Förderrichtlinie zum Industriestrompreis

Update Förderrichtlinie zum Industriestrompreis und erweiterte Strompreiskompensation

Mit dem Industriestrompreis hatte die Bundesregierung ein Instrument angekündigt, das bei vielen energieintensiven Unternehmen Hoffnung auf spürbare Entlastung geweckt hat. Lange blieb jedoch offen, wie diese Entlastung konkret ausgestaltet wird und welche Bedingungen daran geknüpft sind. Nachdem wir im November 2025 über die ersten Informationen zum Industriestrompreis berichtet haben, liegt inzwischen ein erster Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 vor.

Mit einem Beschluss der Förderrichtlinie ist voraussichtlich noch Anfang dieses Jahres zu rechnen. Ziel ist es, die Entlastung für die Abrechnungsjahre ab 2026 zu ermöglichen, wobei die Auszahlung jeweils nachgelagert im Folgejahr erfolgt. Parallel dazu wurden auf europäischer Ebene auch die Rahmenbedingungen der Strompreiskompensation weiterentwickelt. Damit rückt zunehmend nicht mehr das einzelne Förderinstrument, sondern das Zusammenspiel verschiedener Entlastungsmechanismen in den Fokus.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Schritt. Gleichzeitig wird nun deutlich, dass der Industriestrompreis keine pauschale Vergünstigung darstellt. Wer profitieren will, muss Anforderungen erfüllen, Investitionen anstoßen und deren Umsetzung sauber dokumentieren. Genau hier entscheidet sich, ob aus einer politischen Ankündigung tatsächlich ein wirtschaftlicher Nutzen entsteht.

Im Folgenden ordnen wir ein, welche Punkte im Entwurf bestätigt werden, wo neue Anforderungen entstehen und worauf Unternehmen jetzt besonders achten sollten.

1. Kurzer Rückblick und Einordnung

Bereits im Herbst 2025 haben wir den geplanten Industriestrompreis strategisch eingeordnet. Schon damals war absehbar, dass er zwar kurzfristig entlasten kann, aber keine strukturierte Energie- und Effizienzstrategie ersetzt. Offen blieb jedoch, wie konkret die Ausgestaltung erfolgen würde und wie sich das Instrument in bestehende Entlastungsmechanismen wie die Strompreiskompensation einfügt.

Diese Einschätzung hat weiterhin Bestand. Der nun vorliegende Entwurf der Förderrichtlinie bestätigt die zentralen Eckpunkte. Der Förderzeitraum umfasst die Jahre 2026 bis 2028. Die Entlastung orientiert sich an einem Zielpreis von rund 50 Euro pro Megawattstunde und gilt nur für 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs strom- und handelsintensiver Unternehmen. Ziel bleibt es, Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, Standortverlagerungen zu verhindern und Zeit für die Transformation zu gewinnen.

Entscheidend ist jedoch weniger das Instrument an sich als seine konkrete Ausgestaltung. Erst die Bedingungen, Nachweispflichten und Wechselwirkungen mit anderen Förderungen bestimmen, wie wirksam der Industriestrompreis in der Praxis tatsächlich ist.

2. Gegenleistungen werden konkret und verbindlich

Dass der Industriestrompreis an Gegenleistungen geknüpft sein würde, war bereits absehbar. Neu ist die Klarheit, mit der diese Anforderungen nun formuliert sind. Unternehmen müssen mindestens fünfzig Prozent der erhaltenen Beihilfe in investive Maßnahmen zur Dekarbonisierung reinvestieren. Diese Vorgabe ist verbindlich formuliert und Voraussetzung für den Erhalt der Förderung.

Der Entwurf konkretisiert zudem, welche Arten von Investitionen grundsätzlich als Gegenleistung anerkannt werden können. Förderfähig sind ausschließlich investive Maßnahmen, die einen messbaren Beitrag zur Transformation der Energieversorgung oder zur Reduktion strombezogener Emissionen leisten. Dazu zählen insbesondere Investitionen in erneuerbare Erzeugungskapazitäten, Energiespeicher, Elektrifizierung, bestimmte Energieeffizienzmaßnahmen sowie langfristige Stromlieferverträge aus erneuerbaren Energien. Reine Betriebsausgaben, organisatorische Maßnahmen oder vorbereitende Konzepte ohne unmittelbaren Investitionsbezug sind hingegen ausgeschlossen.

