Energiekostendämpfungsprogramm

Das Energiekostendämpfungsprogramm beginnt – Kurzfristig beantragen

BAFA startet Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen – das sogenannte Energiekostendämpfungsprogramm, kurz EKDP. Energieintensive Unternehmen haben seit dem Russland-Ukraine-Konflikt stark zu kämpfen: Die Gasversorgung ist beeinträchtigt, die Preise für Strom und Gas sind massiv gestiegen. In diesem Zuge will die Bundesregierung betroffene Unternehmen beim Kostenanstieg im Energiebezug durch Ausgleichszahlungen unterstützen. Die entsprechenden Mittel kommen dabei aus dem Haushalt und sollen als „klassische“ Beihilfe gewährt werden. Unternehmen, die diese Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, müssen sich jetzt beeilen. Die Frist für die Antragseinreichung ist bereits der 30.09.2022 – jetzt heißt es schnell handeln.

Das Energiekostendämpfungsprogramm im Detail.

Das Energiekostendämpfungsprogramm ist ein Programm zur Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.

Umfang und Voraussetzungen

Das Energiekostendämpfungsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro. Dabei sieht das Hilfsprogramm bis zu 50 Mio. Euro pro Unternehmen als Maximalbetrag für einen Zuschuss vor. Jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat.

Darüber hinaus werden lediglich die Monate Februar bis September 2022 für mögliche Zuschüsse von der Bundesregierung betrachtet. Auch wenn dieser Zeitraum kritisch betrachtet wird – auch nach Oktober 2022 ist mit erhöhten Strom- und Gasbezugspreisen zu rechnen – sind die Zuschüsse für in Not geratene Unternehmen erheblich.

Die Bezuschussung ist in drei Stufen unterteilt und abhängig von der Belastung durch den Preisanstieg.

a) 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten am Produktionswert nachweisen.

b) 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des TCF wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.

c) 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.

Um die Zuschüsse geltend zu machen, stehen Unternehmen vor einer weiteren Herausforderung. Denn das Antragsverfahren und die Voraussetzungen sind durchaus komplex. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das EKDP unter anderem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor. Damit möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass nur Unternehmen, die sich in einer wirklichen Notlage befinden, gefördert werden.

Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen des Energiekostendämpfungsprogramms stellt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung. Hier finden Sie auch Checklisten, Mustervorlagen, Erklärungen, die Rechtsgrundlagen sowie Publikationen zum Thema.

Antragsstellung und Frist

Die Antragsstellung erfolgt seit dem 15.07.2022 ausschließlich über das BAFA und das ELAN-K2 Online-Portal. Anträge müssen bis zum 30. September 2022 mit den wichtigsten Angaben und Unterlagen elektronisch eingereicht werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieses Datum eine materielle Ausschlussfrist darstellt. Nur fristgerechte und vollständige Anträge werden bearbeitet. Ein Fristversäumnis führt zum Verfall des Anspruchs.

Erste Abschlagszahlungen i.H.v. 80 % können in einfachen Fällen schon innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung an zuschussberechtige Unternehmen ausgezahlt werden. Abhängig von den erforderlichen Betrugspräventionsprüfungen kann dies aber auch länger dauern. Das BAFA ist dazu angehalten, genehmigte Anträge bis Jahresende auszuzahlen.

Jetzt keine Zeit verlieren

Die Antragsvorbereitung für den Zuschuss aus dem Energiekostendämpfungsprogramm ist umfangreich. Dazu ist die Antragsfrist kurz und in den Sommerferien.

Wir unterstützen Sie gerne und unkompliziert bei der Antragsvorbereitung und der kompletten Ausführung. Kontaktieren Sie uns umgehend und wir kümmern uns um alles Weitere.