Neue Energiesparverordnung (EnSimiMaV) kommt am 1. Oktober 2022

Aufgrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten hat die Bundesregierung eine weitere Energiesparverordnung erlassen, die bereits am 01.10.2022 in Kraft treten wird. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ – kurz EnSimiMaV – soll mit gezielten Energiesparmaßnahmen sicherstellen, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im Falle weiterer Einschränkungen von Gaslieferungen gewährleistet bleibt. Besonders relevant ist die Verordnung für Eigentümer von Gebäuden sowie Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. diese Pflicht durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS erfüllen und die einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre von mehr als 10 GWh haben. Die neue Energiesparverordnung EnSimiMaV hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.

Neue Pflichten für Unternehmen

Für Unternehmen ist besonders der § 4 der EnSimiMaV relevant. Er verpflichtet Unternehmen mit Energieauditpflicht bzw. Unternehmen, die über ein Energie- oder Umweltmanagement verfügen, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Konkret bedeutet das für die betroffenen Unternehmen folgende Regelungen:

  • Zunächst sind alle wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus den Energieaudits nach § 8 EDL-G sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 (3) 1, 2 EDL-G konkret zu identifizierten.
  • Daraufhin folgt eine Bewertung und Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe der EnSimiMaV. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN 17463:2021-12, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
  • Alle als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz in ihrem Unternehmen beitragen, sind unverzüglich oder spätestens innerhalb von 18 Monaten ab dem 1. Oktober 2022 umzusetzen.
  • Es besteht die Pflicht, die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. die Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

Unternehmen, die zur Umsetzung der Energieauditpflicht ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS haben, sehen sich damit höheren Anforderungen ausgesetzt, im Rahmen von Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits eine fundierte Identifizierung und Berechnung von Energieeffizienzmaßnahmen vorzulegen.

Neue Pflichten für Gebäudeeigentümer

Daneben enthält die neue Energiesparverordnung (EnSimiMaV) weitere Pflichten für Gebäudeeigentümer. §§ 2 und 3 der EnSimiMaV enthält die Pflicht, Heizungsanlagen und Heizsystemen zu prüfen bzw. Maßnahmen zur Optimierung einzuleiten. Insbesondere geht es dabei u.a. die Effizienz von Heizungssteuerung, der Heizungspumpen, der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen zu prüfen sowie die Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs von Heizsystemen. Für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung ist der hydraulische Abgleich verpflichtend.

Die komplette EnSimiMaV, die zum 1. Oktober in Kraft tritt und für 24 Monate gültig ist, finden Sie hier.

Jetzt schnell handeln

Mit unserem 360 Grad Ansatz können wir Sie vollumfänglich bei Umsetzung der Pflichten, die sich aus der Energiesparverordnung (EnSimiMaV) ergeben, unterstützen. Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Regelungen und Anforderungen auf Sie zukommen. Auch bei der Identifizierung und Bewertung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen zur Umsetzung der EnSimiMaV im Rahmen von Energieaudits oder einem zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystem stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.

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Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung: Die geplanten Änderungen im Überblick

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges hat die Bundesregierung am vergangenen Wochenende eine Reihe von Entlastungen beschlossen. Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtige Antwort auf die Energiekrise, in der sich Deutschland derzeit befindet. Die Maßnahmen sollen insbesondere die hohen Preissteigerungen auf den Energiemärkten für Unternehmen und Bevölkerung abmildern.

Im folgenden Artikel haben wir die geplanten Maßnahmen des dritten Entlastungspakets für den Energiesektor gesammelt und zusammengefasst.

1. Europäische Maßnahmen

Es werden kurzfristige Notfallmaßnahmen auf europäischer Ebene diskutiert, um die allgemeinen Schieflagen im europäischen Strommarkt zu korrigieren. Preise sollen gedämpft werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor zu hohen Energiepreisen zu schützen. Die derzeit in der EU diskutierten Instrumente sollen europaweit zur Senkung der Energiepreise beitragen. Sie umfassen konkrete Maßnahmen zur europaweiten Einsparung von Gas und Strom in der Industrie sowie in Privathaushalten.

a. Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ von Energieunternehmen

Unternehmensgewinne bzw. deren Steigerungen, die aus den aktuell hohen Erlöspreisen für Strom stammen, sollen in Teilen abgeschöpft werden. Nach dem europäischen Strommarktdesign („Merit Order“) wird der Strompreis daran gemessen, welches Kraftwerk für die aktuelle Stromerzeugung am teuersten ist. Aktuell sind das die Gaskraftwerke, jedoch ändern sich die Produktionskosten für die meisten Stromproduzenten nicht, wie etwa die Erneuerbaren, Kohle- oder Atomstrom. Deren Produktionskosten liegen deutlich unterhalb des Marktpreises, sodass hier derzeit enorme Gewinne entstehen. Durch die teilweise Abschöpfung von Zufallsgewinnen entstehen finanzielle Spielräume, die gezielt für Entlastungen genutzt werden sollen.

b. Preisdeckel für verschiedene Erzeugungsarten / Erlösobergrenze

Dazu wird für die verschiedenen Erzeugungsarten (Kohle, Erneuerbaren, etc.) eine Höchstgrenze für Erlöse aus Stromverkäufen am Spotmarkt festgesetzt. Dies gilt insbesondere für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze wird an den Verteilnetzbetreiber abgeführt. Damit werden Zufallsgewinne begrenzt und damit die Strompreisbremse finanziert (s. nächster Punkt).

