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Gebäudemodernisierungsgesetz schafft neue Vorgaben für gewerbliche Gebäude

18. August. 2026 | Energiepolitik

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurden die Regeln für energetische Gebäudemodernisierung neu ausgerichtet. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Einzelne Vorgaben greifen jedoch gestaffelt, etwa zur Solarpflicht, Gebäudeautomation, Lebenszyklusbetrachtung und zum Nullemissionsstandard. Es ändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz umfassend und überträgt zentrale Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie in deutsches Recht.

Im Mittelpunkt stehen mehr Technologieoffenheit, flexiblere Umsetzungsmöglichkeiten und neue Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Für Unternehmen ist das Thema besonders relevant. Viele Betriebe verfügen über Bürogebäude, Produktionshallen, Logistikflächen, Hotels, Verkaufsflächen oder andere Nichtwohngebäude. Gleichzeitig gewinnen Energieeffizienz, Klimaschutz, Betriebskostenoptimierung und Investitionsplanung weiter an Bedeutung.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz kann damit direkten Einfluss auf Modernisierungsentscheidungen, Förderstrategien und die langfristige Energieversorgung von Unternehmensgebäuden haben. Welche Änderungen für Unternehmen relevant sind, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe

Eine der zentralen Änderungen betrifft die bisherige Vorgabe, dass Heizungen pauschal mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Diese Vorgabe entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz für alle Neu- und Bestandsbauten. Eigentümer und Betreiber erhalten dadurch mehr Spielraum bei der Wahl der Heiztechnik.

Je nach Gebäude, Nutzungsprofil und Standort können unterschiedliche Lösungen infrage kommen. Dazu zählen Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasse, hybride Systeme sowie weiterhin gas- und ölbetriebene Anlagen. Die neue Wahlfreiheit sollte wirtschaftlich sorgfältig bewertet werden. Heizungsentscheidungen wirken über viele Jahre. Neben den Investitionskosten spielen Energiepreise, CO₂-Kosten, Netzentgelte, Wartung, Versorgungssicherheit, Förderfähigkeit und ESG-Anforderungen eine wichtige Rolle.

Für Unternehmen mit Produktions-, Logistik- oder Lagerhallen ist außerdem eine Sonderregelung für hohe Gebäudezonen relevant. Bei neuen Nichtwohngebäuden gelten die heizungsbezogenen Vorgaben für Gebäudezonen mit mehr als vier Metern Raumhöhe unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn diese mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

Das kann die Planung von Hallenimmobilien deutlich beeinflussen. Gerade bei großen Raumhöhen, wechselnder Nutzung oder zonenweiser Beheizung sollten Unternehmen prüfen, ob solche Systeme technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Bio-Treppe für Gas- und Ölheizungen

Gas- und Ölheizungen bleiben weiterhin möglich, unterliegen aber neuen Anforderungen an den Brennstoffeinsatz. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird die sogenannte Bio-Treppe eingeführt. Wer darunter fällt, muss ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe zur Wärmeerzeugung einsetzen.

Die Bio-Treppe sieht folgende Stufen vor:

ZeitpunktVorgesehener Anteil klimafreundlicher Brennstoffe
ab 202910 Prozent
ab 203015 Prozent
ab 203530 Prozent
ab 204060 Prozent

Infrage kommen unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die davon zu unterscheidende Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote ist dagegen noch nicht abschließend geregelt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält hierzu zunächst den Auftrag, bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz vorzulegen.

Für Unternehmen ist vor allem die praktische Verfügbarkeit dieser Brennstoffe entscheidend. Die technische Zulässigkeit einer Anlage sagt wenig darüber aus, ob entsprechende Energieträger langfristig zu wirtschaftlichen Konditionen verfügbar sein werden. Gerade bei größeren Wärmebedarfen sollte deshalb geprüft werden, ob eine fossile oder hybride Lösung über den gesamten Nutzungszeitraum tragfähig bleibt. Je nach Standort, Verbrauchsstruktur und Beschaffungsperspektive können alternative Versorgungskonzepte wirtschaftlich sinnvoller sein.

Streichung des 30-Jahre-Betriebsverbots

Für den gewerblichen Gebäudebestand ist auch die Streichung des bisherigen Betriebsverbots für bestimmte alte Heizkessel nach 30 Jahren relevant. Unternehmen erhalten dadurch mehr Flexibilität im Anlagenbestand und können bestehende Systeme länger in ihre Planung einbeziehen.

Wirtschaftlich bleibt der Weiterbetrieb älterer fossiler Anlagen jedoch prüfbedürftig. Zwar greift die neue Bio-Treppe mit ihren ab 2029 steigenden Pflichtanteilen klimafreundlicher Brennstoffe nur bei einem Neu- und Austauscheinbau. Spätestens bei einem irreparablen Defekt der Altanlage wird diese Pflicht jedoch akut. Ein unüberlegtes Aufschieben der Modernisierung kann Unternehmen dann in eine teure Beschaffungsfalle führen, insbesondere wenn grüne Gase oder Öle nur begrenzt verfügbar oder mit hohen Mehrkosten verbunden sind.

