BAFA Nachweispflichten für Energieaudits und Umsetzungspläne vereinfacht
Unternehmen stehen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vor vielfältigen gesetzlichen Anforderungen. Besonders das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichten viele Betriebe zur Durchführung von Audits, Einführung von Energiemanagementsystemen und der Planung von Energieeffizienzmaßnahmen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Anfang Oktober 2025 mehrere Vereinfachungen eingeführt, die die Dokumentation und Nachweispflichten spürbar entlasten sollen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen sicherzustellen.
In diesem Beitrag erklären wir, welche Änderungen gelten und was Unternehmen jetzt beachten sollten.
Überblick: Welche Regelungen sind betroffen?
Die Anpassungen betreffen zentrale Pflichten aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Konkret geht es um die Vorgaben zu Energieaudits nach §§ 8 und 8a EDL-G, die Stichprobenkontrolle nach § 8c Abs. 2 EDL-G sowie die Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG. Auch § 10 EnEfG, der die Kontrolle und Rückmeldung regelt, wurde berücksichtigt.
Das BAFA hat hierzu die begleitenden Dokumente überarbeitet, darunter das „Merkblatt für Energieaudits“, das „Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ sowie die „Ausfüllhilfe für das elektronische Rückmeldeformular“.
Kernpunkte der neuen Erleichterungen
1. Klarere Regeln zu Stichprobenprüfungen bei Umsetzungsplänen
Umsetzungspläne sind vor Veröffentlichung durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu prüfen. Die Prüfungen, sollen sich auf Maßnahmen konzentrieren, die als nicht wirtschaftlich eingestuft wurden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen in den Umsetzungsplänen enthalten sind.
Das BAFA hat den Umfang der Prüfung präzisiert, um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten. Es müssen mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen überprüft werden. Zusätzlich sind alle nicht wirtschaftlichen Maßnahmen zu prüfen, die eine Endenergieeinsparung von mehr als fünf Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens ermöglichen. Dadurch wird gewährleistet, dass Maßnahmen mit hohem Einsparpotenzial nicht übersehen werden.
2. Befreiung für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch
Unternehmen, die ihren durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch auf weniger als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr senken, müssen künftig keinen Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG mehr erstellen und veröffentlichen. Diese Änderung entlastet insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, die bisher durch die umfangreiche Dokumentationspflicht stark gefordert waren.
3. Überarbeitete Nachweise und Formulare
Das BAFA hat mehrere Formulare angepasst oder gestrichen, um die Abläufe zu vereinfachen:
Bestätigungsformular für Umsetzungspläne: angepasst an die neue stichprobenartige Prüfung
Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits: künftig genügt die Bestätigung des Energieauditors über Durchführung und Abschlussdatum. Die bisher erforderliche Unterschrift des Unternehmens entfällt.
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben: dieses Formular entfällt vollständig. Künftig reicht eine elektronische Erklärung im Rückmeldeformular aus.
Diese Anpassungen reduzieren den administrativen Aufwand und beschleunigen die Bearbeitung von Rückmeldungen, ohne die Nachvollziehbarkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Damit werden sowohl Unternehmen als auch Auditoren entlastet.
Bedeutung für Unternehmen
Die Neuerungen schaffen spürbare Erleichterungen bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Unternehmen profitieren von weniger bürokratischem Aufwand und klareren Prüfkriterien.
Trotz der Vereinfachungen bleibt die Verantwortung bestehen, die Maßnahmen korrekt zu dokumentieren und umzusetzen. Empfehlenswert ist, interne Prozesse und Zuständigkeiten rund um Audits und Umsetzungspläne zu überprüfen. Wer die Anforderungen strukturiert erfüllt, kann auch künftig von einer reibungslosen BAFA-Prüfung profitieren.
Fazit zu den neuen BAFA Nachweispflichten
Die aktuellen Änderungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Spagat zwischen Entlastung und Qualitätssicherung sucht. Besonders Unternehmen mit geringerem Energieverbrauch werden durch die neuen Regeln entlastet.
Dennoch gilt: Nur wer seine Energieeffizienzmaßnahmen transparent dokumentiert und wirtschaftliche Potenziale systematisch verfolgt, kann dauerhaft von den gesetzlichen Erleichterungen profitieren.
EK360 unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Energieaudits, Einführung und normkonformen Betrieb von Energiemanagementsystemen, der Erstellung und Aktualisierung von Umsetzungsplänen, bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen nach Valeri und bei der Abwicklung von BAFA-Prüfungen.
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