2. Strompreisbremse für Basisverbrauch

Mit Einführung der Erlösobergrenze wird aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch finanziert. Sowohl Privathaushalte als auch kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif werden mit dieser Maßnahme spürbar entlastet – eine gewisse Menge Strom soll zu einem vergünstigten Tarif gutgeschrieben (Basisverbrauch) werden.

3. Dämpfung der Netzentgelte-Anstiege

Auch die sog. Redispatch-Kosten steigen aufgrund der hohen Gaspreise. Redispatch-Kosten werden über die Netzentgelte auf den Strompreis umgelegt und Verbraucherinnen und Verbraucher werden am Ende zusätzlich belastet. Die steigenden Redispatch-Kosten werden zu stark steigenden Übertragungsnetzentgelten führen, die ab dem 1. Januar 2023 greifen würden.

Um die angekündigte Steigerung der Übertragungsnetzentgelte durch die Redispatch-Kosten zu verhindern, werden die Stromnetzentgelte aus den abgeschöpften Strommarkt-Zufallseinnahmen bezuschusst.

4. Verschiebung der CO₂-Preiserhöhung

Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise wird die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO₂-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Entsprechend verschieben sich auch die bisher geplanten Folgemaßnahmen für 2024 und 2025 um ein Jahr.

5. Unternehmenshilfen

Besonders viele Unternehmen leiden unter den hohen Energiekosten und benötigen weiterhin Entlastungen. Entsprechend wird ein Förderprogramm für energieintensive Unternehmen aufgesetzt, die die Preissteigerungen nicht weitergeben können. Des Weiteren sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden.

Das Energiekostendämfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen wird bis Ende 2022 verlängert und für weitere Branchen zugänglich gemacht.

Das Margining-Finanzierungsinstrument zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas oder Emissionszertifikaten handeln, wird ebenfalls verlängert.

Auch der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen entlastet. Zeitgleich sollen Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, Maßnahmen zur Energieeinsparung umsetzen.

6. Zivilrechtliche Begleitmaßnahmen

Nicht alle Unternehmen können sich zeitnah an die hohen Energiepreise anpassen. Wenn Unternehmen trotz Inanspruchnahme aller Unterstützungsleistungen sowie vertraglichen Finanzierungsmöglichkeiten in der aktuellen Situation ihre Kosten nicht begleichen können, sollen Sperrungen von Strom und Gas durch Abwendungsvereinbarungen verhindert werden. Entsprechend soll das Energierecht angepasst werden.

Unternehmen, die langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten auch ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.

7. Absenkung der Umsatzsteuer auf Gas

Als Ausgleich für die neue Gasbeschaffungsumlage wird zeitgleich die Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch reduziert. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft treten und wird zeitlich bis Ende März 2024 befristet.

Eine Übersicht aller Maßnahmen des dritten Entlastungspakets für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finden Sie hier.

Ausblick auf den Energiemarkt

Wenn mehr Alternativen zu russischem Gas zur Verfügung stehen, wird sich die Lage auf den Energiemärkten mittel- und langfristig wieder entspannen. Die Bundesregierung plant einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien (insbesondere Wind- und Sonnenenergie) und der dafür benötigten Stromnetze. Ebenso soll der Import von Flüssigerdgas durch den Bau neuer Terminals ermöglicht werden. Dennoch werden viele Unternehmen in den kommenden Monaten mit den Herausforderungen von gestiegenen Energiepreisen kämpfen.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, mit Energieressourcen schonend umzugehen und Energie einzusparen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Energiekosten und Beschaffungsstrategien zu optimieren. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.

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Die neue Gas-Sicherungsumlage kommt am 1. Oktober 2022 – Damit müssen Sie rechnen.

Um die Wärme- und Energieversorgung im kommenden Winter zu sichern, hat das Bundeskabinett Anfang August im schriftlichen Umlaufverfahren eine befristete Gas-Sicherungsumlage verabschiedet. Am 9. August 2022 ist die Verordnung der Bundesregierung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung) in Kraft getreten. Nun ist auch die Höhe der Gas-Sicherungsumlage bekannt gegeben worden, diese beträgt 2,419 ct/kWh (24,19 EUR/MWh).

Die entsprechende Rechtsverordnung greift ab dem 1. Oktober 2022 und endet am 1. April 2024. Eine ausführliche FAQ Liste zur Rechtsverordnung finden Sie hier.

Ziel der Maßnahme ist es, Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Weiterhin sollen die Marktmechanismen aufrechterhalten und Insolvenzen von Gashändlern und damit einhergehende Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft verhindert werden. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen und Hilfsprogramme wie das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) begleitet werden.

Hintergrund zur Einführung der Gas-Sicherungsumlage

Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine eine schwere Energiekrise herbeigerufen und die Preise in die Höhe getrieben. Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Weshalb betroffene Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen können – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Zeitgleich fehlen den Gasimporteuren aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste für Gasimporteure. Wenn diese Verluste zu groß werden, drohen Ausfälle und im schlimmsten Fall Insolvenzen der relevanten Gasimporteure, die für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland eine wichtige Rolle spielen. Das wiederum kann zu Lieferausfällen führen und die Gasversorgung gefährden. Um dies zu verhindern, greift die Bundesregierung in den Markt ein.

Hiernach haben die von einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich eines Teiles der Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen, sofern die Gasbezugsverträge vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sind.

