Verlängerung des Spitzenausgleichs

Verlängerung des Spitzenausgleichs bis 2024

Vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise angesichts des Ukraine-Konflikts verlängert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Spitzenausgleich um weitere zwei Jahre und verlegt die gesetzliche Neuregelung vorerst. Damit sollen energieintensive Unternehmen weiterhin in einer zweijährigen „Interimsphase“ bei den Strom- und Brennstoffkosten entlastet werden.

Hintergrund zur Verlängerung des Spitzenausgleichs.

Den Spitzenausgleich bekommen energieintensive Betriebe seit langem. Im Jahr 2013 wurden die Bedingungen angepasst, sodass nur noch Unternehmen den Spitzenausgleich erhalten, die nachweislich ein Energiemanagementsystem betreiben. Mit dem Spitzenausgleich können sich Unternehmen einen Teil der jährlich gezahlten Energie- beziehungsweise Stromsteuern auf Brennstoffe und Strom vom Staat erstatten lassen. Weiterhin sieht das Stromsteuergesetz eine allgemeine Steuerentlastung in Form eines Steuerrabatts je Megawattstunde vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beide Regelungen sollten Ende des Jahres auslaufen, werden nun aber aufgrund der Energiekrise für die Jahre 2023 und 2024 verlängert. Damit möchte das Bundesfinanzministerium Planungssicherheit und eine deutliche finanzielle Erleichterung für energieintensive Unternehmen schaffen.

Welche Entlastungen sind geplant?

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat in einer Pressekonferenz zum Haushaltsentwurf 2023 erklärt, dass die Entlastungen bereits mit knapp 2,9 Milliarden für den Spitzenausgleich abgebildet sind. Neben dem Spitzenausgleich und der er allgemeinen Steuerentlastung beim Energie- und Stromverbrauch ist für bestimmte Prozesse und Verfahren noch eine weitere Entlastung vorgesehen, wie etwa die Glas-, Beton- oder Zementherstellung oder die Produktion von Metallerzeugnissen. Damit sind insgesamt sind 4,3 Milliarden Euro im Jahr an steuerlichen Entlastungen für die energieintensive Industrie geplant.

Laut Finanzministerium profitieren vom Spitzenausgleich rund 9.000 Unternehmen, von der allgemeinen Energie-Steuerentlastung ca. 33.000, etwa in der chemischen Industrie, der Kunststoff- oder Metallerzeugung, der Glas- und Keramikproduktion oder der Automobilbranche. Neben der energieintensiven Industrie werden auch weniger energieintensive, aber produzierende Unternehmen entlastet.

Jetzt Spitzenausgleich beantragen.

Der zusammenfassende Antrag auf den Spitzenausgleich und die Steuerentlastung für produzierende Unternehmen muss bis zum 31.12.2022 gestellt werden. Wenn Ihr Unternehmen bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gestellt hat, muss nun wieder der zusammenfassende Antrag für das Kalenderjahr 2021 bei Ihrem Hauptzollamt gestellt werden. Dazu muss auch die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ eingereicht werden. Andernfalls kann es dazu führen, dass das Hauptzollamt eine Rückforderung erhebt. Weitere Informationen und das Merkblatt dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema Spitzenausgleich oder benötigen Unterstützung bei der Antragsstellung bei Rückerstattungen der Strom- oder Energiesteuer? Wir helfen Ihnen gerne weiter, kontaktieren Sie uns schnell und einfach online oder telefonisch.

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