Stromsteuerentlastung für produzierendes Gewerbe: Jetzt Antrag stellen
Für produzierende Unternehmen zählen Energiekosten zu den wichtigsten Stellschrauben in der Kostenstruktur. Die Stromsteuer spielt dabei eine zentrale Rolle. Als Bestandteil der Energiesteuern beeinflusst sie direkt die laufenden Betriebskosten, unabhängig vom jeweiligen Stromtarif oder Anbieter. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können seit Anfang 2024 von einer Stromsteuerentlastung profitieren und damit ihre Energiekosten deutlich senken. Möglich macht das eine gesetzliche Anpassung, die bis Ende 2025 gilt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Entlastung von rund 2 Cent pro Kilowattstunde beantragen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Regelung funktioniert, wer davon profitieren kann und was bei der Antragstellung zu beachten ist.
Was regelt die Stromsteuer und was gilt seit 2024?
Die Stromsteuer ist im Stromsteuergesetz (StromStG) verankert. Sie fällt grundsätzlich auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde Strom an. Der Steuertarif ist in § 3 StromStG festgelegt und beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde. Das entspricht rund 2,05 Cent pro Kilowattstunde.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine überarbeitete Entlastungsregelung nach § 9b StromStG. Der Entlastungssatz wurde auf 20 Euro pro Megawattstunde angehoben und liegt damit nahezu auf Höhe des vollen Steuertarifs. Gleichzeitig wurde der bisherige Spitzenausgleich nach § 10 StromStG abgeschafft. Unternehmen profitieren dadurch sowohl von einer höheren Rückerstattung als auch von einem vereinfachten Verfahren.
Die aktuelle Regelung der Stromsteuerentlastung ist befristet und gilt für die Kalenderjahre 2024 und 2025.
Wer kann die Stromsteuerentlastung beantragen?
Die Entlastung richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Dazu gehören unter anderem Industrieunternehmen, Betriebe der Energie- und Wasserversorgung sowie das Baugewerbe. Maßgeblich ist die Zuordnung zu den entsprechenden Branchengruppen laut Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003), konkret den Abschnitten C bis F.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der sogenannte Sockelbetrag. Eine Entlastung wird nur gewährt, wenn der Rückerstattungsbetrag mehr als 250 Euro beträgt. Ab einem Stromverbrauch von etwa 12.500 Kilowattstunden pro Jahr ist diese Schwelle erreicht. Damit ist die Regelung nicht nur für große Produktionsbetriebe relevant, sondern auch für viele mittelständische Unternehmen mit eigenem Stromverbrauch.
Warum lohnt sich ein Antrag?
Die steuerliche Entlastung reduziert die tatsächlichen Stromkosten. Unternehmen erhalten einen Teil der bereits gezahlten Abgabe zurück. Das verbessert die Liquidität und schafft Spielräume für andere betriebliche Ausgaben.
Hinzu kommt: Die Regelung ist planbar. Für die Jahre 2024 und 2025 steht fest, in welchem Umfang eine Entlastung möglich ist. Das erleichtert die Budgetierung und erhöht die Kostentransparenz.
Nicht zuletzt ist auch der administrative Aufwand gesunken. Durch den Wegfall des Spitzenausgleichs wurde der Antragsprozess deutlich verschlankt. Unternehmen benötigen weniger Nachweise und profitieren von klaren Vorgaben der Zollverwaltung.
Kurz gesagt: Die Steuerentlastung bietet finanzielle Spielräume und trägt dazu bei, die Betriebskosten zu senken.
Antrag Stromsteuerentlastung: Wie läuft die Antragstellung ab?
Der Antrag auf Stromsteuerentlastung ist beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Für das Jahr 2024 gilt eine gesetzliche Frist bis zum 31. Dezember 2025. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, verfällt der Anspruch. Auch für das Jahr 2025 ist ein gesonderter Antrag notwendig. Die Frist dafür endet Ende 2026.
Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und die relevanten Daten wie Stromverbrauch und Branchenschlüssel bereithalten.
Fazit zur Stromsteuerentlastung
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist ein konkretes und wirkungsvolles Instrument zur Kostensenkung. Produzierende Unternehmen erhalten eine Rückerstattung von bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde. Die Voraussetzung: Antragsberechtigung prüfen, Stromverbrauch dokumentieren und den Antrag fristgerecht einreichen.
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