Wie genau funktioniert die neue Gasumlage?

Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1. Oktober haben sie mit der beschlossenen Gaspreisanpassungsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Gasumlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Optimieren Sie Ihre Beschaffungsstrategie.

Unerwartet hohe Energiekosten bergen Unsicherheiten und können für Unternehmen eine große Herausforderung bedeuten. Gerade in Zeiten von Energiekrisen und steigenden Energiepreisen ist es wichtig, mit einem gezielten Energieeinkauf Kosten zu reduzieren und Sicherheit zu gewinnen. Gerne entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine für Sie passende Beschaffungsstrategie. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.

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Verlängerung des Spitzenausgleichs bis 2024

Vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise angesichts des Ukraine-Konflikts verlängert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Spitzenausgleich um weitere zwei Jahre und verlegt die gesetzliche Neuregelung vorerst. Damit sollen energieintensive Unternehmen weiterhin in einer zweijährigen „Interimsphase“ bei den Strom- und Brennstoffkosten entlastet werden.

Hintergrund zur Verlängerung des Spitzenausgleichs.

Den Spitzenausgleich bekommen energieintensive Betriebe seit langem. Im Jahr 2013 wurden die Bedingungen angepasst, sodass nur noch Unternehmen den Spitzenausgleich erhalten, die nachweislich ein Energiemanagementsystem betreiben. Mit dem Spitzenausgleich können sich Unternehmen einen Teil der jährlich gezahlten Energie- beziehungsweise Stromsteuern auf Brennstoffe und Strom vom Staat erstatten lassen. Weiterhin sieht das Stromsteuergesetz eine allgemeine Steuerentlastung in Form eines Steuerrabatts je Megawattstunde vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beide Regelungen sollten Ende des Jahres auslaufen, werden nun aber aufgrund der Energiekrise für die Jahre 2023 und 2024 verlängert. Damit möchte das Bundesfinanzministerium Planungssicherheit und eine deutliche finanzielle Erleichterung für energieintensive Unternehmen schaffen.

Welche Entlastungen sind geplant?

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat in einer Pressekonferenz zum Haushaltsentwurf 2023 erklärt, dass die Entlastungen bereits mit knapp 2,9 Milliarden für den Spitzenausgleich abgebildet sind. Neben dem Spitzenausgleich und der er allgemeinen Steuerentlastung beim Energie- und Stromverbrauch ist für bestimmte Prozesse und Verfahren noch eine weitere Entlastung vorgesehen, wie etwa die Glas-, Beton- oder Zementherstellung oder die Produktion von Metallerzeugnissen. Damit sind insgesamt sind 4,3 Milliarden Euro im Jahr an steuerlichen Entlastungen für die energieintensive Industrie geplant.

Laut Finanzministerium profitieren vom Spitzenausgleich rund 9.000 Unternehmen, von der allgemeinen Energie-Steuerentlastung ca. 33.000, etwa in der chemischen Industrie, der Kunststoff- oder Metallerzeugung, der Glas- und Keramikproduktion oder der Automobilbranche. Neben der energieintensiven Industrie werden auch weniger energieintensive, aber produzierende Unternehmen entlastet.

Jetzt Spitzenausgleich beantragen.

Der zusammenfassende Antrag auf den Spitzenausgleich und die Steuerentlastung für produzierende Unternehmen muss bis zum 31.12.2022 gestellt werden. Wenn Ihr Unternehmen bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gestellt hat, muss nun wieder der zusammenfassende Antrag für das Kalenderjahr 2021 bei Ihrem Hauptzollamt gestellt werden. Dazu muss auch die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ eingereicht werden. Andernfalls kann es dazu führen, dass das Hauptzollamt eine Rückforderung erhebt. Weitere Informationen und das Merkblatt dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema Spitzenausgleich oder benötigen Unterstützung bei der Antragsstellung bei Rückerstattungen der Strom- oder Energiesteuer? Wir helfen Ihnen gerne weiter, kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Änderungen zum 15.08.2022

Mit dem Energie-Scout-Programm mögliche Einsparpotentiale entdecken

Das „Energie-Scout-Programm“ ist ein Projektbaustein der bundesweiten „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“. Die Initiative wurde 2013 von Bundeswirtschaftsministerium, Bundesumweltministerium und Verbänden der deutschen Wirtschaft (DIHK, ZDH) gegründet.

Die Reduzierung von CO2-Emissionen und Effizienzpotenziale steht für viele Unternehmen im Zuge steigender Strom- und Rohstoffpreise weiterhin im Fokus. Die IHK-Organisation unterstützt Unternehmen im Rahmen des bundesweiten Projekts „Unternehmensnetzwerk Klimaschutz“ ihre Auszubildenden zu „Energie-Scouts“ zu schulen. Auf lokaler Ebene organisieren die regionalen Industrie- und Handelskammern Qualifizierungsmodule, bei denen sich Auszubildende fortbilden und anschließend dazu beitragen können, Einsparpotenziale in ihrem ausbildenden Unternehmen zu erkennen und erfolgreich zu nutzen. Nach erfolgreicher Schulung können die Energie-Scouts an einem bundesweiten Wettbewerb teilnehmen, bei dem jährlich die besten Energie-Scouts-Projekte gekürt werden. Das Energie-Scout-Programm bietet eine aktive Chance sowohl für Unternehmen als auch Azubis zur Energiewende beizutragen und Verantwortung für den Klimaschutz zu übernehmen.

