Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Für Unternehmen mit geplanten Sanierungsmaßnahmen stellt sich damit die Frage, welche Förderung aktuell noch verfügbar ist und welche Folgen ein BEG Förderantrag in 2026 für weitere Maßnahmen in den kommenden Jahren haben kann.

Die BEG-Novelle verändert die Förderlogik an mehreren Stellen. Bei Heizungsprojekten ändern sich die Bedingungen bereits ab 2027, sodass eine Antragstellung noch 2026 sinnvoll sein kann. Gleichzeitig sind Einzelmaßnahmen und eine spätere Sanierung zum Effizienzgebäude nicht mehr ohne Weiteres miteinander kombinierbar. Je nach Vorhaben kann es deshalb sinnvoller sein, zunächst die Förderroute für das gesamte Gebäude festzulegen. Hinzu kommen neue Anforderungen aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz, die bei längerfristigen Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden sollten.

Ein pauschales „noch 2026 beantragen“ wäre daher zu kurz gegriffen. Für konkrete Vorhaben und größere Gebäudebestände besteht aber klarer Prüfbedarf. In diesem Beitrag erläutern wir, worauf es bei der Planung und der Wahl der passenden Förderstrategie ankommt.

Bei Heizungsprojekten kann 2026 noch ein relevantes Förderfenster sein

Für förderfähige Heizungsanlagen in bestehenden Nichtwohngebäuden gilt aktuell grundsätzlich eine Förderung von 30 Prozent. Bei Wärmepumpen ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen, die Grundförderung auf 15 Prozent zu reduzieren. Weitere 15 Prozentpunkte sollen über den neuen EU-Wertschöpfungsbonus möglich sein, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Damit können auch 2027 weiterhin 30 Prozent erreicht werden, allerdings unter zusätzlichen Voraussetzungen. Der genaue Start dieser Änderungen ist nach den BEG-FAQ vom 21. August 2026 noch nicht festgelegt.

Unabhängig davon sinken die maximal förderfähigen Ausgaben für Heizungsanlagen ab dem 1. Februar 2027. Bei Nichtwohngebäuden werden die Höchstbeträge abhängig von der Nettogrundfläche schrittweise reduziert. Für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern sinkt der zusätzliche Höchstbetrag für diesen Flächenanteil beispielsweise von derzeit 79 Euro je Quadratmeter auf 78 Euro ab Februar 2027 und danach halbjährlich weiter.

Bei größeren Gebäuden können sich daraus bereits spürbare Unterschiede ergeben. Bei einem Nichtwohngebäude mit 5.000 Quadratmetern Nettogrundfläche liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für eine Heizungsanlage derzeit bei 464.050 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 wären es nach der neuen Staffelung 457.350 Euro. Allein durch die erste Absenkung reduziert sich die Bemessungsgrundlage damit um 6.700 Euro.

Ab dem ersten Quartal 2027 gelten außerdem Einschränkungen beim Ersatz bestimmter bereits vorhandener erneuerbarer Wärmeerzeuger. Anlagen zur Wärmeerzeugung beziehungsweise Netzanschlüsse werden dann grundsätzlich nicht mehr gefördert, wenn das Gebäude bereits mit einer nach der BEG förderfähigen Anlage versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Der Ersatz fossiler Wärmeerzeuger innerhalb bivalenter Systeme bleibt davon ausgenommen.

Für ein geplantes Heizungsprojekt kann ein Antrag 2026 damit zu einem deutlich anderen Förderergebnis führen als ein Antrag 2027. Insbesondere bei Wärmepumpen sollten Unternehmen deshalb mindestens zwei Varianten rechnen. Zu berücksichtigen sind die Größe des Gebäudes, die förderfähigen Kosten, Alter und Art der bestehenden Heizung, die Herkunft der vorgesehenen Wärmepumpe und der geplante Umsetzungszeitpunkt.

Die Änderungen bei Fördersätzen, Förderhöchstbeträgen und Wärmepumpen haben wir in unserem Beitrag „Heizungsförderung 2026/2027 für Nichtwohngebäude“ ausführlich zusammengefasst.

Heizungstausch 2026 oder 2027?

