Neuerungen EnEfG-Entwurf Energieeffizienzgesetz

EnEfG-Entwurf: Entlastung auf dem Papier, Verantwortung in der Praxis

Kurz vor Weihnachten wurde ein Entwurf zur Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) bekannt. Der Entwurf befindet sich aktuell noch in der Ressortabstimmung und ist damit nicht final beschlossen. Dennoch sorgt er bereits für Diskussionen, da zentrale Anforderungen des bisherigen Gesetzes deutlich reduziert oder verschoben werden sollen.

Für Unternehmen ist weniger die politische Einordnung entscheidend als die Frage, welche Auswirkungen der Entwurf auf die aktuelle Strategie und die nächsten Schritte hat. Dieser Beitrag ordnet die vorgesehenen Änderungen sachlich ein und beleuchtet, welche strategischen Konsequenzen sich daraus für Unternehmen ergeben.

1. Einordnung des EnEfG-Entwurfs: weniger Vorgaben, mehr Spielraum

Der Entwurf sieht vor, zentrale Elemente der bisherigen Effizienzpolitik zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere der Verzicht auf nationale Energieeffizienzziele für 2030 und 2045 sowie verbindliche Einsparpfade. Gleichzeitig wird mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ein europäischer Leitgedanke formal verankert, allerdings ohne nationale Zielwerte oder konkrete Mengenvorgaben.

Für Unternehmen bedeutet das, dass der Gesetzgeber künftig weniger konkrete Leitplanken vorgibt. Der regulatorische Rahmen wird flexibler und der unmittelbare Handlungsdruck nimmt ab. Was zunächst positiv wirkt, verlagert in der Praxis jedoch Verantwortung von der Politik auf die Unternehmen selbst. Die strategische Auseinandersetzung mit Energiekosten und Effizienz gewinnt damit weiter an Bedeutung. Entscheidend sind dabei nicht gesetzliche Vorgaben, sondern die wirtschaftliche Notwendigkeit, wettbewerbsfähig zu bleiben.

Gleichzeitig erhöht sich für viele Unternehmen die Unsicherheit bei langfristigen Organisations- und Investitionsentscheidungen. Das Energieeffizienzgesetz ist in seiner bisherigen Form erst seit kurzer Zeit in Kraft, zahlreiche Unternehmen haben ihre Strategien und Maßnahmen daran ausgerichtet. Erneute Anpassungen und Richtungsänderungen erschweren eine verlässliche Planung und führen dazu, dass Entscheidungen verschoben oder neu bewertet werden müssen.

2. Was könnte sich für Unternehmen ändern?

2.1 Energiemanagementsysteme und Umsetzungspläne

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Schwellenwerte für verpflichtende Energiemanagementsysteme (EnMS bzw. EMAS). Die Grenze soll von bisher 7,5 GWh auf 23,6 GWh Endenergieverbrauch pro Jahr angehoben werden. S zusätzliche Möglichkeit die Anforderungen zu erfüllen wird nun auch ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 genannt. Die Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen soll erwartungsgemäß künftig erst ab einem Verbrauch von 2,77 GWh pro Jahr greifen. Zudem werden die Einführungsfristen verlängert, sodass die erste Pflichtwelle erst ab 2027 vorgesehen ist.

Damit sind deutlich weniger Unternehmen kurzfristig von formalen Pflichten betroffen.

Unsere Einordnung:
Aus unserer Sicht bleibt ein strukturiertes Energiemanagement für viele Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll auch deutlich unterhalb der geplanten höheren Verbrauchsschwelle. Transparenz über Verbräuche, Kosten und Einsparpotenziale ist keine regulatorische Übung, sondern eine Grundlage für fundierte Investitionsentscheidungen. Gerade Unternehmen in der Nähe der Schwellenwerte profitieren davon, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln, statt später unter Zeitdruck reagieren zu müssen. ISO 14001 Managementsysteme anzuerkennen wäre eine massive inhaltliche Abschwächung der Anforderung, da das Ambitionsniveau im Vergleich zur ISO 50001 oder EMAS bezogen auf die Energienutzung erheblich niedriger ist. Ob dies europarechtlich überhaupt gedeckt ist, ist aus unserer Sicht zweifelhaft.

2.2 Abwärme: mehr Entscheidungsspielraum

Die bisher verpflichtende Vermeidung und Nutzung von Abwärme soll entfallen. Stattdessen ist künftig eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen. Auch die verpflichtende Meldung von Abwärmepotenzialen an Wärmenetzbetreiber oder zentrale Plattformen entfällt.