Das nächste Energie-Scout-Programm startet im Oktober 2022.

Wer kann mitmachen?

Am Energie-Scout-Programm können alle Auszubildenden teilnehmen, die in Ihrem Unternehmen Energieeinsparpotenziale aufdecken und Verantwortung für die Nachhaltigkeit übernehmen möchten. Die Lehrberufe sind dabei nicht entscheidend – jeder Azubi kann Energie-Scout werden.

Gerade Auszubildende, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, können auf diese Weise für Klimaschutz und Energiewende sensibilisiert werden und ein zusätzliches Wissen im Bereich Energieeffizienz und Energiekosten in Betrieben aufbauen.

Was wird geboten?

  • Halbtägige, praxisorientierte Workshops mit fachlicher Begleitung
  • Organisation und Durchführung energiebezogener Rundgänge durch die Unternehmen der Energie-Scouts
  • Entwicklung praktischer Projektansätze mit den Auszubildenden, die passgenau auf Ansätze in ihren Unternehmen angewendet werden können
  • Unterstützung der Energie-Scouts bei der persönlichen Profilierung gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden, um sich mit Energiespar- und Klimaschutzansätzen Gehör zu verschaffen
  • Bewertung der Projektideen der Auszubildenden nach Klimawirkung, Investitionsbedarf und wahrscheinlichen Umsetzungschancen

Welchen Umfang hat das Programm?

Das Projekt beginnt im Oktober 2022 und geht bis März 2023 – die genauen Termine werden noch zeitnah bekannt gegeben. Die Workshops für die Qualifikation zum Energie-Scout werden von den zuständigen, regionalen Industrie- und Handelskammern veranstaltet. In mehreren Workshops werden Grundkenntnisse zur Energieeffizienz, Klimaschutz und Ressourcenschonung vermittelt. Den größten Teil des Programms nimmt die Durchführung eines eigenen Projekts des Auszubildenden zusammen mit einem Betreuer im Unternehmen ein. Es sollen Energieeinsparpotenziale gefunden, eine Lösung erarbeitet und diese im dritten Workshop im Klassenverbund vorgestellt werden.

Eine Abschlussveranstaltung im März 2023 rundet das Energie-Scouts-Projekt ab.

Wie kann man sich anmelden?

Die regional, zuständige IHK informiert im Rahmen einer Auftaktveranstaltung über die Inhalte der Qualifizierung und die Anforderungen zur Beteiligung. In dem Zuge dieser Veranstaltung können interessierte Unternehmen ihre Azubis zur Teilnahme des Programms anmelden. Die direkten Ansprechpartner des IHK-Projekts finden Sie hier.

Alle Informationen zum Energie-Scout-Program finden Sie auf der Klima-Plattform.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Projekt und sehen Sie hier die diesjährigen Gewinner des bundesweiten Energie-Scout-Wettbewerbs an.

Ganz einfach zu mehr Energieeffizienz.

Die Steigerung der Energieeffizienz ist eine Herausforderung, die nicht alleine getragen werden muss. Bei uns erhalten Sie weiterführende Informationen und eine ausführliche Beratung zu möglichen Einsparpotenzialen und Maßnahmen für mehr Energieeffizienz. Gerne zeigen wir Ihnen, welche konkreten Optionen Sie haben, welche Förderungen es für Ihr Unternehmen bereits gibt und wie Sie eine finanzielle Entlastung erreichen. Vereinbaren Sie hier ein unverbindliches Online-Meeting oder rufen Sie uns direkt an.

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Das Energiekostendämpfungsprogramm beginnt – Kurzfristig beantragen

BAFA startet Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen – das sogenannte Energiekostendämpfungsprogramm, kurz EKDP. Energieintensive Unternehmen haben seit dem Russland-Ukraine-Konflikt stark zu kämpfen: Die Gasversorgung ist beeinträchtigt, die Preise für Strom und Gas sind massiv gestiegen. In diesem Zuge will die Bundesregierung betroffene Unternehmen beim Kostenanstieg im Energiebezug durch Ausgleichszahlungen unterstützen. Die entsprechenden Mittel kommen dabei aus dem Haushalt und sollen als „klassische“ Beihilfe gewährt werden. Unternehmen, die diese Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, müssen sich jetzt beeilen. Die Frist für die Antragseinreichung ist bereits der 30.09.2022 – jetzt heißt es schnell handeln.

Das Energiekostendämpfungsprogramm im Detail.

Das Energiekostendämpfungsprogramm ist ein Programm zur Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.

Umfang und Voraussetzungen

Das Energiekostendämpfungsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro. Dabei sieht das Hilfsprogramm bis zu 50 Mio. Euro pro Unternehmen als Maximalbetrag für einen Zuschuss vor. Jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat.

Darüber hinaus werden lediglich die Monate Februar bis September 2022 für mögliche Zuschüsse von der Bundesregierung betrachtet. Auch wenn dieser Zeitraum kritisch betrachtet wird – auch nach Oktober 2022 ist mit erhöhten Strom- und Gasbezugspreisen zu rechnen – sind die Zuschüsse für in Not geratene Unternehmen erheblich.

Die Bezuschussung ist in drei Stufen unterteilt und abhängig von der Belastung durch den Preisanstieg.

a) 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten am Produktionswert nachweisen.

b) 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des TCF wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.

c) 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.

