Besondere Ausgleichsregelung

Besondere Ausgleichsregelung 2023: Was bringt das neue Energiefinanzierungsgesetz?

Am 1. Januar 2023 trat das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und ersetzte damit die Bestimmungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BesAR) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die nun nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage gilt, wurde in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst. Dies führt zu zahlreichen Neuerungen für die industrielle Energieversorgung und -finanzierung. Insbesondere die neuen Antragsregelungen und Anforderungen sind für stromintensive Unternehmen relevant, um von finanzieller Entlastung zu profitieren.

In diesem Artikel erklären wir konkret, was die neue Regelung für Unternehmen bedeutet.

WAS IST DAS ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ (ENFG)?

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) vereint Umlagen im Energiesektor und schafft einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für Netzbetreiber, Versorgungsunternehmen, Industrieunternehmen und Privatverbraucher. Im Zusammenhang mit der absehbaren Energiekrise hat die Bundesregierung bereits im Sommer 2022 die EEG-Umlage als zusätzliche Position zum Strompreis abgeschafft. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) wurde aus dem EEG in das neue EnFG überführt und bezieht sich jetzt nicht mehr auf die EEG-Umlage, sondern auf die Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage.

Mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erhalten die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage eine neue, einheitliche gesetzliche Grundlage. Es ändert auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Anträge auf Reduzierung der Umlagenhöhe (BesAR 2023) erfolgreich zu stellen.

Für einen erfolgreichen Antrag ab 2023 ist es nicht mehr zwingend erforderlich, die Stromkostenintensität nachzuweisen. Stattdessen müssen die Anträge gemäß §30 EnFG neben der Einführung eines Energiemanagementsystems und einem Stromverbrauch von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auch sogenannte ökologische Gegenleistungen erfüllen.

VORAUSSETZUNG ZUR BEGRENZUNG VON KWK- UND OFFSHORE-NETZUMLAGE IM RAHMEN DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG (BESAR)

Um für eine Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gemäß § 30 EnFG infrage zu kommen, müssen Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr wurde eine vollständige oder teilweise umlagepflichtige Strommenge von mehr als 1 Gigawattstunde an einer Abnahmestelle verbraucht und selbst genutzt.
  2. Das Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, EMAS oder ISO 50005 (<5 GWh Stromverbrauch) und
  3. ist „energieeffizient“, weil es alle als wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umgesetzt hat oder
  4. Mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien abdeckt, oder
  5. Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses tätigt.

Das Kriterium der Energieeffizienz wird als erfüllt angesehen, wenn alle wirtschaftlich umsetzbaren Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem identifiziert wurden, entweder umgesetzt wurden oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet wurden. Diese sog. ökologischen Gegenleistungen sind mit zusätzlichen Nebenbedingungen versehen, wie z.B. der Wirtschaftlichskeitsbewertung potenzieller Maßnahmen nach Valeri.

UMFANG DER BEGRENZUNG DER UMLAGEN LAUT ENERGIEEFFIZIENZGESETZ (ENFG)

Die Begrenzung der Umlagen gemäß dem Energieeffizienzgesetz (EnFG) hat nun einen erweiterten Umfang. Abhängig von der Zuordnung zu bestimmten Listen und dem Einsatz erneuerbarer Energien beträgt die Begrenzung entweder 15 oder 25 Prozent. Wie in der Vergangenheit kann auch ein sog. Super-Cap zum Tragen kommen. Die Berechtigung von Branchen und Listeneinstufungen wurde neu definiert. Es empfiehlt sich deshalb, dass produzierende Unternehmen prüfen, ob sie von der Besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch machen können und welche finanziellen Möglichkeiten sich durch die Neuregelung ergeben. Viele Unternehmen, die in der Vergangenheit bspw. am Nachweis der Stromkostenintensität gescheitert sind, dürften jetzt antragsberechtigt sein. Gerne unterstützen wir Sie unkompliziert mit einer unverbindlichen Potenzialanalyse.