Auch die Wärmenetzperspektive gehört zur Heizungsentscheidung

Bei der Bewertung eines Heizungsprojekts sollte außerdem geprüft werden, welche Wärmeversorgung für den Standort langfristig vorgesehen ist.

Die neue BEG-Novelle enthält bereits Regelungen, mit denen die Förderung von Einzelheizungen eingeschränkt werden soll, wenn eine rechtsverbindliche Erklärung eines Wärmeversorgers über einen Anschluss innerhalb von drei Jahren vorliegt. Diese zusätzliche Regelung ist derzeit noch nicht operativ gestartet. Bereits heute kann die Förderung einer Einzelheizung jedoch ausgeschlossen sein, wenn für das Gebäude ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz besteht. Für die Investitionsentscheidung bleibt die Netzperspektive deshalb relevant. Kommunale Wärmeplanung, bestehende Satzungen und konkrete Aussagen des örtlichen Versorgers sollten geprüft werden, bevor eine neue Einzelheizung geplant wird.

Gerade bei langlebigen Investitionen reicht es nicht, allein auf die heute verfügbare Förderung zu schauen. Eine technisch sinnvolle und aktuell förderfähige Lösung kann wirtschaftlich an Attraktivität verlieren, wenn wenige Jahre später ein Wärmenetzanschluss vorgesehen ist.

Der erste Förderantrag kann die weitere Sanierung beeinflussen

Während bei Heizungsprojekten die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt im Vordergrund steht, ist bei anderen Sanierungsmaßnahmen die Wahl des Förderwegs entscheidend. Grundsätzlich stehen bei bestehenden Nichtwohngebäuden zwei unterschiedliche Ansätze zur Verfügung.

Über die BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) können einzelne Maßnahmen gefördert werden, etwa an der Gebäudehülle oder an der Anlagentechnik. Die BEG-Nichtwohngebäude (BEG NWG) fördert dagegen eine systemische Sanierung, bei der das Gebäude nach Abschluss eine definierte Effizienzgebäude-Stufe erreicht.

Seit dem 21. Juli 2026 sind diese beiden Förderwege stärker voneinander getrennt.

Die aktuellen BEG-FAQ konkretisieren das Kombinationsverbot auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wer beispielsweise eine Einzelmaßnahme über die neue BEG EM fördern lässt, kann grundsätzlich erst drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens und Einreichung des Verwendungsnachweises eine Förderung für eine Sanierung zum Effizienzgebäude beantragen. Die Regel gilt auch umgekehrt.

Wurde bereits eine Förderung zugesagt, kann ein Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch möglich sein. Solange noch kein Verwendungsnachweis eingereicht wurde, kann auf die Zusage beziehungsweise Bewilligung verzichtet werden. Nach Bestätigung des Verzichts kann die jeweils andere Förderroute ohne dreijährige Wartezeit beantragt werden.

Das betrifft nur Förderzusagen und Bewilligungen auf Grundlage der seit 21. Juli 2026 geltenden Richtlinien. Frühere Förderfälle werden nicht rückwirkend in das Kombinationsverbot einbezogen.

Für Unternehmen hat diese Änderung eine konkrete Konsequenz. Vor dem ersten neuen Förderantrag sollte geklärt sein, ob das Gebäude in den kommenden Jahren schrittweise über Einzelmaßnahmen modernisiert werden soll oder ob eine umfassendere Effizienzgebäudesanierung geplant ist.

Einzelmaßnahmen bleiben sinnvoll, aber nicht in jedem Fall

Einzelmaßnahmen können weiterhin der richtige Weg sein, wenn eine konkrete Verbesserung ansteht und für das Gebäude in den nächsten Jahren keine umfassende Sanierung auf eine Effizienzgebäude-Stufe vorgesehen ist. Das kann beispielsweise eine Dämmmaßnahme, der Austausch von Fenstern oder eine Investition in förderfähige Anlagentechnik sein. Für Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik beträgt die Grundförderung derzeit 15 Prozent. Bei Nichtwohngebäuden liegt die gemeinsame Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für entsprechende Einzelmaßnahmen bei bis zu 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr.

