Gas- und strompreisbremse

Überblick des Gesetzesentwurfs zur Gas- und Strompreisbremse der Bundesregierung

Die hohen Energiepreise bedingt durch die Energiekrise belasten Unternehmen derzeit enorm. Um Unternehmen und private Haushalte in der Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung seit dem Frühjahr bereits drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt sowie einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen genommen wurde damit vom Staat ein Budget von knapp 300 Milliarden Euro als Unterstützungsleistungen bereitgestellt.

Auch wenn der Staat nicht jede Preissteigerung vermeiden kann, versucht er mit großen Anstrengungen den finanziellen Druck von der Wirtschaft zu nehmen, um Existenzen und Arbeitsplätze zu sichern. Über den Abwehrschirm werden die steigenden Energiekosten gedämpft und damit die Energiepreise für alle in Deutschland pauschal begrenzt. Für besonders schwere Fälle stehen Fonds zur Verfügung. Bis zur Einführung der Gas- und Strompreisbremsen soll die Soforthilfe Dezember für eine Überbrückung sorgen.

Im folgenden Beitrag haben wir Ihnen eine Übersicht der geplanten Maßnahmen und die damit verbundenen Anforderungen zusammengestellt.

1. Gaspreisbremse (für Gas und Wärme)

Für Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für bis zu 80 Prozent des Jahresverbrauchs des Vorjahrs.

Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.

Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh helfen. Diese erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.

Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

1.1 Funktionsweise der Gas- und Wärmepreisbremse

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert. D. h. Unternehmen sparen im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über den subventionierten Anteil hinaus muss der aktuell hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent bzw., 30 Prozent eingespart hat. Somit ist der Einsparanreiz besonders hoch und man kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.

Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab

  • wie viel Gas und Wärme man bisher verbraucht hat,
  • wie viel man dieses Jahr verbraucht, wie hoch der Preis im Vertrag ist.

Die Gaspreisbremse senkt direkt die monatliche Gasrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Gasverbrauchs. Jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Mit der Gaspreisbremse werden dann 80 Prozent des Verbrauchs zu 12 ct/kWh abgerechnet. Bzw. 70 Prozent des Verbrauchs zu 7 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh. Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Energieverbrauchern.

1.2 Besondere Hinweise für die Industrie

Auch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Dies erfolgt so nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission, wie es unter Beachtung des europäischen Beihilferechtes möglich ist.

Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekannt gemacht.

Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Hier finden Sie den vollständigen Referententwurf zur Gaspreisbremse

2. Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten, auch hier werden im März rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Die Differenz zum Vertragspreis wird übernommen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.

Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 Prozent des Verbrauchs der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen und Industrie ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Unternehmen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

2.1 Funktionsweise der Strompreisbremse

Die Strompreisbremse funktioniert im gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse.

Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab

  • wie viel Strom man bisher verbraucht hat
  • wie viel man dieses Jahr verbraucht,
  • wie hoch der Preis im Vertrag ist.

Die Strompreisbremse senkt direkt die monatliche Stromrechnung. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs, jeden Monat bezahlt man für ein Zwölftel des Jahresverbrauchs. Mit der Strompreisbremse werden dann 80 Prozent dieses Verbrauchs zu 40 ct/kWh bzw. 70 Prozent zu 13 ct/kWh bei Industrie und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr abgerechnet.

2.2 Besondere Hinweise für die Industrie – Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht

Die Preisbremsen für die Industrie sind so pauschal ausgestaltet, wie es das europäische Beihilferecht zulässt. Der Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission (TCF) sieht besondere Regelungen für die Entlastung von größeren Unternehmen vor, die insgesamt um mehr als 2 Mio. Euro je Unternehmensverbund entlastet werden. Für die Landwirtschaft und die Fischerei gelten niedrigere Schwellenwerte.

Für die besonders großen industriellen Verbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 4 Mio., 50 Mio., 100 Mio. und bis zu 150 Mio. Euro gelten unterschiedliche Regelungen abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der Einordnung als energieintensiver Betrieb oder der Energie- und Handelsintensität der jeweiligen Branche. Für Förderungen ab einer Höhe von 150 Mio. Euro sind Einzelnotifizierungen bei der Europäischen Kommission erforderlich.

Hier finden Sie den vollständigen Referentenentwurf zur Strompreisbremse

4. Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge

Die Höhe der Entlastungen ist sowohl bei der Gas- und Wärmepreisbremse als auch bei der Strompreisbremse gedeckelt, dabei reichen die Höchstgrenzen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Für die oberen Höchstgrenzen muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Für energieintensive Unternehmen wird das neue Antragsverfahren zur Pflicht. Für konkretere Regelungen zum Antragsverfahren müssen sich Unternehmen bis zum Erscheinen einer entsprechenden Verordnung gedulden. Auch die zuständige Behörde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Gerne prüfen wir für Sie die Entlastungshöhe und unterstützen Sie bei der Antragsstellung. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch. Sie können auch ganz unkompliziert einen Online-Termin buchen.

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