalten, soll ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis greifen.
Gaspreisbremse: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Darüber hinaus wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar angestrebt.
Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. Dies gilt sowohl für die Wärmegewinnung in der Produktion als auch für die Nutzung von Gas als Rohstoff für die Produktion, etwa weiterer chemischer und nicht chemischer Güter. Je nach individueller Voraussetzung des Unternehmens – wie z.B. der Energieintensität – wird dabei die Bundesregierung die Spielräume umfassend nutzen, die das europäische Beihilferecht bietet. Bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro im gesamten Zeitraum je Unternehmen gelten dabei keine Einschränkungen („de minimis“).
Strompreisbremse: Soll bereits ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden. Zur Finanzierung der Entlastungen im Strombereich werden befristet Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung sowie bei Gas-, Öl- und Kohleunternehmen sowie Raffinerien abgeschöpft.
Wir halten Sie hinsichtlich der zu erwartenden Konkretisierungen selbstverständlich auf dem Laufenden!
Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse mit den stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen zu kämpfen haben, wollen Bund und Länder eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Bund erklärt seine Bereitschaft, für eine solche Härtefallregelung für KMU über den WSF eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt. Entsprechend soll bis zum 1. Dezember 2022 ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung vorgelegt werden.
Förderungen für Unternehmen
Auch wenn die Staatshilfen des Bundes vorerst für eine finanzielle Entlastung sorgen, müssen Unternehmen langfristig agieren und umdenken. Nur wer den Energiebedarf dauerhaft senken kann, hält seine Energiekosten nachhaltig im Rahmen. Energie einsparen, z. B. durch zeitlich befristetes Abschalten der Beleuchtung, kann eine kurzfristige Überbrückung sein. Effizienter und nachhaltiger wäre jedoch ein Austausch der Beleuchtungstechnik durch eine effizientere Technologie.
Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen bei Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz mit Förderprogrammen. Das Programm Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft des BAFA fördert Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von Anlagen und Prozessen. Unter förderfähige Techniken fallen u. a. Prozesswärme, Abwärmenutzung, Querschnittstechnologien sowie Prozess- und Produktionsanlagen.
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor unterstützt. Im Zusammenschluss von KfW und BAFA fördert das Programm die Sanierung und den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen. Hier werden Maßnahmen im Bereich Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen und allgemeiner Gebäudesanierung finanziell unterstützt.
Jetzt Fördermittelberatung einholen
Als unabhängiger Energie- und Fördermittelberater unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Beratung und Beschaffung von Fördermitteln. Gerne prüfen wir für Sie, welche Förderprogramme für Ihre Investitionen infrage kommen und begleiten Sie bei der gesamten Abwicklung des Förderprojektes. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.
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Das neue Energieeffizienzgesetz der Bundesregierung kommt
/in Allgemein /von mail@olesjaheinz.deDie Bundesregierung setzt mit einem Entwurf eines neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ambitionierte Ziele, um den Energieverbrauch in Deutschland deutlich und dauerhaft zu senken. Darin enthalten sind auch konkrete Vorgaben für Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045. Bis 2030 verspricht das Gesetz Einsparungen von mindestens 500 TWh, wobei die Energieeffizienzziele sowohl für die Primär- als auch für die Endenergie gelten. Das entspricht einer Reduzierung um rund 15 Prozent.
Darüber hinaus soll das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) die bisherigen Pflichten aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ersetzen. Was zur Folge hat, dass das EDL-G entsprechend aufgehoben werden soll.
Was bedeutet die Einführung des neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) für Unternehmen?
1. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudits werden verpflichtend
Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr sollen künftig verpflichtet werden, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen sowie entsprechende Energieeffizienzmaßnahmen, die als wirtschaftlich sinnvoll erachtet werden, umzusetzen. Kleinere Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr müssen Energieaudits einführen. Jedoch sind für diese Unternehmen die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nicht verpflichtend vorgesehen.
2. Vermeidung und Verwendung von Abwärme wird reguliert
Weiterhin sollen Unternehmen verpflichtet werden, Abwärme in Produktionsprozessen entweder zu vermeiden oder selbst zu nutzen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Sofern die Vermeidung oder Eigennutzung nicht möglich ist, sollen Betreiber von Fernwärmenetzen informiert werden, da sie die Energie zur Beheizung von Wohnungen nutzen können.
Rechenzentren sollen dem Beispiel folgen und zukünftig bis zu 40 Prozent ihrer Abwärme nutzen, die im laufenden Betrieb von Servern erzeugt wird. Größere Rechenzentren werden verpflichtet, Energiemanagementsysteme einzuführen, zu validieren und zu zertifizieren, sofern sie im Besitz der öffentlichen Hand sind.
Wann tritt das neue Energieeffizienzgesetz in Kraft?
Ein Gesetzesentwurf liegt bereits seit Juni 2022 vor und soll laut vorläufigen Zeitplan im Dezember 2022 in Kraft treten. Zeitgleich wird in Brüssel die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) der Europäischen Kommission verhandelt, welche die Reduzierung des Energieverbrauchs auf EU-Ebene regelt. Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) kann unter Umständen noch Einfluss auf den Gesetzesentwurf nehmen und die Einführung verzögern. Im Zuge eines konkreten Inkrafttretens des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden wir Sie entsprechend informieren und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Nutzen Sie die Pflicht als Chance für Ihr Unternehmen
Das neue Energieeffizienzgesetz geht mit vielen Verpflichtungen für Unternehmen einher und kann zu hohen Investitionen führen. Zeitgleich können Sie als Unternehmen finanzielle Hilfen des Bundes in Anspruch nehmen, um der Verpflichtung zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nachzukommen. Das Programm Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft des BAFA fördert Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von Anlagen und Prozessen. Auch werden Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor mit einem Förderprogramm unterstützt.
Als unabhängiger Energie- und Fördermittelberater unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen, der Beratung sowie Beschaffung von Fördermitteln und der Einführung von Energiemanagementsystemen oder der Umsetzung eines Energieaudits. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.
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