Eigenerzeuger: Neue Meldepflicht zum 31. Mai beachten

Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen mussten bis Ende 2019 eine förmliche Einzelerlaubnis für die steuerfreie Entnahme eigenerzeugter Mengen bei ihrem Hauptzollamt beantragen.

Betroffen sind folgende Anlagen:

  • Erneuerbare-Energien Anlagen größer 2 MW
  • Anlagen zur Stromerzeugung
  • Anlagen bis zu 2 MWel aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter KWK

Doch die Novellierung der Stromsteuerentlastungen Mitte letzten Jahres führt auch in 2020 zu neuen Meldepflichten: So müssen Erlaubnisinhaber die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad für jede hocheffiziente KWK-Anlage bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachweisen.

Wer in 2019 keine Erlaubnis für die betroffene Anlage beantragt hat, muss den hiermit erzeugten Strom zunächst versteuern und kann die möglichen Entlastungen beantragen. Hierzu muss als erlaubnispflichtiger Eigenerzeuger bis spätestens 31. Mai die Strom- und Energiesteueranmeldung für das Jahr 2019 ggü. dem zuständigen Hauptzollamt abgeben werden. Anträge auf Entlastung von der Stromsteuer zum Beispiel für die im räumlichen Zusammenhang selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen sind bis spätestens 31. Dezember zu stellen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben und Unterstützung in der Kommunikation gegenüber Ihrem Hauptzollamt benötigen, sprechen Sie uns gerne an.