Erstmals ist auch klar geregelt, dass die Umsetzung der Gegenleistungen nachweisbar sein muss. Unternehmen müssen belegen können, dass die Investitionen erfolgt sind und in einem sachlichen Zusammenhang zur Förderung stehen. Nachträgliche Prüfungen sind ausdrücklich vorgesehen. Damit wird aus einer politischen Zielsetzung eine operative Anforderung, die frühzeitig in Investitions- und Budgetentscheidungen einbezogen werden sollte.

3. Anerkannte Maßnahmen und verbleibende Unsicherheiten

Der Entwurf benennt erstmals konkret, welche Maßnahmen als Gegenleistung anerkannt werden können. Dazu zählen Investitionen in erneuerbare Eigenerzeugung, Elektrolyseure zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, Stromspeicher, die Elektrifizierung von Prozessen, Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität sowie der Ausbau energierelevanter Netzinfrastruktur. Ebenfalls vorgesehen ist der Abschluss neuer langfristiger Stromlieferverträge aus erneuerbaren Energien, etwa in Form von Power Purchase Agreements.

Energieeffizienzmaßnahmen sind grundsätzlich ebenfalls enthalten, allerdings nur, sofern sie einen unmittelbaren Strombezug aufweisen. Anerkannt werden damit ausschließlich Maßnahmen, die direkt an der Stromanwendung oder an der Strombereitstellung ansetzen. Effizienzmaßnahmen ohne diesen unmittelbaren Bezug sind im Entwurf nicht ausdrücklich vorgesehen.

3.1 Effizienzmaßnahmen und verbleibende Auslegungsspielräume

Diese Einschränkung führt in der Praxis zu relevanten Auslegungsspielräumen. Viele Unternehmen setzen Effizienzmaßnahmen bewusst vorgelagert um, etwa durch Prozessoptimierungen, die Reduzierung von Leistungsbedarfen oder Anpassungen an nicht elektrifizierten Produktionsschritten, bevor eine Elektrifizierung erfolgt. Ob solche Maßnahmen als Gegenleistung anerkannt werden können, ist im aktuellen Entwurf nicht eindeutig geregelt.

Für Unternehmen bedeutet das, dass wirtschaftlich sinnvolle Effizienzmaßnahmen nicht automatisch als förderfähig gelten. Investitionsentscheidungen sollten daher nicht nur aus technischer und wirtschaftlicher Sicht getroffen werden, sondern auch im Hinblick auf ihre förderrechtliche Anerkennung geprüft werden. Insbesondere bei vorgelagerten Effizienzmaßnahmen besteht das Risiko, dass sie zwar zur Senkung der Energiekosten beitragen, jedoch nicht als anrechenbare Gegenleistung im Sinne der Förderrichtlinie gelten.

3.2 Umsetzung von Gegenleistungen durch Dritte

Neu ist zudem die ausdrückliche Möglichkeit, Gegenleistungen durch Dritte umzusetzen. Unternehmen können Investitionen über Contracting-Modelle oder Energiedienstleister realisieren, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren.

Gerade bei kapitalintensiven Maßnahmen eröffnet das zusätzliche Spielräume. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung beim antragstellenden Unternehmen. Es muss sicherstellen, dass die Maßnahmen den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechen und fristgerecht umgesetzt werden. Auch bei der Umsetzung durch Dritte sind Nachweise zu erbringen. Eine saubere vertragliche Ausgestaltung ist daher unerlässlich.

