Seit Ende Juli 2026 bildet das Gebäudemodernisierungsgesetz den gesetzlichen Rahmen für den Heizungstausch. Die bisherige allgemeine 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist entfallen. Unternehmen haben damit mehr Spielraum bei der Wahl der Heiztechnik, müssen künftig jedoch steigende Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe berücksichtigen. Zeitgleich ist die neue BEG-Novelle in Kraft getreten. Sie regelt die Förderung separat und setzt weiterhin vor allem auf klimafreundliche Heizsysteme. Eine Heizung kann damit nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zulässig sein, ohne über die BEG gefördert zu werden.
Ab 2027 werden sich jedoch mehrere Punkte ändern, die direkt beeinflussen können, wie hoch der Zuschuss ist und welche Technik gewählt werden kann. Wesentlich sind die neuen Wärmepumpen-Förderlogik, die sinkenden Kostenobergrenzen und die verschärften Regeln zum Austausch bereits erneuerbarer Heizungen. Auch eine konkrete Wärmenetzperspektive am Standort kann darüber entscheiden, ob eine Einzelheizung noch gefördert wird.
In diesem Artikel zeigen wir, welche Änderungen Unternehmen 2026 und 2027 bei der Heizungsförderung beachten müssen und wie sich der richtige Antragszeitpunkt auf die Förderhöhe auswirken kann.
30 Prozent Heizungsförderung Nichtwohngebäude gelten 2026 weiter
Für förderfähige klimafreundliche Heizungen in bestehenden Nichtwohngebäuden beträgt der Zuschuss aktuell grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellenheizungen sowie bestimmte innovative Heizungstechniken auf Basis erneuerbarer Energien. Auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann förderfähig sein.
Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um ein bestehendes Nichtwohngebäude handelt. Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen. Der Heizungstausch muss zudem mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden werden.
Für Unternehmen, die einen Austausch ohnehin planen, ist damit zunächst klar, dass auch nach der BEG-Novelle weiterhin erhebliche Zuschüsse möglich sind. Wie hoch diese tatsächlich ausfallen, hängt von der Gebäudegröße und den maximal förderfähigen Kosten ab.
Auch der Ablauf der Antragstellung sollte früh berücksichtigt werden. Vor dem Antrag müssen eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag sowie ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung vorliegen. Mit der Umsetzung darf erst nach der Antragstellung begonnen werden. Ein früherer Vorhabenbeginn schließt die Förderung grundsätzlich aus.
Die Förderhöchstbeträge bei der Heizungsförderung sinken ab Februar 2027
Seit Juli 2026 gelten für Nichtwohngebäude neue Kostenobergrenzen. Aktuell werden maximal berücksichtigt:
- 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche
- zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 150 bis 400 Quadratmeter
- zusätzlich 118 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 400 bis 1.000 Quadratmeter
- zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 1.000 Quadratmeter
Zum 1. Februar 2027 werden diese Beträge erstmals abgesenkt. Danach folgt alle sechs Monate die nächste Reduzierung. Die genannten Beträge sind Kostenobergrenzen. Gefördert werden nur die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten bis zu dieser jeweiligen Höchstgrenze. Die Höchstgrenze gilt für Heizungsmaßnahmen insgesamt je Gebäude, unabhängig von der Anzahl der Anträge und grundsätzlich auch vom Zeitraum. Betrifft eine Maßnahme nur einen Teil des Gebäudes, wird für die Berechnung des Förderhöchstbetrags nur die von der Maßnahme betroffene beziehungsweise versorgte Nettogrundfläche berücksichtigt.
Für Gebäude bis 150 Quadratmeter sinkt die Kostenobergrenze je Stufe um 750 Euro. In den weiteren Größenklassen reduziert sie sich um 3, 2 beziehungsweise 1 Euro je Quadratmeter. Bei kleineren Gebäuden fällt der Unterschied zunächst überschaubar aus. Bei großen Nichtwohngebäuden summiert sich die Absenkung jedoch über die Fläche.
Wann lohnt sich der Heizungstausch für Unternehmen?
Rechenbeispiel für ein Nichtwohngebäude mit 5.000 Quadratmetern
Bei einem bestehenden Nichtwohngebäude mit 5.000 Quadratmetern Nettogrundfläche ergeben sich nach den aktuell geltenden Werten maximal förderfähige Kosten von 464.050 Euro. Bei 30 Prozent Förderung entspricht das einem möglichen Zuschuss von 139.215 Euro.
Für einen Antrag ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Kostenobergrenze auf 457.350 Euro. Bei einem Fördersatz von weiterhin 30 Prozent wären damit maximal 137.205 Euro möglich. Die erste Absenkung macht in diesem Beispiel also rund 2.010 Euro Zuschuss aus. Mit jeder weiteren halbjährlichen Stufe wächst die Differenz.