Für Unternehmen bedeutet das mehr Freiheit in der Entscheidung, ob und wie Abwärmepotenziale genutzt werden. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung stärker auf die eigene wirtschaftliche Bewertung.

Unsere Einordnung:
Die Abschwächung der Pflicht bedeutet nicht, dass Abwärme an Relevanz verliert. Im Gegenteil: Dort, wo Abwärmenutzung wirtschaftlich sinnvoll ist, bleibt sie ein wirksames Instrument zur Senkung von Energiekosten und zur Absicherung gegen steigende Preise. Der Entwurf erhöht den unternehmerischen Entscheidungsspielraum, verlangt aber auch eine fundierte Bewertung, welche Potenziale tatsächlich wirtschaftlich nutzbar sind. Grundsätzlich ist unsere Einschätzung, dass die Einführung der derzeitigen Transparenzplattform erheblich dazu beigetragen hat Bewusstsein für die existierenden Potenziale zu schaffen.

2.3 Energiedienstleistungsgesetz und Energieaudits

Die Auditpflicht nach dem EDL-G soll künftig nicht mehr an die KMU-Eigenschaft, sondern an den Endenergieverbrauch gekoppelt werden. Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,77 GWh pro Jahr bleiben damit grundsätzlich im Fokus.

Zugleich werden Energieleistungsverträge gestärkt und unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Auditpflicht ermöglicht. Die Anforderungen an Audits orientieren sich stärker an europäischen Vorgaben, etwa durch die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und erneuerbaren Energien.

Unsere Einordnung:
Unabhängig von der formalen Einordnung bleibt die Frage entscheidend, wie belastbar die Datengrundlage für Energieentscheidungen ist. Energieaudits und vergleichbare Analysen liefern nicht nur Pflichterfüllung, sondern vor allem Entscheidungsgrundlagen für Investitionen, Wirtschaftlichkeitsvergleiche und strategische Maßnahmen. Dies nicht an gesellschaftsrechlichen Aspekten sondern stattdessen am tatsächlichen Verbrauch auszurichten ist grundätzlich richtig und wird bestehende Irritation bzgl. der Auditpflicht bei vielen Unternehmen reduzieren. Das Energieaudits bereits bei vielen Unternehmen unterhalb eines Verbrauchs von 2,77 GWh ein sehr wirkungsvolles Instrument sind, ist aus unserer Sicht unstrittig. Wir sind gespannt, ob die Bundesregierung hier wieder größere Anreize für freiwilliges Engagement schafft.

2.4 Rechenzentren und Vergaberecht

Für Rechenzentren werden einzelne Effizienzanforderungen angepasst. Dazu zählen unter anderem höhere PUE-Grenzwerte und flexiblere Regelungen zur Abwärmenutzung. Informations- und Meldepflichten bleiben grundsätzlich bestehen und werden stärker europäisch angebunden.

Im Vergaberecht sollen Energieeffizienz, Lebenszykluskosten und Effizienzklassen verbindlicher berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind Ausnahmen vorgesehen, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dagegensprechen.

Unsere Einordnung:
Die Anpassungen zeigen, dass Effizienzanforderungen künftig stärker differenziert betrachtet werden. Für Betreiber von Rechenzentren bleibt Effizienz ein zentraler Kosten- und Wettbewerbsfaktor, unabhängig von einzelnen Grenzwerten. Im Vergaberecht unterstreicht die stärkere Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, dass wirtschaftliche Effizienz zunehmend über den gesamten Nutzungszeitraum bewertet wird und nicht allein über kurzfristige Investitionskosten.

3. Bedeutung des EnEfG-Entwurfs für unternehmerische Entscheidungen

Der aktuelle Entwurf verändert vor allem den zeitlichen Horizont energiebezogener Entscheidungen. Durch höhere Schwellenwerte, längere Fristen und reduzierte Pflichten verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sich Unternehmen verbindlich mit Energieeffizienz befassen müssen. Das kann kurzfristig entlasten, ändert jedoch nichts an den grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Energiekosten bleiben ein relevanter Kostenfaktor. Volatile Märkte erhöhen die Unsicherheit, während Investitionsentscheidungen weiterhin langfristig ausgerichtet werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist weniger entscheidend, ob regulatorische Anforderungen aktuell greifen, sondern wie belastbar die eigene Energie und Kostenstruktur aufgestellt ist.

