BAFA – Tag der besonderen Ausgleichsregelung

Am gestrigen Tag fand die jährliche Veranstaltung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur besonderen Ausgleichsregelung im EEG (BesAR) im Online-Format statt. In der Folge fassen wir die wesentlichen Inhalte knapp für Sie zusammen. Die kompletten Vortragsfolien können Sie auf unserer Website unter Downloads kostenlos herunterladen.

Nach einem Grußwort des BAFA Präsidenten Thorsten Safarik erläutertet Dr. Paul Steinbach aus dem Bundeswirtschaftsministerium die Hintergründe zur Novellierung des EEG wie z.B. das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung, der Beginn der Post-EEG-“Ära“ sowie den Beginn der Haushaltsfinanzierung des EEG seit 2021.

Die neuen Rahmenbedingungen der BesAR mussten außerdem an die kurzfristigen Auswirkungen der CoVid 19 Pandemie angepasst werden damit stromkostenintensive Unternehmen, die hierdurch besonders betroffen wurden, weiterhin antragsfähig bleiben.

Durch die Marktreife neuer strombasierter Technologien wurden, wie von uns berichtet, neue Entlastungsoptionen im Rahmen der Besar eingeführt: Wasserstofferzeugung in stromkostenintensiven Unternehmen, Vollbefreiung von der EEG-Umlage für die Erzeugung von „grünem“ Sauerstoff, Landstromversorgung von Seeschiffen und Elektromobilität im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel.

Hr. Dr. Steinbach erläuterte zudem die Bedeutung und die geplanten Änderungen der europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL). Die Überarbeitung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten und sich insbesondere am EU Green Deal orientieren. Ein erster Entwurf der EU-KOM soll noch im ersten Halbjahr 2021 veröffentlicht werden.

Hr. Schurr vom BAFA erläuterte die veränderten Rahmenbedingungen der BesAR für stromkostenintensive Unternehmen. Er wies auf das Fehlen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-KOM für das EEG 2021 hin. Diese Information war jedoch am Nachmittag des gestrigen Tages bereits überholt, da die Genehmigung weitgehend erteilt wurde.

Die Corona Sonderreglungen im Rahmen der BesAR umfassen im Wesentlichen folgende Anpassungen: Wahlrecht „Zwei aus Drei“ der letzten drei Geschäftsjahre für den Nachweis der Antragsvoraussetzungen für die Antragsjahre 2021 bis 2024. Hinweis auf die anwendbaren durchschnittlichen Stromkosten des letzten Geschäftsjahres. Je Abnahmestelle ist im Antragsportal auch wählbar auf Basis welchen Jahres der Nachweis des Mindeststromverbrauchs erbracht werden soll. Die materielle Ausschlussfrist wurde insofern entschärft, dass der Nachweis der Zertifizierung kein ausschlussfristrelevantes Dokument mehr darstellt. Es erfolgte zudem für die kommenden Antragsjahre eine Absenkung der Schwellenwerte der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1, es gab jedoch Veränderung für Liste 2 Unternehmen.

Unternehmen, die aktuell Unterstützung bei der Beantragung der BesAR unter den veränderten Rahmenbedingungen benötigen, empfehlen wir ein kostenloses Erstgespräch, welches Sie direkt hier vereinbaren können.

Neue Entlastungstatbestände im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung

Herr Bonin vom BAFA stellte den neu eingeführten Entlastungstatbestand für Landstromanlagen zur Versorgung von Seeschiffen vor. Die Entlastung für die Versorgung von Seeschiffen mit Landstrom soll die großen Schadstoff- und Lärmemissionen durch die Bordstromerzeugung durch Dieselgeneratoren eindämmen. Da die Versorgung mit Landstrom derzeit nicht wirtschaftlich ist soll dies u.a. durch die Verringerung der Stromkosten gelingen.

Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Lieferanten des Stroms, nämlich die Betreiber der Landstromanlagen. Im Gegensatz zur BesAR für stromkostenintensive Unternehmen sind hier jegliche Rechtsträger, also neben Unternehmen oder privaten Hafengesellschaften auch öffentliche Betreiber von Landstromanlagen antragsberechtigt. Interessant ist insbesondere die Ermittlung der Mindestmenge von 100.000 kWh. Hier ist nicht der einzelne Ladepunkt, sondern die Gesamtheit der Landstromanlage relevant. Das Nachweisjahr ist abweichend von der BesAR für stromkostenintensive immer das letzte Kalenderjahr, nicht das Geschäftsjahr. Landstromanlagen die erstmal Strom an Seeschiffe liefern, können einen Antrag auch auf Basis von Prognosedaten stellen. Die Begrenzung erfolgt auf 20 Prozent der EEG-Umlage bei einer jährlichen Antragsfrist zum 30. September, die jedoch keine materielle Ausschlussfrist darstellt. Es sind zudem kein Wirtschaftsprüfer und keine Zertifizierung erforderlich.

Fr. Nagel vom BAFA erläuterte die Entlastungstatbestände für die Wasserstoffproduktion. Eine Entlastung für die Produktion von Wasserstoff durch stromkostenintensive Unternehmen kann nach §64 a EEG erfolgen. Im Gegensatz zu §64 sind hier auch nicht-selbständige Unternehmenteile antragsberechtigt. Es kann die Anlage bzw. der in der Anlage verbrauchte Strom zur Herstellung von Wasserstoff entlastet werden. Es erfolgt eine Begrenzung auf 15 % der EEG-Umlage sowohl für Unternehmen als auch selbständige und nicht-selbständige Unternehmensteile. Caps und Super Caps können Anwendung finden, ein wesentlicher Vorteil liegt jedoch im Wegfall des Selbstbehalts von 1 GWh. Im Übrigen müssen nur Antragssteller, die Cap oder Super Cap, bezogen auf die jeweilige Bruttowertschöpfung, in Anspruch nehmen möchten, ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen.

Interessant für Unternehmen, die gerade die Investition in die Herstellung einer Wasserstofferzeugungsanlage planen: Für neu gegründete Unternehmen ist die rückwirkende Begrenzung seit Inbetriebnahme der Anlage möglich. Nach aktuellem Stand ist kein Bezug von Grünstrom für den Betrieb der Anlage erforderlich. Insbesondere zu diesem Punkt bleibt eine noch ausstehende Verordnung zur Herstellung von „grünem“ Wasserstoff abzuwarten.

Für die EEG-Vollentlastung von „grünem“ Wasserstoff sei im Übrigen nicht das BAFA zuständig, sondern der jeweilige Netzbetreiber.

Hr. Runte vom BAFA erläuterte den neuen Entlastungstatbestand für Elektrobusse. Zum Erhalt der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit wurde neu auch eine EEG-Begrenzung für elektrisch angetriebene Busse geschaffen. Hierbei müssen mind. 100.000 kWh Fahrstrom im Nachweisjahr verbraucht worden sein. Die Entlastung kann durch Verkehrsunternehmen beantragt werden, die Linienverkehr mit elektrisch betrieben Busse betreiben. Elektrisch betriebene Busse dürfen über keinen zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen. Nachweiszeitraum ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die reguläre Antragsfrist endet jährlich am 30.06. Abweichend hiervon gibt es Ausnahmen u.a. für neu gegründete Unternehmen oder solche die erstmals Verkehrsleistungen anbieten, die ihren Antrag auch bis 30.09. stellen können. Hierbei handelt es sich um materielle Ausschlussfristen. Unternehmen die sowohl Schienenbahnen als auch elektrisch betriebene Busse betreiben müssen sich auch zwei Mal im Antragsportal registrieren und zwei Anträge stellen.