Für ein einzelnes Projekt ist das nicht zwingend der ausschlaggebende Faktor. Bei großen Gebäuden, hohen Investitionen oder mehreren Standorten sollte die Entwicklung aber in die Planung einfließen.
Für Wärmepumpen ändert sich die Förderung 2027 deutlich
Bei Wärmepumpen ist ab dem ersten Quartal 2027 eine neue Förderlogik vorgesehen. Die Grundförderung sinkt von derzeit 30 auf 15 Prozent. Weitere 15 Prozentpunkte sollen über einen neuen EU-Wertschöpfungsbonus möglich sein. Wärmepumpen, die die dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllen, können damit weiterhin auf insgesamt 30 Prozent Förderung kommen.
Für Anlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es nach der derzeitigen Regelung bei 15 Prozent.
Welche konkreten Nachweise für den Wertschöpfungsbonus erforderlich sein werden, ist noch nicht abschließend festgelegt. Die Details sollen im weiteren Verlauf des Jahres 2026 konkretisiert werden. Für Unternehmen mit einer geplanten Wärmepumpe wird deshalb künftig auch der EU-Ursprung beziehungsweise die europäische Wertschöpfung der Anlage Teil der Förderprüfung.
Auch die vorhandene Heizung spielt künftig eine größere Rolle
Ab dem ersten Quartal 2027 richtet sich die Förderung stärker auf den Austausch fossiler Heizungen aus. Wird eine bereits nach der BEG-Systematik förderfähige Wärmeerzeugungsanlage ersetzt, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, ist dieser Austausch künftig grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2008 gilt eine Übergangsregelung. Beim Austausch werden pauschal nur 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig angesetzt. Auf diesen Kostenanteil wird anschließend der jeweils geltende Fördersatz angewendet.
Für Unternehmen wird damit künftig wichtiger, welche Wärmeerzeugungsanlage vorhanden ist und wann sie in Betrieb genommen wurde.
Eine konkrete Wärmenetzperspektive kann die Einzelheizung ausschließen
Auch die kommunale Wärmeplanung kann für den Heizungstausch relevant werden. Entscheidend ist allerdings nicht allein, ob ein Gebiet grundsätzlich als mögliches Wärmenetzgebiet ausgewiesen wurde. Liegt für ein Grundstück eine kommunale Entscheidung zum Anschluss an ein Wärmenetz vor und wurde diese transparent bekannt gemacht, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert. Eine neue Einzelheizung ist dann von der Heizungsförderung ausgeschlossen.
Ein vergleichbarer Ausschluss ist auch für den Fall vorgesehen, dass ein Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt, das Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Netz anzuschließen. Diese Regelung greift jedoch erst, wenn die dafür angekündigten Anforderungen im entsprechenden Infoblatt veröffentlicht wurden.
Unternehmen sollten daher vor der Planung einer Einzelheizung prüfen, ob für den Standort bereits eine belastbare kommunale Entscheidung oder eine verbindliche Anschlusszusage des Versorgers besteht.
Digitale Schnittstelle und intelligentes Messsystem mitplanen
Für geförderte Wärmepumpen gelten seit Juli 2026 zusätzliche technische Anforderungen. Die Anlage muss über eine digitale Schnittstelle verfügen, die eine netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung ermöglicht.
Ist am Anschluss noch kein entsprechendes intelligentes Messsystem vorhanden, muss dessen Einbau einschließlich der erforderlichen Steuerungseinrichtung beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber beantragt werden. Der Eingang dieses Antrags muss bestätigt werden. Diese sogenannte iMSys-Bestellpflicht gehört zu den Fördervoraussetzungen für die Wärmepumpe.
Für Unternehmen bedeutet das, dass bei der Planung einer Wärmepumpe die elektrische Infrastruktur und die spätere Steuerbarkeit der Anlage von Anfang an berücksichtigt werden sollten.
Neue Fördermöglichkeit für Hallen
Für Industrie-, Produktions- und Logistikgebäude ist noch eine weitere Änderung interessant. Die BEG-Novelle sieht für ortsfeste Strahlungsheizungen in Räumen von Nichtwohngebäuden mit mehr als vier Metern Raumhöhe einen Fördersatz von 30 Prozent vor. Bei elektrisch betriebenen Strahlungsheizungen bezieht sich die Förderung auf die förderfähigen Gesamtkosten. Bei wasserstofffähigen Systemen werden dagegen nur die Investitionsmehrausgaben gegenüber einem nicht wasserstofffähigen Referenzsystem berücksichtigt.
