Bruch der Ampelkoalition – Auswirkungen für Unternehmen im Kontext Energieeffizienz und Förderungen
Die deutsche Energiepolitik hat in den letzten Jahren signifikante Veränderungen durchlaufen. Das Aus der Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP wirkt sich auf mehrere noch offene Gesetzesvorhaben aus, die für viele Unternehmen relevant sind und bringt Unsicherheit bei der Verfügbarkeit von Fördermitteln für Energie- und Ressourceneffizienz sowie Gebäudesanierungen. Im Fokus stehen dabei das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die Bundeshaushalte für die Jahre 2024 und 2025.
In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Änderungen und was das für Ihr Unternehmen bedeutet.
1. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) – Energieaudits mit Verbrauchsschwellen statt KMU-Status
Eine geplante Reform des EDL-G sah vor, Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsschwelle zur Durchführung von Energieaudits zu verpflichten, unabhängig von ihrem Status als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU). Die Gesetzesanpassung war für November geplant und dient der Umsetzung der EU Energieeffizienzrichtlinie, wir haben darüber bereits im Juni detailliert berichtet: Novelle Energiedienstleistungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass gerade dieses Gesetz von der noch im Amt befindlichen Bundesregierung priorisiert wird. Für alle „großen“ Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU bleibt also vorerst alles beim Alten. Es sind turnusgemäß alle 4 Jahre Energieaudits nach DIN EN 16247 durchzuführen oder alternativ ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS einzuführen.
2. Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Anpassungen bei Schwellenwerten auf Eis
Im Zuge der Novelle des EDL-G waren auch harmonisierende Anpassungen am EnEfG geplant. Hierzu zählten die Anpassung der Schwellenwerte für die Erstellung von Umsetzungsplänen und Meldung zur Plattform für Abwärme erst ab 2,77 GWh durchschnittlichen Endenergieverbrauchs statt 2,5 GWh. Auch die Prüfpflicht der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter und Energieauditoren vor deren Veröffentlichung sollte entfallen, diese Verpflichtung bleibt also bis auf Weiteres erhalten.
Die Anpassungen galten als bereits ausverhandelt, insofern ist es für Unternehmen bedauerlich, dass diese Klärung sich weiter hinziehen wird. Auch unter einer mutmaßlich CDU geführten neuen Bundesregierung gilt es als unwahrscheinlich, dass sich an dem Schwellenwert von 7,5 GWh Energieverbrauch für die verpflichtende Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen etwas ändern wird. Die Einführungspflicht ist ebenfalls eine Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Unternehmen sind also gehalten hier zeitnah zu handeln bzw. ihre Einführungspläne weiterzuverfolgen.
3. Haushalt und Fördermittel – Zeitnah Förderanträge stellen
Bekanntlich ist die Bundesregierung am Nachtragshaushalt 2024 und dem Beschluss des Haushalts für 2025 gescheitert. Nach unseren Informationen sind noch ausreichend Fördermittel in den zentralen Programmen für Energieeffizienz im Jahr 2024 verfügbar und vom Bundeshaushalt gedeckt. Es ist auch nach den Aussagen von Bundeswirtschaftsminister Habeck nicht damit zu rechnen, dass es zu Mittelknappheit, Kürzungen oder Änderungen kommen wird. Anders sieht es für das Jahr 2025 aus. Es existiert kein vom Bundestag beschlossener Haushalt für das kommende Jahr, sondern es gilt eine vorläufige Haushaltsführung, bis ein neuer Haushalt verabschiedet wird. Das bedeutet, dass das BMF unter Finanzminister Kukies den Ministerien auf Basis des Haushaltsentwurfs Mittel freigeben kann. Förderprogramme könnten somit weiterlaufen und weiter Anträge gestellt werden.
Schwelende Themen wie eine Unterdeckung des Klimatransformationsfonds müssen dabei aber Beachtung finden, denn die geschäftsführende Bundesregierung muss ohne parlamentarische Legitimation besonders umsichtig wirtschaften. Das BMWK wird also eng mit dem BMF zusammenarbeiten müssen. Somit könnte nun zwar eine einfachere Abstimmung als mit Christian Lindner denkbar sein. Doch stehe dann für die 1. Jahreshälfte 2025 vermutlich auch nur maximal die Hälfte des geplanten Jahres-Förderbudgets zur Verfügung.
Nach einer Regierungsbildung in 2025 kann mit neuen Mehrheiten ein Bundeshaushalt verabschiedet werden. Hier ist aus unserer Sicht zu erwarten, dass es zu Anpassungen an den bestehenden Förderprogrammen kommt. Da auch eine neue Bundesregierung sich mit den gleichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen hat, rechnen wir aktuell eher mit Veränderungen zu Ungunsten der Unternehmen.
Unsere Empfehlung: Unternehmen sollten geplante Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen auf ihre Förderfähigkeit prüfen und sehr zeitnah Förderanträge stellen. Die Umsetzungsfrist für Maßnahmen beträgt in der Regel 36 Monate, sodass für die meisten Maßnahmen ausreichend Zeit zur Umsetzung bleiben sollte. In unseren kostenfreien Webinaren informieren wir regelmäßig rund um das Thema Fördermittel, vermitteln Wissenswertes und zeigen Handlungsbedarf sowie Lösungswege auf – melden Sie sich gleich an, um notwendige Schritte ergreifen zu können.
Wie Energiekosten 360 Unternehmen jetzt unterstützt
Wir helfen Ihnen Ihre geplanten Energieeffizienzmaßnahmen und Investitionen in die Infrastruktur sehr schnell zu beantragen und die aktuell verfügbaren Mittel zu sichern. Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite und führen Energieaudits durch, um wirtschaftliche und sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren. Darüber hinaus unterstützen wir Sie dabei, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einzuführen – und dies effizient und ressourcenschonend. Da die Kapazitäten bei Zertifizierern knapp sind, empfehlen wir eine zeitnahe Umsetzung der notwendigen Schritte. Unser bewährter Einführungspfad ist auf Unternehmen jeder Branche anpassbar und hat sich vielfach bewährt.
Wir empfehlen darüber hinaus, grundsätzlich alle Investitionen, die Ihre Investitions-/Budgetplanung für 2025 vorsieht, jetzt auf Förderfähigkeit prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Online-Termin.