Unternehmen, die ihre Entscheidungen primär an politischen Vorgaben orientieren, geraten dabei leicht in eine reaktive Rolle. Wer Energieeffizienz und Kostensteuerung als wirtschaftliches Steuerungsthema versteht, schafft Handlungsspielräume und erhöht die Planungssicherheit. Der Entwurf verschiebt damit vor allem den regulatorischen Druck, nicht jedoch die unternehmerische Notwendigkeit, sich strategisch mit dem Thema auseinanderzusetzen.

4. Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch wenn der regulatorische Druck durch den aktuellen Entwurf abnimmt, bleibt der Handlungsbedarf für Unternehmen bestehen. Allerdings verschiebt sich der Fokus weg von der kurzfristigen Erfüllung einzelner Vorgaben hin zu einer strategischen Betrachtung der eigenen Energie- und Kostenstruktur.

Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren bereits Maßnahmen angestoßen oder befinden sich mitten in der Umsetzung. Energiemanagementsysteme wurden eingeführt, Effizienzprojekte geplant oder Investitionen vorbereitet. Für diese Unternehmen geht es jetzt nicht darum, eingeschlagene Wege infrage zu stellen, sondern sie unter veränderten Rahmenbedingungen wirtschaftlich zu überprüfen, zu priorisieren und gegebenenfalls anzupassen.

Unternehmen, die bisher noch abgewartet haben, sollten die aktuelle Phase nutzen, um Transparenz über ihre Energieverbräuche und Kostenstrukturen zu schaffen. Belastbare Daten sind die Grundlage, um fundierte Entscheidungen zu treffen und Investitionen sinnvoll zu bewerten.

Unabhängig vom Ausgangspunkt gilt es, Effizienzpotenziale konsequent nach wirtschaftlichen Kriterien zu priorisieren. Nicht jede Maßnahme ist sinnvoll, aber viele sind es unabhängig von gesetzlichen Pflichten. Entscheidend ist, Investitionen entlang ihrer Wirtschaftlichkeit, ihrer Wirkung auf die Kostenstruktur und ihrer strategischen Bedeutung zu bewerten.

Ebenso wichtig ist es, Energiekosten und Energieeffizienz nicht isoliert zu betrachten, sondern in bestehende Entscheidungs- und Planungsprozesse zu integrieren. Unternehmen, die Energie als festen Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Steuerung verankern, erhöhen ihre Planbarkeit und reduzieren ihre Abhängigkeit von kurzfristigen politischen oder marktseitigen Entwicklungen.

Der aktuelle Entwurf bietet damit keinen Anlass, laufende Aktivitäten zu stoppen oder Entscheidungen aufzuschieben. Er bietet vielmehr die Gelegenheit, Maßnahmen ohne Zeitdruck weiterzuentwickeln und die eigene Strategie vorausschauend auszurichten. Der Entwurf ändert nichts daran, dass Energieentscheidungen langfristig wirken, während politische Rahmenbedingungen kurzfristig wechseln.

5. Fazit: Orientierung schaffen, Entscheidungen absichern

Der Entwurf zum Energieeffizienzgesetz zeigt erneut, wie dynamisch politische Rahmenbedingungen sein können. Für Unternehmen entsteht daraus vor allem der Bedarf an belastbaren Entscheidungsgrundlagen, die unabhängig von kurzfristigen politischen Veränderungen tragen. Energiekosten und Energieeffizienz bleiben wirtschaftlich relevante Faktoren. Ob Maßnahmen angepasst, fortgeführt oder neu priorisiert werden sollten, hängt von der individuellen Ausgangssituation, der Kostenstruktur und den strategischen Zielen eines Unternehmens ab.

Genau hier unterstützen wir als Energiekosten 360. Unser Anspruch ist es, Klarheit zu schaffen und Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Wir analysieren Energie- und Kostenstrukturen, bewerten Maßnahmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und begleiten Unternehmen dabei, ihre Strategie fundiert weiterzuentwickeln. Nicht reaktiv, sondern vorausschauend und mit Blick auf langfristige Wettbewerbsfähigkeit.

Wenn Sie den aktuellen Entwurf und seine möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen einordnen möchten oder prüfen wollen, welche Schritte unter den veränderten Rahmenbedingungen sinnvoll sind, sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam schaffen wir Orientierung und eine verlässliche Basis für Ihre nächsten Entscheidungen.