Zusätzlich zu den neuen Meldevorschriften für Verteilernetzbetreiber schreibt das EnFG in § 52 auch vor, dass Unternehmen Mitteilungen machen müssen, wenn sie von einer Reduzierung der Umlagen gemäß diesem Gesetz Gebrauch machen. Dabei müssen sie dem Netzbetreiber, der für die Erhebung der Umlagen zuständig ist, mitteilen, ob und auf welcher Grundlage die Umlagen für die Stromentnahme an einer bestimmten Entnahmestelle reduziert werden, ob sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, ob es offene Rückforderungsansprüche aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Unzulässigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt gibt und ob es Änderungen gibt, die damit zusammenhängen.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Erhebung der KWK- und Offshore-Netzumlage nur noch für den Strom erfolgt, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Eigenverbräuche und direkte Belieferungen sind von der Umlagenbelastung ausgenommen. Das neue EnFG schafft zudem einen Rahmen für die Förderung von Grünem Wasserstoff als Zukunftstechnologie.

ANTRAGSVERFAHREN ZUR UMLAGENBEGRENZUNG

Gemäß § 40 des EnFG müssen die Anträge jeweils bis zum 30. Juni (materielle Ausschlussfrist) eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die externe Bestätigung ist jedoch nur für den Stromverbrauch durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien nicht erforderlich. Für Unternehmen, die von der BesAR profitieren, gelten abweichende Anforderungen.

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG (BESAR)

Es gibt eine Übergangsregelung für die BesAR für die Antragsjahre 2023 bis 2025, wie in § 67 des EnFG festgelegt. Gemäß dieser Regelung muss die ökologische Gegenleistung durch die Investition von 50 % des gewährten Begrenzungsbetrags nicht bereits im vorangegangenen Kalenderjahr des Antragsjahres umgesetzt werden, sondern erst für die Antragsjahre 2023 bis 2025.

Vorab (ex-ante):

Infolgedessen ist eine Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) ausreichend, in der sich das Unternehmen dazu verpflichtet, die Investitionen in dem erforderlichen Umfang (50 % des beantragten Begrenzungsbetrags) für Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Die Investitionen sind also erst ab 2023 und nicht für die vorangegangenen Jahre erforderlich.

Danach (ex-post):

Im vierten Jahr nach der ersten Eigenerklärung (ab 2026) muss die Umsetzung der getätigten Investitionen und Maßnahmen gemäß § 67 Abs. 4 des EnFG erneut berichtet und von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.

Weitere Erleichterungen für die Übergangsphase:

Für die Antragsjahre 2023 bis 2025 wurde eine zusätzliche Erleichterung eingeführt, wonach eine wirtschaftliche Maßnahme nach höchstens 60 % der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen muss oder für Energiemanagementsysteme (einschließlich EMAS), die vor dem 01.01.2023 eingeführt wurden, eine Amortisationsdauer von weniger als 60 % der vorgesehenen Nutzungsdauer angegeben sein muss.

Daher ist es vorübergehend möglich, dass bestehende Energiemanagementsysteme die Amortisationszeitmethode zur wirtschaftlichen Bewertung und Entscheidungsfindung für Energieeffizienzmaßnahmen verwenden können. Angesichts der verstärkten Nachfrage nach der DIN EN 17364 (VALERI) als Grundlage für ökologische Gegenleistungen in anderen Vorschriften (z. B. EnSiMiMaV) empfehlen wir, so schnell wie möglich auf die standardisierte Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß DIN EN 17463 (VALERI) umzustellen.

VALERI Excel-Tool zur Bewertung von energiebezogenen Investitionen

Um Ihnen die wirtschaftliche Bewertung so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir ein praktisches VALERI Excel-Tool entwickelt, das Ihnen bei der Bewertung Ihrer Energieeffizienzmaßnahmen hilft. Hier geht es zum Tool.

Verpassen Sie nicht die Antragsfrist!

Um von einer Umlagenreduzierung zu profitieren, müssen Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 Ihren Antrag beim BAFA einreichen. Neben dem Antrag benötigen Sie unter anderem auch den Nachweis der Zertifizierung Ihres Energiemanagementsystems.

Gerne beraten wir Sie dabei, welche Unterlagen Sie benötigen und wie diese aufbereitet sein müssen. Natürlich können wir auch die komplette Antragsstellung für Sie übernehmen, fristgerecht und ordnungsgemäß. Als unabhängiger Partner stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail. Sie können auch schnell und einfach einen Online-Termin vereinbaren.