Hinzu kommen steigende CO₂-Kosten. Fossile Brennstoffe werden durch den nationalen Emissionshandel und den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr zunehmend belastet. Das kann die Betriebskosten älterer Anlagen deutlich erhöhen und die Wirtschaftlichkeit gegenüber effizienteren Versorgungslösungen verschlechtern.

Auch der Markt- und Finanzierungsdruck nimmt zu. Banken, Investoren und Versicherer berücksichtigen ESG-Kriterien stärker bei der Bewertung von Immobilien und Finanzierungen. Gleichzeitig erwarten gewerbliche Mieter energieeffiziente Gebäude, niedrigere Nebenkosten und belastbare Beiträge zu ihren Nachhaltigkeitszielen. Eine alte fossile Heizungsanlage kann damit den Wert, die Vermietbarkeit und die Zukunftsfähigkeit einer Immobilie beeinträchtigen.

Heizungsförderung bei der Planung berücksichtigen

Parallel zum Gebäudemodernisierungsgesetz wurden auch die Förderbedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Für Unternehmen mit bestehenden Nichtwohngebäuden bleibt die Heizungsförderung ein wichtiger Faktor in der Investitionsplanung, sollte aber getrennt von den gesetzlichen Anforderungen betrachtet werden.

Aktuell beträgt der Zuschuss für förderfähige klimafreundliche Heizungen in bestehenden Nichtwohngebäuden grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Ab dem 1. Februar 2027 sinken erstmals die Förderhöchstbeträge. Bei Wärmepumpen ändert sich außerdem die Förderlogik: Ab dem ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen mit entsprechendem EU-Ursprung kann damit weiterhin eine Förderung von 30 Prozent erreichbar sein. Ohne entsprechenden Nachweis sinkt die Grundförderung auf 15 Prozent.

Unternehmen sollten Förderfähigkeit, technische Mindestanforderungen, Herkunftsnachweise, verfügbare Budgets und den richtigen Antragszeitpunkt frühzeitig prüfen. Entscheidend bleibt die Gesamtbewertung aus Investitionskosten, möglicher Förderung, Energieeinsparung, CO₂-Kosten und Amortisation.

Nichtwohngebäude rücken stärker in den Fokus

Besonders relevant ist das Gebäudemodernisierungsgesetz für Nichtwohngebäude. Dazu zählen unter anderem Bürogebäude, Hotels, Logistikimmobilien, Produktionshallen, Handelsflächen, Verwaltungsgebäude, Gesundheitsimmobilien sowie kommunal oder gewerblich genutzte Gebäude.

Ein zentraler Punkt sind neue Mindestanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude (MEPS). Hintergrund ist die europäische Gebäuderichtlinie, die bei Nichtwohngebäuden stärker auf direkte Anforderungen an einzelne Gebäude setzt. In Deutschland wird dies über Vorgaben zum Jahres-Primärenergiebedarf umgesetzt.

Ab 2030 dürfen betroffene bestehende Nichtwohngebäude einen bestimmten energetischen Schwellenwert nicht überschreiten. Maßstab ist der Jahres-Primärenergiebedarf eines vergleichbaren Referenzgebäudes. Um die energetisch schlechtesten Gebäude schrittweise zu modernisieren, darf der Jahres-Primärenergiebedarf ab 2030 maximal das 3,5-Fache dieses Referenzwerts betragen. Bis zum Jahr 2033 verschärft sich diese gesetzliche Obergrenze nochmals auf das 2,95-Fache des Referenzwerts. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn die Einhaltung technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Wichtig ist dabei, dass nicht jedes energetisch schwache Gebäude automatisch umfassend saniert werden muss. Das Gesetz sieht Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen vor, etwa bei bestimmten Baujahren, einem nachgewiesenen energetischen Niveau, bestimmten Wärmeversorgungen oder Fällen, in denen eine Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre.

Für die Einordnung hilft auch der Blick auf die neuen Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude. Gebäude der Klasse G können ab 2030 unter die Mindestanforderungen fallen, Gebäude der Klassen F und G ab 2033. Entscheidend bleibt jedoch die Prüfung im Einzelfall, weil Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen die Bewertung verändern können.

Für Unternehmen mit größeren Gebäudebeständen wird dadurch ein datenbasiertes Portfoliomanagement wichtiger. Entscheidend ist, welche Objekte im Bestand energetisch besonders schwach sind, wo regulatorischer Handlungsbedarf entstehen kann und welche Maßnahmen wirtschaftlich priorisiert werden sollten. Dafür sollten Energieausweise, Verbrauchsdaten, technische Anlagen, geplante Sanierungen und mögliche Effizienzklassen gemeinsam betrachtet werden.

Gebäudeautomation ab 70 kW

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sinkt die Schwelle für verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden deutlich. Nach bisheriger Rechtslage griff die Pflicht zur Gebäudeautomation und zum technischen Energiemonitoring vor allem bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW. Nun sind bereits Nichtwohngebäude mit Heizungsanlagen, Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung erfasst.