Der Weg über Einzelmaßnahmen kann sich auch für eine schrittweise Sanierung eignen. Weitere Maßnahmen sind in späteren Kalenderjahren grundsätzlich möglich, wenn sie bisher nicht gefördert wurden und eindeutig von den vorherigen Vorhaben getrennt werden können. Die Dreijahresregel bedeutet deshalb nicht, dass nach einem Einzelantrag für drei Jahre keine weitere BEG-Förderung möglich wäre. Sie wird relevant, wenn später von der Einzelmaßnahmenförderung in die systemische Effizienzgebäudeförderung gewechselt werden soll.

Vor dem ersten Antrag sollte deshalb geklärt werden, ob tatsächlich einzelne oder schrittweise geplante Maßnahmen umgesetzt werden sollen oder ob bereits mehrere Sanierungsschritte absehbar sind, die sich sinnvoll zu einer Effizienzgebäudesanierung zusammenführen lassen. Im zweiten Fall sollte die alternative Förderroute vor Antragstellung geprüft werden. Ein für sich betrachtet sinnvoller Einzelantrag kann sonst die Möglichkeiten für die nächsten Jahre einschränken.

Wann sich eine Effizienzgebäudesanierung stärker lohnen kann

Bei größeren Sanierungsvorhaben sollte geprüft werden, ob mehrere geplante Maßnahmen von Beginn an auf eine Effizienzgebäude-Stufe ausgerichtet werden können. Das kann insbesondere dann interessant sein, wenn ohnehin Gebäudehülle und Anlagentechnik umfassender modernisiert werden sollen oder ein energetisch sehr schlechtes Gebäude saniert wird.

Gefördert werden bei Nichtwohngebäuden die Effizienzgebäude-Stufen EG 70, EG 55 und EG 40 jeweils in der Erneuerbare-Energien- oder Nachhaltigkeits-Klasse. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss der Sanierung erstmals die jeweilige Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Für Unternehmen erfolgt die Förderung grundsätzlich über einen Förderkredit. Je nach erreichter Effizienzgebäude-Stufe und möglichen Boni kommt ein Tilgungszuschuss hinzu. Die förderfähigen Ausgaben können bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal zehn Millionen Euro pro Vorhaben betragen.

Der reguläre Tilgungszuschuss beträgt derzeit fünf Prozent für EG 55 EE und zehn Prozent für EG 40 EE. Bei EG 70 EE wird kein regulärer Tilgungszuschuss gewährt. Zusätzliche Boni können die Förderhöhe erheblich verändern. Bei einem Worst-Performing-Building kommen bei einer Sanierung auf EG 70, 55 oder 40 EE zehn Prozentpunkte hinzu. Die Nachhaltigkeits-Klasse erhöht den jeweiligen Fördersatz um weitere fünf Prozentpunkte. Für serielle Sanierungen sieht die neue Förderrichtlinie je nach erreichter Effizienzgebäude-Stufe fünf oder 15 zusätzliche Prozentpunkte vor. Die Beantragung des neuen SerSan-Bonus für Nichtwohngebäude soll nach aktuellem Stand Ende September 2026 starten. Voraussetzung für das Erreichen einer Effizienzgebäude-Stufe ist außerdem, dass mindestens 65 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme und/oder Wärmerückgewinnung gedeckt werden. Alternativ kann das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden.

Gerade bei Gebäuden mit hohem Sanierungsbedarf kann die Effizienzgebäudeförderung deshalb trotz vergleichsweise niedriger regulärer Tilgungszuschüsse interessant sein. Ausschlaggebend sind das gesamte Investitionsvolumen, die erreichbare Effizienzgebäude-Stufe, mögliche Boni und die Frage, welche Maßnahmen in den nächsten Jahren ohnehin vorgesehen sind.

Je mehr Maßnahmen ohnehin gebündelt anstehen und je höher der Sanierungsbedarf ist, desto eher lohnt sich deshalb ein Vergleich mit der systemischen Förderung.

Worst-Performing-Buildings früh erkennen

Als Worst Performing Buildings, kurz WPB, gelten innerhalb der BEG Gebäude, die energetisch zu den schlechtesten im Bestand zählen.

