Energieaudit nach DIN 16247

Energieaudit 2019 – Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

Am 13. März wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Energiedienstleistungsgesetztes (EDL-G) beschlossen. Wesentlicher Inhalt des EDL-G ist die Pflicht großer Unternehmen (Nicht KMU) zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Als Nicht-KMU gelten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder weniger als 250 Mitarbeitern, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und 43 Mio. EUR Bilanzsumme. Die Gesetzesänderung soll erst im Juni 2019 in Kraft treten, somit sind noch Änderungen möglich.

Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen für das Wiederholungsaudit 2019 haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Große Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh sollen von der Energieauditpflicht ausgenommen werden. Rund 3.500 Unternehmen fallen somit voraussichtlich unter eine Bagatellgrenze.
  • Für die betroffenen Unternehmen kehrt sich die Nachweispflicht über die Durchführung des Energieaudits um. Nach Abschluss des Energieaudits sollen die Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) Details zu Inhalt und Kosten des Energieaudits über ein elektronisches Portal binnen sechs Wochen übermitteln.
  • Die Anforderungen an die Energieauditoren erhöhen sich. Auditoren sollen künftig regelmäßige Fortbildungen und Schulungen nachweisen. Zudem müssen Auditoren bereits bei Durchführung des Audits beim Bafa gelistet sein, eine nachträgliche Eintragung soll nicht mehr möglich sein.
  • Die Anforderungen an die Berichtsinhalte werden präzisiert und verbindlich. Das Bafa hatte hierzu bereits einen Leitfaden für die Berichtsinhalte veröffentlicht.

Energiekosten 360 GmbH empfiehlt Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen die Entwicklung zur Gesetzgebung zu beobachten (z.B. in dem Sie unseren Newsletter abonnieren), denn mehrere Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf haben die Bagatellgrenze von 500.000 kWh als zu hoch kritisiert. Allen anderen betroffenen Unternehmen empfehlen wir die zeitnahe Planung des Energieaudits, denn durch die zusätzlichen Anforderungen an Auditoren dürfte sich die ohnehin knappe Anzahl der Anbieter verringern.

Kritisch sehen wir die wieder einmal sehr späte Änderung eines energiewirtschaftlichen Gesetzes, wodurch allen Beteiligten die Umsetzung der Compliance erschwert wird. Zudem werden durch den Fokus auf das Energieaudit, die durch das Verfehlen der deutschen Energieziele für 2020 dringend notwendigen Impulse zur Etablierung eines Marktes für Energiedienstleistungen leider verpasst.