Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs von Unternehmen

Am 31. Januar 2024 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein aktualisiertes Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs von Unternehmen. Das Merkblatt Ermittlung Gesamtenergieverbrauch dient Organisationen dazu zu bestimmen, ob sie nach § 8 EDL-G zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind bzw. Verpflichtungen nach § 8, 9 und 17 EnEfG (Energie Effizienzgesetz) z.B. zur Einführung von Energiemanagementsystemen haben.

Neuerungen im Merkblatt Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

Das aktualisierte Merkblatt Ermittlung Gesamtenergieverbrauch weist auf den ersten Blick hauptsächlich einige Ergänzungen bezüglich der Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie und des Energieeffizienzgesetzes auf. Allerdings verbirgt sich darin zusätzlich eine bedeutende Änderung, die in der Änderungschronik des Informationsblattes nicht explizit erwähnt wird und erst bei genauerer Untersuchung auffällt.

Konkret wurde der Energieverbrauch von geleasten Fahrzeugen aus der Liste der nicht zu berücksichtigenden Energieverbräuche gestrichen. Energieverbräuche von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, können jedoch weiterhin unberücksichtigt bleiben. Dies hat zur Folge, dass der Gesamtverbrauch eines Unternehmens, das geleaste Fahrzeuge ohne private Nutzung hat, ansteigt. Für Unternehmen, die bisher unter der im EDL-G definierten Bagatellschwelle von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch lagen, könnte durch diese Änderung die Pflicht zum Energieaudit greifen, wenn ihr Gesamtenergieverbrauch durch die nun dazuzurechnenden Verbräuche von Leasingfahrzeugen die 500.000 kWh übersteigt.

 

Merkblatt Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

Quelle: „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ des BAFA

Pflichten für Unternehmen im Hinblick auf den Gesamtenergieverbrauch

Diese Entwicklung gewinnt insbesondere im Kontext der neu definierten Schwellenwerte für den Gesamtendenergieverbrauch im Energieeffizienzgesetz an Bedeutung. Gemäß den Vorschriften sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh in drei Kalenderjahren verpflichtet, Umsetzungspläne mit als wirtschaftlich bewerteter Maßnahmen zu veröffentlichen. Zudem müssen sie sich mit der Vermeidung, Nutzung und Möglichkeiten zur Auskopplung von Abwärme beschäftigen, inklusive einer jährlichen Meldung an die von der Bundesstelle für Energieeffizienz bereitgestellten Plattform für Abwärme.

Überschreitet der Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens im Durchschnitt von drei Kalenderjahren sogar 7,5 GWh, so besteht zusätzlich die Verpflichtung, innerhalb von 20 Monaten ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco Management und Audit Scheme) einzuführen. Im Gegenzug erlischt durch die Einführung eines solchen Managementsystems die Energieauditpflicht für das Unternehmen.

Rechtzeitig nötige Schritte einplanen

Falls Ihr Unternehmen in Folge der Ermittlung des Energieverbrauchs auf Basis der Vorgaben vom Merkblatt Ermittlung Gesamtenergieverbrauch, einen der genannten Schwellenwerte überschreitet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um gemeinsam eine entsprechende Strategie zu entwickeln.

Unsere Leistungen umfassen:

  • Ermittlung der rechtlichen Anforderungen
  • Durchführung von Energieaudits
  • Vollständige Unterstützung von der Einführung eines Energiemanagementsystems bis hin zur erfolgreichen Zertifizierung
  • Unterstützung bei der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen und notwendigen Umsetzungsplänen

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