Bei Nichtwohngebäuden wird dieser Status grundsätzlich über den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmt. Er muss mindestens dem Vierfachen des entsprechenden Referenzgebäudes entsprechen. Alternativ kann der Nachweis bei bestimmten Gebäuden über Baujahr und Sanierungszustand geführt werden. Voraussetzung ist dann, dass das Gebäude aus dem Jahr 1957 oder früher stammt und im Wesentlichen energetisch unsaniert ist.

Der Status kann die Förderhöhe deutlich verändern. Bei einer Sanierung zum Effizienzgebäude erhöht sich der Tilgungszuschuss für EG 70, EG 55 und EG 40 EE um zehn Prozentpunkte. Ab dem ersten Quartal 2027 ist außerdem bei bestimmten Dämmmaßnahmen im Rahmen der Einzelmaßnahmenförderung ein WPB-Bonus von fünf Prozentpunkten vorgesehen. Reine Fenstermaßnahmen sind davon nicht umfasst.

Gerade bei größeren Beständen sollte deshalb vor weiteren Förderanträgen geprüft werden, welche Gebäude als WPB infrage kommen. Das kann die Entscheidung zwischen schrittweiser Sanierung und Effizienzgebäude erheblich beeinflussen.

Förderstrategie und Gebäudemodernisierungsgesetz zusammen betrachten

Bei der Planung sollten Unternehmen nicht allein auf die aktuelle Förderung schauen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt für bestehende Nichtwohngebäude neue energetische Mindestanforderungen ein, die bei Sanierungsentscheidungen der kommenden Jahre eine Rolle spielen.

Ab 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf betroffener Nichtwohngebäude grundsätzlich höchstens das 3,5-Fache des entsprechenden Referenzgebäudes betragen. Ab 2033 sinkt diese Grenze auf das 2,95-Fache. Die Anforderungen gelten allerdings nicht für jedes Gebäude oberhalb dieser Schwellen automatisch. Sie gelten beispielsweise als erfüllt, wenn ein Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, ein älteres Gebäude nachweislich mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 gebracht wurde, überwiegend mit einer Wärmepumpe oder Biomasse beheizt wird oder mit Fernwärme versorgt wird. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Umsetzung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Grenzwerte des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind nicht mit der WPB-Definition der BEG gleichzusetzen. Für den WPB-Status gilt bei Nichtwohngebäuden grundsätzlich das Vierfache des Referenzgebäudewerts. Ein Gebäude kann damit BEG-WPB sein, künftig unter die Mindestanforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes fallen oder beide Kriterien erfüllen.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt dabei weder eine bestimmte Sanierungsmaßnahme noch eine Sanierung auf eine BEG-Effizienzgebäude-Stufe vor. Entscheidend ist, dass der vorgegebene energetische Zielwert erreicht wird. Welche Maßnahmen dafür technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind, hängt vom jeweiligen Gebäude ab.

Für die Förderstrategie ist diese Unterscheidung wichtig. Stehen bei einem betroffenen oder voraussichtlich betroffenen Gebäude ohnehin mehrere Sanierungsmaßnahmen an, sollte geprüft werden, wie sich die gesetzlichen Anforderungen mit den geplanten Investitionen und möglichen Förderwegen verbinden lassen. So kann beispielsweise die Entscheidung zwischen mehreren Einzelmaßnahmen und einer umfassenderen Effizienzgebäudesanierung anders ausfallen, wenn für das Gebäude ohnehin ein größerer energetischer Handlungsbedarf besteht.

Beleuchtungsprojekte nicht mehr isoliert planen

Bei Beleuchtungsprojekten treffen die geänderte Förderung und neue gesetzliche Anforderungen besonders deutlich aufeinander.