Um die Zuschüsse geltend zu machen, stehen Unternehmen vor einer weiteren Herausforderung. Denn das Antragsverfahren und die Voraussetzungen sind durchaus komplex. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das EKDP unter anderem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor. Damit möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass nur Unternehmen, die sich in einer wirklichen Notlage befinden, gefördert werden.

Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen des Energiekostendämpfungsprogramms stellt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung. Hier finden Sie auch Checklisten, Mustervorlagen, Erklärungen, die Rechtsgrundlagen sowie Publikationen zum Thema.

Antragsstellung und Frist

Die Antragsstellung erfolgt seit dem 15.07.2022 ausschließlich über das BAFA und das ELAN-K2 Online-Portal. Anträge müssen bis zum 30. September 2022 mit den wichtigsten Angaben und Unterlagen elektronisch eingereicht werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieses Datum eine materielle Ausschlussfrist darstellt. Nur fristgerechte und vollständige Anträge werden bearbeitet. Ein Fristversäumnis führt zum Verfall des Anspruchs.

Erste Abschlagszahlungen i.H.v. 80 % können in einfachen Fällen schon innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung an zuschussberechtige Unternehmen ausgezahlt werden. Abhängig von den erforderlichen Betrugspräventionsprüfungen kann dies aber auch länger dauern. Das BAFA ist dazu angehalten, genehmigte Anträge bis Jahresende auszuzahlen.

Jetzt keine Zeit verlieren

Die Antragsvorbereitung für den Zuschuss aus dem Energiekostendämpfungsprogramm ist umfangreich. Dazu ist die Antragsfrist kurz und in den Sommerferien.

Wir unterstützen Sie gerne und unkompliziert bei der Antragsvorbereitung und der kompletten Ausführung. Kontaktieren Sie uns umgehend und wir kümmern uns um alles Weitere.

 

Neuerungen beim Energiesicherungsgesetz – Basis für neue Umlage geschaffen

Vor Kurzem hat der Bundestag bereits das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften verabschiedet. Nun hat auch der Bundesrat den Änderungen u.a. am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugestimmt. Die Änderungen sollen in Kürze mit der zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Jedoch stehen sie zum Teil unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Wir schauen mit Ihnen gemeinsam auf die Änderungen am Energiesicherungsgesetz und was jetzt zu tun ist.

Preisanpassungsrecht in § 24 EnSiG

Bereits am 22. Mai 2022 ist das novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten. Darin enthalten ist § 24 EnSiG, welcher außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte vorsieht. Mit den neuesten beschlossenen Änderungen wird diese Regelung jetzt konkreter. Im neuen Gesetz wird deutlich, dass die Voraussetzung für die Preisanpassungsrechte die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur ist. Vielmehr ist bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte gegeben. Die Feststellung der Bundesnetzagentur kann dabei einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen.

Für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene der Fernwärme hat die Bundesregierung bereits eine vergleichbare Regelung zur Preisanpassung getroffen. Der entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat schon am 8. Juli 2022 zugestimmt. Dabei ist ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Stromlieferverträge nicht vorgesehen.

Neues Umlagesystem möglich – auf Basis nach EEG-Umlage

Zudem wurde mit § 26 Energiesicherungsgesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die steigenden Kosten bei der Gasbeschaffung aufgrund ausfallender Liefermengen aus Russland durch ein Umlagesystem auf alle Gasverbraucherinnen und -verbraucher zu verteilen. Wie genau ein mögliches Umlagesystem aussehen kann, bleibt einer Rechtsverordnung der Bundesregierung vorbehalten – der Bundesrat muss dabei keine Zustimmung erteilen. Die Anwendbarkeit des Umlagesystems kann nur erfolgen, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist. Dabei sieht das Gesetz vorerst keine Begünstigungen für energieintensive Unternehmen oder andere Verbrauchergruppen vor.

Der geplante, finanzielle Ausgleich wird direkt an die Gasimporteure gezahlt und anschließend im Zuge einer saldierten Preisanpassung an die Bilanzkreisverantwortlichen weiterbelastet. Nach Auffassung des Gesetzgebers können diese Belastungen entsprechend auf vertraglicher Grundlage als Preisbestandteile an Endkunden weitergereicht werden – ähnlich wie die anderen Ausgleichssysteme (z.B. bisher die EEG-Umlage).

Für eine Weiterbelastung an Endkungen müssten Regelungen in Verträgen oder AGB gegeben sein. WICHTIG: Prüfen Sie umgehend Ihre Gaslieferverträge hinsichtlich einer möglichen Kostenweitergabe an Sie und achten bei möglichen AGB Anpassungen von Versorgungsverträgen auf entsprechende Änderungen.

Das vorgesehene Umlagesystem steht in einem Alternativverhältnis zu § 24 EnSiG. Das bedeutet, solange der Umlagenmechanismus anwendbar ist, darf eine Preisanpassung nicht auf Basis nach § 24 EnSiG erfolgen.

Ausübung von „force majeure“ nur unter Vorbehalt

Auch gibt es eine komplett neue Regelung. Diese betrifft die Ausübung über Leistungsverweigerungsrechte (sog. „force majeure“). Demnach sieht der Gesetzgeber ein Leistungsverweigerungsrecht als nicht gegeben, wenn eine Ersatzbeschaffung möglich ist. Ebenso sieht das BMWK „force majeure“ nur in Ausnahmefällen tatsächlich als gegeben.