Für die Förderung müssen die jeweiligen technischen Anforderungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Strahlungsfaktor, Jahresnutzungsgrad und Regelung. Elektrische Systeme müssen zusätzlich die Anforderungen an die netzdienliche Steuerbarkeit erfüllen. Bei elektrischen Strahlungsheizungen garantiert der Zuschuss allein noch keine positive Wirtschaftlichkeit. Für die Bewertung sind unter anderem Strompreis, Lastspitzen, Netzanschluss, mögliche Eigenerzeugung und die tatsächlichen Nutzungszeiten der Halle entscheidend.
Der konkrete Förderstart steht noch aus. Ab wann Unternehmen entsprechende Anträge bei der KfW stellen können, wird noch bekannt gegeben.
Flächenheizungen bleiben im Rahmen der Heizungsoptimierung grundsätzlich förderfähig. Bei Nichtwohngebäuden ist diese Förderung jedoch auf Gebäude mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche begrenzt.
Stand: August 2026. Der konkrete Förderstart für Strahlungsheizungen und einzelne Umsetzungsdetails werden noch durch die KfW bekannt gegeben.
Heizungsförderung Nichtwohngebäude 2026 oder 2027 beantragen?
Ob eine Heizungsförderung noch 2026 beantragt werden sollte, hängt stark von der Ausgangssituation ab. Für Unternehmen, die bereits ein konkretes Projekt planen, sind vor allem fünf Fragen relevant.
- Sie planen eine Wärmepumpe? Dann sollte geprüft werden, ob die vorgesehene Anlage die Voraussetzungen für den EU-Wertschöpfungsbonus erfüllen wird. Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent. Weitere 15 Prozentpunkte gibt es nur für Anlagen, die die Anforderungen des neuen Bonus erfüllen. Für Wärmepumpen ohne Bonusberechtigung kann ein Antrag 2026 deshalb finanziell deutlich attraktiver sein. Die konkreten Nachweise für den Wertschöpfungsbonus stehen derzeit noch nicht vollständig fest.
- Sie ersetzen eine bereits nach der BEG-Systematik förderfähige Wärmeerzeugungsanlage? Dann sollte die Förderfähigkeit für 2027 besonders genau geprüft werden. Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, ist der Austausch künftig grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Bei älteren Anlagen werden nur 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
- Sie modernisieren ein großes Nichtwohngebäude? Hier sollte die Degression der Förderhöchstbeträge mitgerechnet werden. Ab dem 1. Februar 2027 sinken die förderfähigen Kosten, anschließend folgt alle sechs Monate die nächste Absenkung. Je größer die betroffene Gebäudefläche, desto stärker kann sich dies in absoluten Eurobeträgen auswirken. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
- Für Ihren Standort ist ein Wärmenetz vorgesehen? Vor der Entscheidung für eine Einzelheizung sollte geklärt werden, wie konkret diese Perspektive bereits ist. Hat die Kommune eine entsprechende Anschlussentscheidung getroffen und öffentlich gemacht, wird nach den aktuellen Förderbedingungen nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert.
- Sie beheizen eine Produktions-, Logistik- oder andere hohe Halle? Dann lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die neue Förderung von Strahlungsheizungen. Da die praktische Ausgestaltung noch nicht in allen Punkten abgeschlossen ist, sollte die Förderung derzeit noch nicht ungeprüft in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen.
Demgegenüber stehen technische Planung, Investitionskosten, Energieverbrauch und die langfristige Eignung der gewählten Lösung. Ein früherer Antrag ist nicht automatisch die bessere Entscheidung, wenn die Anlage anschließend wirtschaftlich oder technisch schlechter zum Standort passt. Für geplante Projekte empfiehlt es sich deshalb, die Förderung gemeinsam mit der technischen und wirtschaftlichen Planung zu betrachten. So lässt sich früh erkennen, welcher Antragszeitpunkt sinnvoll ist und ob die geplante Lösung auch unter den kommenden Förderbedingungen Bestand hat.
Für Asset Manager mit mehreren Objekten lohnt sich eine Betrachtung auf Portfolioebene. Neben dem Fördersatz spielen je Gebäude insbesondere die betroffene Gebäudefläche, vorhandene Heiztechnik und deren Baujahr, Wärmenetzperspektive, elektrische Anschlussleistung, Betriebskosten, Umlagefähigkeit und Mietvertragsstruktur eine Rolle. Daraus kann sich für jedes Objekt ein anderer sinnvoller Antragszeitpunkt ergeben.
Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Fördermöglichkeiten und bei der Einordnung geplanter Investitionen in die Energie- und Wärmeversorgung.