4. Strompreiskompensation wird ausgeweitet

Ein weiterer zentraler Baustein zur Entlastung energieintensiver Unternehmen ist die Strompreiskompensation. Nachdem die Europäische Kommission bereits im vergangenen Jahr einen Vorschlag zur Ausweitung vorgelegt hatte, wurden die entsprechenden Änderungen der Beihilfeleitlinien zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten nun offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung steht fest, dass ab dem Abrechnungsjahr 2025 insgesamt 22 weitere Sektoren in den Anwendungsbereich der Strompreiskompensation aufgenommen werden. Zudem wurden die CO₂-Emissionsfaktoren für den Zeitraum von 2026 bis 2030 angepasst. Für Deutschland bedeutet dies eine Erhöhung des Emissionsfaktors von 0,72 auf 0,73, was zu einer höheren Förderhöhe für deutsche Unternehmen führt.

Unabhängig von der Ausweitung bleibt die Strompreiskompensation weiterhin auf maximal 50 Prozent des beihilfefähigen Stromverbrauchs begrenzt. Sie unterscheidet sich damit strukturell vom Industriestrompreis und erfordert eine gezielte Priorisierung der entlasteten Strommengen.

Die Anpassungen stärken damit gezielt die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Betriebe und erweitern den Kreis potenziell entlastungsfähiger Unternehmen deutlich. Gleichzeitig gewinnt das Zusammenspiel zwischen Strompreiskompensation und Industriestrompreis weiter an Bedeutung, da beide Instrumente künftig stärker aufeinander abgestimmt und beihilferechtlich klar voneinander abgegrenzt werden müssen.

5. Zusammenspiel von Industriestrompreis und Strompreiskompensation

Mit der parallelen Weiterentwicklung rückt eine zentrale Frage in den Fokus: Industriestrompreis und Strompreiskompensation sind nicht beliebig kombinierbar. Für dieselbe Strommenge ist eine gleichzeitige Förderung ausgeschlossen. Eine parallele Nutzung ist nur möglich, wenn die zugrunde liegenden Verbrauchsmengen sauber voneinander abgegrenzt werden.

Während eine Kombination in frühen Entwurfsfassungen noch ausgeschlossen war, sieht der aktuelle Entwurf nun grundsätzlich die Möglichkeit einer Kumulierung vor. Diese ist an die beihilferechtlichen Vorgaben des europäischen CISAF-Rahmens gebunden und setzt eine klare Abgrenzung der jeweils geförderten Strommengen voraus.

Diese Abgrenzung ist keine formale Detailfrage, sondern eine strategische Entscheidung. Unternehmen müssen festlegen, welche Verbrauchsanteile über welches Instrument entlastet werden sollen und wie dies zur eigenen Kostenstruktur und Investitionsplanung passt. Unterschiedliche Fristen, Nachweispflichten und Gegenleistungen erhöhen die Komplexität zusätzlich.

Fehler in der Abgrenzung können zu Förderverlusten oder Rückforderungen führen. Umgekehrt eröffnet eine frühzeitige Planung die Möglichkeit, beide Instrumente sinnvoll zu kombinieren und die Entlastungswirkung zu maximieren.

6. Strategische Konsequenzen für Unternehmen

Aus Unternehmenssicht wird deutlich, dass der Industriestrompreis und die Strompreiskompensation weniger als isolierte Förderungen zu verstehen sind, sondern als Eingriff in bestehende Entscheidungsprozesse. Beide Instrumente wirken unmittelbar auf Investitionsplanung, Budgetierung und Energieeinkauf.

Förderfähigkeit entsteht damit nicht mehr nachgelagert, sondern ist das Ergebnis struktureller Entscheidungen. Unternehmen müssen frühzeitig festlegen, welche Strommengen entlastet werden sollen, welche Investitionen geplant sind und ob diese den formalen Anforderungen entsprechen.

Der eigentliche Nutzen entsteht nicht automatisch durch die Förderung selbst, sondern durch ihre bewusste Einbindung in eine übergeordnete Energie- und Transformationsstrategie. Die nun grundsätzlich mögliche Kombination beider Instrumente erhöht den potenziellen Entlastungsspielraum, verstärkt jedoch zugleich die Anforderungen an Planung, Abgrenzung und Nachweisführung.