Zum Hintergrund: Im Zuge des Ukraine-Krieges wurden die Auswirkungen auf die Preisentwicklung bei der Materialbeschaffung als Fall höherer Gewalt eingeschätzt. Das Bundesministerium hat ein Auslegungsschreiben zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) geprüft und sich dagegen gestellt. Der in § 27 Energiesicherungsgesetz vorgesehene Genehmigungsvorbehalt sieht nun konkret vor, dass ein Energieversorgungsunternehmen sich nicht auf Force Majeure berufen kann, wenn es von deutlich höheren Beschaffungspreisen betroffen ist. Auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten muss der Beschaffung sowie die Lieferpflicht an Kunden nachgekommen werden. Auch hier entscheidet zukünftig die Bundesnetzagentur, ob ein Lieferant sich auf höhere Gewalt berufen darf.

In Zukunft können energieintensive Letztverbraucher bei Versagung unter Bezugnahme auf höhere Gewalt durch den Lieferanten eine dezidierte Prüfung vornehmen lassen. Dabei gibt es bei dem Vorgehen grundlegende Bedenken, da diese Vorgehensweise in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen würde. Um dem vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in § 28 EnSiG einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch greift dann, wenn die Behörde die Genehmigung der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht oder nicht in angemessener Frist erteilt. Eine Dauer für diese „angemessene“ Frist sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Umweltrechtliche Erleichterungen

Ebenfalls im novellierten Energiesicherungsgesetz soll eine genehmigungsrechtliche Vereinfachung der Umstellung des Einsatzbrennstoffes von mit Gas betriebenen Anlagen auf Öl oder Kohle vorgesehen werden. Dadurch sollen gesparte Energieträger in der Versorgung zur „Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie“ eingesetzt werden. Der Bundesregierung wird durch § 30 Energiesicherungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt, von diversen umweltrechtlichen Vorschriften befristet abweichende Regelungen zu treffen.

Das Genehmigungsverfahren soll insbesondere dadurch vereinfacht und beschleunigt, dass die in vielen Fällen durch den Brennstoffwechsel verursachten Überschreitungen von Emissionsgrenzwerte temporär nicht eingehalten werden müssen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft Alarmstufe des Notfallplans Gas aus

Aufgrund der Kürzung der russischen Gaslieferungen hat der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck heute die zweite Krisenstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. In der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure vergleichbar mit der Frühwarnstufe primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage.

Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit von betroffenen Unternehmen gibt das Energiesicherungsgesetz in der Alarmstufe ein Recht zur einseitigen Preisanpassung. Entlang der gesamten Lieferkette bis hin zur Letztverbraucherbelieferung können Mehrkosten weitergereicht werden.

Für den Preisanpassungsmechanismus muss neben der Alarm- bzw. Notfallstufe ebenfalls die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur erfolgen.

Der Mechanismus der Preisanpassung wird laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)-FAQ jetzt nicht genutzt.

Die Feststellung muss unverzüglich von der Bundesnetzagentur aufgehoben werden, wenn die erheblich reduzierten Gesamtgasimportmengen nicht mehr vorliegen bzw. spätestens, wenn weder die Alarm- noch die Notfallstufe fortbestehen.

Eine deutlich veränderte Situation könnte sich nach dem ab 11. Juli geplanten Wartungsfenster von Nord Stream 1 ergeben, wenn die Erdgasbelieferung seitens Russlands nach dem 21. Juli nicht wieder aufgenommen werden würde.

Sollte die Feststellung der Bundesnetzagentur der erheblichen reduzierten Importmengen erfolgen, hätten Energieversorgungsunternehmen gegen Nachweis der konkreten preislichen Betroffenheit die Möglichkeit die Erdgaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein „angemessenes Niveau“ anzupassen. Ein „angemessenes Niveau“ ist, wenn die Preisanpassung die erforderlich werdenden Mehrkosten der Ersatzbeschaffung nicht überschreitet. Dafür muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Preisanpassung rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitteilen und begründen. Diese wird frühestens einen Tag nach Zugang wirksam. In diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Besteht der Vertrag unter angepassten Preisen fort sind Kunden berechtigt alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung eine Überprüfung durch den Lieferanten zu verlangen.

Nach Erhalt eines Preisanpassungsschreibens sollte jeder Kunde dieses auf Formalität und Angemessenheit überprüfen. Individuelle Widersprüche sollten formuliert sowie ggf. Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden. Bei Eintritt dieses Ereignisses kontaktieren Sie uns bitte für eine Unterstützung bei der Prüfung der energiewirtschaftlichen Plausibilität.

Neben den marktbasierten Maßnahmen, der zusätzlichen Beschaffung von Erdgas und dem Ausbau der LNG-Infrastruktur prüft das Bundeswirtschaftsministerium die Gasreduktion in der Stromproduktion und die zeitnahe Einführung eines Gasauktionsmodells zur Reduzierung von Industriegasen. Das BMWK bittet weiterhin jeden Gasverbraucher, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Falls alle Maßnahmen der Alarmstufe des Notfallplans Gas zur Gewährleistung der Erdgasversorgung nicht ausreichen, würde die Notfallstufe ausgerufen werden und in diesem letzten Eskalationsschritt würde die Bundesnetzagentur Erdgasmengen zuteilen. Dann müsste die Industrie sich auf Kürzungen einstellen.