Der reine Austausch von Beleuchtungssystemen ist in der neuen BEG nicht mehr als eigenständige Einzelmaßnahme förderfähig. Bei Nichtwohngebäuden kann Mess-, Steuer- und Regelungstechnik weiterhin mit 15 Prozent gefördert werden, wenn sie mindestens der Realisierung des Gebäudeautomatisierungsgrades B nach DIN V 18599-11 dient.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz verfolgt einen anderen Ansatz. Bestehende Nichtwohngebäude mit einer relevanten Anlagenleistung von mehr als 70 kW müssen grundsätzlich bis Ende 2029 mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung ausgestattet werden. Vorgesehen ist außerdem eine angemessen zonierte automatische Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Für bestehende Gebäude schreibt das Gesetz dabei nicht pauschal Automationsgrad B vor.

Bei noch geplanten Beleuchtungsmaßnahmen sollte deshalb geprüft werden, ob ein isolierter Leuchtentausch wirtschaftlich sinnvoll bleibt oder ob sich die Maßnahme in ein umfassenderes Automationskonzept einbinden lässt. Gerade bei Gebäuden, die ohnehin unter die gesetzlichen Anforderungen bis Ende 2029 fallen, kann es sinnvoll sein, beide Themen gemeinsam zu planen.

Bereits vor dem 21. Juli 2026 eingereichte Anträge sowie bereits erteilte Zusagen oder Bewilligungen sind von den neuen Bedingungen nicht betroffen. Eingereichte Anträge werden nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen geprüft. Für Vorhaben, bei denen noch kein Antrag gestellt wurde, kommt es dagegen auf den konkreten Planungs- und Vertragsstand an. Vor Änderungen oder einer weiteren Beauftragung sollte deshalb geprüft werden, welche Fördermöglichkeiten für das jeweilige Projekt noch bestehen.

Für Portfolios wird eine Förder-Roadmap wichtiger

Für Unternehmen mit mehreren Nichtwohngebäuden reicht es unter den neuen Bedingungen immer weniger aus, Förderanträge unabhängig voneinander zu betrachten. Sinnvoller ist eine gebäudeübergreifende Roadmap, die Förderfenster, gesetzlichen Handlungsbedarf und geplante Investitionen zusammenführt.

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme. Welche Maßnahmen sind bereits geplant, welche Gebäude weisen einen hohen Sanierungsbedarf auf und welche Investitionen stehen 2026 oder 2027 ohnehin an?

Anschließend sollten zeitkritische Vorhaben identifiziert werden. Dazu zählen vor allem Heizungsprojekte, bei denen sich Förderbedingungen ab 2027 verändern können. Für jeden Standort sollte außerdem geprüft werden, ob eine relevante Wärmenetzperspektive besteht.

Im nächsten Schritt geht es um den energetischen Zustand der Gebäude. Mögliche Worst-Performing-Buildings sollten ebenso erfasst werden wie Gebäude, die künftig unter die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes fallen könnten.

Darauf aufbauend lässt sich für jedes Objekt entscheiden, ob einzelne Maßnahmen schrittweise umgesetzt werden sollen oder ob eine Sanierung auf eine Effizienzgebäude-Stufe sinnvoller ist. Gerade vor dem ersten Förderantrag sollte diese Entscheidung getroffen sein, weil der Wechsel zwischen den Förderwegen durch die Dreijahresregel eingeschränkt werden kann.

Aus diesen Prüfungen ergibt sich schließlich eine Reihenfolge für Investitionen und Förderanträge. Für größere Portfolios kann eine solche Roadmap helfen, kurzfristige Förderchancen zu nutzen, ohne spätere Sanierungsoptionen unnötig einzuschränken.

Fazit: BEG Förderantrag 2026 hängt von der langfristigen Sanierungsstrategie ab

Ob ein Förderantrag noch 2026 sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei einzelnen Heizungsprojekten kann der Zeitpunkt einen spürbaren Unterschied machen. Bei anderen Vorhaben ist entscheidender, ob die Maßnahme in eine schrittweise Sanierung passt oder Teil einer umfassenderen Effizienzgebäudestrategie sein sollte.

Für Unternehmen mit mehreren Nichtwohngebäuden wird damit die Priorisierung wichtiger. Förderbedingungen, energetischer Zustand, künftige gesetzliche Anforderungen und geplante Investitionen sollten gebäudeweise zusammengeführt werden. So lassen sich kurzfristige Förderchancen nutzen, ohne spätere Sanierungsoptionen unnötig einzuschränken.

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