7. Administrative Anforderungen, Nachweise und Fristen

Die Umsetzung des Industriestrompreises ist im Entwurf über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgesehen. Die Strompreiskompensation wird in Deutschland über die Deutsche Emissionshandelsstelle abgewickelt. Für Unternehmen bedeutet das zwei Verfahren mit jeweils eigenen Fristen, Nachweispflichten und Prüfmechanismen.

Hinzu kommt die zeitliche Entkopplung von Strombezug, Antragstellung, Nachweisführung und Auszahlung. Unternehmen müssen unterschiedliche Zeitachsen berücksichtigen und Nachweise teilweise lange nach dem eigentlichen Verbrauch oder der Investition erbringen. Eine vorausschauende interne Koordination wird damit zum zentralen Erfolgsfaktor.

8. Typische Fallstricke und Fehlannahmen

In der aktuellen Diskussion zeigen sich bereits wiederkehrende Fehlannahmen. Dazu gehört die Erwartung einer umfassenden und sofortigen Entlastung. Tatsächlich betrifft der Industriestrompreis nur einen Teil des Verbrauchs und wirkt zeitversetzt.

Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, dass jede Investition in Effizienz oder Dekarbonisierung automatisch anerkannt wird. Der Entwurf macht jedoch deutlich, dass die Anforderungen enger gefasst sind. Investitionen müssen nicht nur sinnvoll, sondern auch formal förderfähig sein.

Hinzu kommt die Unterschätzung der Abgrenzungs- und Nachweispflichten. Gerade im Zusammenspiel mit der Strompreiskompensation ist eine saubere Datenbasis entscheidend.

9. Fazit Förderrichtlinie zum Industriestrompreis

Der Entwurf der Förderrichtlinie bringt vor allem eines: Verbindlichkeit. Aus einer politischen Ankündigung wird ein Förderinstrument mit klaren Anforderungen, konkreten Nachweispflichten und spürbaren Konsequenzen für Unternehmen.

Viele Eckpunkte bleiben bestehen, neu ist jedoch die operative Tiefe. Gegenleistungen sind verbindlich definiert, ihre Anerkennung ist enger gefasst als vielfach erwartet und das Zusammenspiel mit anderen Entlastungsinstrumenten klar geregelt.

Der Industriestrompreis ist damit keine isolierte Lösung. Er kann entlasten, wenn er strategisch genutzt wird. Entscheidend ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Förderrichtlinie und ihre Einbettung in Energieeinkauf, Investitionsplanung und Transformationsstrategie.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Industriestrompreis als auch die Strompreiskompensation noch nicht abschließend geregelt sind. Nach dem nationalen Beschluss steht die beihilferechtliche Prüfung durch die Europäische Kommission noch aus. In diesem Verfahren sind weitere Anpassungen der Förderrichtlinie möglich, insbesondere im Hinblick auf die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Kumulation beider Instrumente. Zudem ist damit zu rechnen, dass zeitnah Klarheit darüber geschaffen wird, ob neu aufgenommene Sektoren bereits für das Abrechnungsjahr 2025 antragsberechtigt sind. Die konkrete Antragsfrist wurde bislang noch nicht veröffentlicht, erwartet wird jedoch – wie in den Vorjahren – ein Zeitraum zwischen Ende Mai und Ende September.

Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen dabei, diese Fragestellungen strukturiert zu bewerten und die Anforderungen des Industriestrompreises frühzeitig in bestehende Entscheidungsprozesse einzubetten. Im Fokus stehen dabei nicht einzelne Förderanträge, sondern ein konsistenter Ansatz, der Energieeinkauf, Investitionsplanung und regulatorische Rahmenbedingungen zusammenführt.

Wenn Sie aktuell prüfen, welche Rolle der Industriestrompreis für Ihr Unternehmen spielen kann oder vor konkreten Entscheidungen zu Strombeschaffung, Investitionen oder Förderinstrumenten stehen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie dabei, die relevanten Optionen einzuordnen und einen belastbaren Entscheidungsrahmen zu schaffen.