Mit dem Arbeitsplan Energieeffizienz zu mehr Unabhängigkeit beim Energieverbrauch

Seit Beginn des Ukrainekonflikts ist die hohe Energieabhängigkeit von Russland stark in den Fokus gerückt.
Dabei wurde öffentlich meist nur über die Beschaffung alternativer Rohstoffe als Lösung diskutiert, um energiepolitisch unabhängiger von russischen Lieferungen zu werden. Doch der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit ist weniger Energieverbrauch. Aus diesem Grund treibt die Bundesregierung neben der Beschaffung von alternativen Rohstoffen und dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, mit dem Arbeitsplan Energieeffizienz die Reduktion des fossilen Energieverbrauchs in Deutschland voran.

Mit dem Arbeitsplan Energieeffizienz hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wichtige Maßnahmen ins Leben gerufen und einen zeitlichen Rahmen für deren Umsetzung aufgesetzt. Darin enthalten sind kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Energieeinsparung, die zusammen mit strukturellen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs eine dauerhafte, nachhaltige Senkung des Energiebedarfs erzielen sollen.

In der Realität ist das Thema jedoch anspruchsvoller als angenommen. Um die Klimaschutzziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen, muss der Energieverbrauch bis 2030 massiv verringert werden. Entsprechend rasch muss die Energieeffizienzpolitik nun handeln. Um den Kostendruck zu reduzieren, sind jetzt im Zuge des Arbeitsplans Energieeffizienz entsprechende Förderungen ausgeweitet worden. Aber diese gehen auch mit neuen Standards und gesetzlichen Anforderungen einher.

Die im Arbeitsplan Energieeffizienz enthaltenen Förderungen

Für den Erfolg einer erweiterten Energieeffizienz sind Förderungen und Anreize ein wichtiger Bestandteil. Doch wurde in den vergangenen Jahren oft das Falsche gefördert, ohne großen Bezug zum Klimaschutz und Energiesparen. Umso wichtiger ist es jetzt, zielführende Maßnahmen zu identifizieren und Förderungen zu nutzen, um die Herausforderungen für Unternehmen lösbar zu machen. Der Arbeitsplan Energieeffizienz rückt energiesparende und klimaschonende Maßnahmen noch deutlicher in den Fokus.

1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Ein wichtiger Schritt Richtung Energiesparen ist es, die Förderangebote für Haushalte und Unternehmen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), neu auszurichten. Somit wird der Hauptschwerpunkt der Gebäudeförderung über die KfW-Bank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf der Sanierung bestehender Gebäude liegen. Die Sanierungsförderung hat einen besonders hohen Klimaschutzeffekt und hohes Kosteneinsparpotenzial. Vornehmlich alte Gebäudebestandteile wie veraltete Fenster, Türen und Heizungsanlagen sind enorme Energiefresser. Angesichts der deutlich höheren fossilen Energiepreise in diesem Jahr, ist hier eine klare Entlastung zu sehen. Zudem wird die Neubauförderung im Rahmen des BEG an klaren Klimaschutzkriterien ausgerichtet. Neben ersten, bereits erfolgten Schritten, gibt es ab Januar 2023 ein neues Programm für Neubauten „Klimafreundliches Bauen“, das zusammen mit dem Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erarbeitet wird. Zudem soll künftig über eine Reform des BEG einen stärkeren Anreiz für den Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare geben. Im Fokus des Förderprogramms liegen vor allem energetisch schlechte Gebäude, wo das Einsparpotenzial für Energie und Treibhausgasemissionen am größten ist. Geplante Anpassungen mit der BEG-Reform sollen bis zum Sommer umgesetzt werden.

2. Bundesförderprogramm Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
Um mehr Energieeffizienz und einen schnelleren Wechsel auf Erneuerbare Energien in der Industrie, Gewerbe und Handel voranzutreiben, soll das bestehende Bundesförderprogramm Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) noch in diesem Jahr novelliert werden. Insbesondere geht es dabei um die Erzeugung industrieller Prozesswärme (z.B. Tiefengeothermie-Anlagen). Im Rahmen der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN) ist die Ausarbeitung und Kommunikation von schnell realisierbaren und klein-investiven Maßnahmen für Energieeffizienz und Energiesubstitution in Industrie und Gewerbe geplant.

3. Aufbauprogramm Wärmepumpe
Laut Beschluss des Koalitionsausschusses soll der Austausch von Öl- und Gasheizungen gefördert werden. Es sollen Anreize für Handwerksbetriebe und Planungsbüros geschaffen werden, um an Weiterbildungen zu Planung und Einbau von Wärmepumpen teilzunehmen, um den Wärmepumpenhochlauf entsprechend zu unterstützen. Die knappen Ressourcen im Handwerk sollen zielgerichtet auf die Heizungssanierung und zum Einbau von Wärmepumpen gelenkt werden. Ziel ist, die Zahl neu installierter Wärmepumpen bis 2024 auf über 500 000 Stück pro Jahr zu steigern.

4. Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)
Zahlreiche Kommunen und Stadtwerke haben bereits Ideen ausgearbeitet, um Wärmenetze zu dekarbonisieren. Für die schnelle Umsetzung soll die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) sorgen. Das Förderprogramm unterstützt den Ausbau und die Transformation von Wärmenetzen und damit einen direkten Wechsel auf Erneuerbare Energien ohne fossile Brücken (fuel switch). Zudem wird der Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen Erneuerbarer Energien und Abwärme gefördert. Weiterhin soll das BEW durch eine vereinfachte Förderung von Fernwärmeanschlüssen in der novellierten BEG komplementiert werden. Ergänzend zum systemischen Neu- und Umbau werden durch die BEW-Förderung Einzelmaßnahmen unterstützt, die frühe Beiträge zur Reduktion von CO₂-Emissionen und Gasabhängigkeit leisten können. Aktuell befindet sich die BEW noch im Genehmigungsverfahren mit der EU, soll aber in diesem Jahr noch auf den Weg gebracht werden.

5. Klimaschutzverträge für mehr grüne Energie
Grüner Wasserstoff ist in der Industrie so gefragt wie noch nie zuvor. Die Bundesregierung fördert den Hochlauf von Wasserstoff durch ein großes europäisches Wasserstoffprojekt (sog. IPCEI Wasserstoff – Important Projects of Common European Interest), mit über 8 Milliarden Euro für 62 Projekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette, mit 900 Millionen Euro für das Doppelauktionsmodell H2Global, mit politischen Rahmenverträgen für Energiepartnerschaften und mit dem Ausbau von Erneuerbaren in Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz plant, die Nutzung von erneuerbarem Strom weiterhin zu verbessern. Mit einer „Nutzen statt Abschalten“ Regelung soll die Menge an grünem Industriestrom erhöht werden. Dadurch soll Strom, der nicht im Netz aufgenommen werden kann, ohne Abgaben und Gebühren in Speichermedien oder „Power-to-X“ verwendet werden. Anfang Mai hat das BMWK ein Interessenbekundungsverfahren für 4 Programme für Klimaschutzverträge (sog. Carbon Contracts for Difference) gestartet. Dies soll den Betrieb klimafreundlicher Verfahren in der energieintensiven Industrie unterstützen und zeitnah ermöglichen. Indem Risiken verringert und Betriebskostendifferenzen zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren ausgeglichen werden, sollen mithilfe von Klimaschutzverträge die Markteinführung klimafreundlicher Prozesse v. a. in den Grundstoffindustrien ermöglicht werden. Das BMWK erarbeitet bis zum Sommer eine Förderrichtlinie, die der Europäischen Kommission anschließend zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Klimaschutzverträge sollen dann noch in diesem Jahr als Förderinstrument eingeführt werden.

Die neuen Regelungen und Anforderungen des „Arbeitsplan Energieeffizienz“ im Überblick

1. Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes
Ab 2023 ändert sich der gesetzliche Mindesteffizienzstandard im Neubau auf die Effizienzklasse EH55. Eine weitere Erhöhung auf EH40 ist ab dem 1. Januar 2025 geplant. Dadurch soll der Wärmebedarf in Neubauten erheblich reduziert werden. Entsprechend soll das Gebäudeenergiegesetz novelliert und noch im zweiten Halbjahr 2022 vorgelegt werden. Ziel ist es, dass Heizungen schnellstmöglich noch mehr auf Basis erneuerbarer Energien laufen. Ab 2024 gilt demnach, dass bei jeder neu eingebauten oder ausgetauschten Heizung, mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien zu nutzen sind.  Womit der Abschied von der kostspieligen Gasheizung vorangetrieben wird. In den meisten Fällen ist dies durch den Einbau einer Wärmepumpe, von Solarthermie oder Holzpellets möglich. Weiterhin sollen Solardächer zum Standard werden, um langfristig mit der Stromerzeugung aus Sonne unabhängiger von Börsenstrompreisen zu werden. Auch wenn die Novelle des EEG bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Einspeisevergütungen bei Dachanlagen führt, bedarf es noch einer gesetzlichen Verankerung im Gebäudeenergiegesetz.

2. Regulatorischer Rahmen für die Senkung des Energieverbrauchs
Um die ambitionierten Effizienz-Ziele Deutschlands entsprechend der EU-Effizienzrichtlinie umzusetzen, bedarf es eines regulatorischen Rahmens für die Senkung des Energieverbrauchs. Auch Bund, Länder und Kommunen müssen mitwirken – etwa durch die verpflichtende Einführung von Energie-/ Umweltmanagementsystemen und spezifische jährliche Energiesparziele.
Darüber hinaus soll die energieintensive Industrie Energiemanagementsysteme (EMS) betreiben, um den Energieverbrauch im Blick zu behalten und langfristig zu senken. Zugleich sind Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarkts geplant, ein Rahmen dafür wird derzeit noch erarbeitet.

3. Kommunale Wärmeplanung
Um den Ausbau der klimaneutralen Wärmeversorgung voranzutreiben, soll eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung eingeführt werden. Es soll als Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung und strategische Planungs- und Investitionsentscheidungen dienen. Wie das aussehen kann, wird derzeit noch ausgearbeitet und bis zum Sommer 2022 vorgelegt.

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Der Wechsel auf Erneuerbare Energien und die Steigerung der Energieeffizienz sind Herausforderungen, die nicht alleine getragen werden müssen. Bei uns erhalten Sie weiterführende Informationen und eine ausführliche Beratung zum Arbeitsplan Energieeffizienz. Gerne zeigen wir Ihnen, welche konkreten Optionen Sie haben, welche Förderungen es für Ihr Unternehmen bereits gibt und wie Sie eine finanzielle Entlastung erreichen. Vereinbaren Sie hier ein unverbindliches Online-Meeting oder rufen Sie uns direkt an.

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