Für bestehende Nichtwohngebäude gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2029. Bis dahin müssen betroffene Gebäude mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Damit wächst der Kreis der betroffenen Gebäude erheblich. Neben großen Bürokomplexen, Hotels, Logistikflächen oder Produktionsgebäuden können auch viele kleinere und mittlere Nichtwohngebäude unter die Regelung fallen. Beispiele sind größere Arztpraxen, Supermärkte, Autohäuser, Filialstandorte oder mittelgroße Bürogebäude.

Für bestehende Nichtwohngebäude stehen vor allem funktionale Anforderungen im Vordergrund. Die Systeme müssen unter anderem Energieverbräuche überwachen, Daten erfassen und auswertbar machen, Effizienzverluste erkennen und Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren. Auch die Raumklimaqualität soll überwacht werden können.

Zusätzlich müssen betroffene Nichtwohngebäude bis Ende 2029 grundsätzlich mit einer angemessen zonierten automatischen Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gelten darüber hinaus konkrete Anforderungen an den Automatisierungsgrad nach DIN/TS 18599-11. Bei Anlagen über 70 kW ist mindestens Automatisierungsgrad C maßgeblich. Bei Anlagen über 290 kW gilt mit Automatisierungsgrad B ein höheres Anforderungsniveau. Auch ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen gehört bei Neubauten zu den Anforderungen.

Gebäudeautomation hat damit auch eine klare wirtschaftliche Bedeutung. Digitale Steuerungssysteme können Heiz- und Kühlkurven optimieren, Lüftungsanlagen bedarfsgerecht betreiben, Beleuchtung an Nutzung und Tageslicht anpassen und Lastspitzen vermeiden. Gerade in Nichtwohngebäuden mit wechselnder Nutzung oder hohen Energieverbräuchen lassen sich dadurch oft spürbare Einsparungen erzielen, häufig mit geringeren Eingriffen als bei einer umfassenden Sanierung der Gebäudehülle.

Solarpflicht für Neubau und bestimmte Änderungen im Bestand

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird eine bundesweit einheitliche Solarpflicht eingeführt. Damit wird die bisherige Mischung aus unterschiedlichen Landesvorgaben durch bundesweite Regelungen ergänzt.

Für Nichtwohngebäude gelten die Pflichten gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden.

Ab dem 1. Januar 2028 greift die Pflicht auch für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, wenn Änderungen am Gebäude nach § 36 vorgenommen werden und für das gesamte Gebäude eine energetische Berechnung nach § 38 erfolgt. Zusätzlich enthält § 106 eine wichtige Ausnahme: Wenn am Gebäude Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 40 erforderlich sind, greift die Solarpflicht in diesem Zusammenhang nicht.

Praktisch relevant wird die Regelung vor allem bei größeren Dachmaßnahmen. Photovoltaik sollte dann frühzeitig in Statik, Dachaufbau, Brandschutz, Netzanschluss und Investitionsplanung einbezogen werden.

Für viele Gewerbebetriebe kann Photovoltaik wirtschaftlich attraktiv sein. Produktion, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, IT, Ladeinfrastruktur und Gebäudetechnik verursachen häufig tagsüber einen hohen und gut planbaren Strombedarf. Dieser Verbrauch fällt oft in die Zeit der solaren Stromerzeugung. Dadurch können hohe Eigenverbrauchsquoten erreicht werden, teilweise auch ohne große Batteriespeicher.

Entscheidend ist eine frühzeitige technische und wirtschaftliche Prüfung. Bei älteren Logistik- oder Produktionshallen kann die Dachstatik zum limitierenden Faktor werden, insbesondere bei Leichtbaudächern oder geringen statischen Reserven. Auch der Netzanschluss sollte früh bewertet werden. Ein zu schwach dimensionierter Anschlusspunkt kann die Einspeisung von Überschussstrom begrenzen oder zusätzliche Investitionen in Trafostationen und Netztechnik erforderlich machen.

Ladeinfrastruktur bei Nichtwohngebäuden mitplanen

Parallel zum Gebäudemodernisierungsgesetz wurden auch die Regelungen zur Ladeinfrastruktur verschärft. Die im Juli 2026 beschlossene Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes bringt ab dem 1. Januar 2027 neue Pflichten für Unternehmen mit sich. Betroffen sind je nach Fallkonstellation neue, umfassend renovierte oder bestehende Nichtwohngebäude mit Stellplätzen. Dabei geht es künftig stärker um konkrete Ladepunkte, Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung. Reine Leerrohre reichen nach der neuen Definition nicht mehr aus.

Besonders akut ist der Handlungsbedarf im Bestand. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab dem 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz vorweisen oder mindestens 50 Prozent der Parkflächen mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei gewerblichen Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen greifen Anforderungen an Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte. Für neue Nichtwohngebäude ist grundsätzlich ein Ladepunkt je fünf Stellplätze vorgesehen. Bei Gebäuden, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt ein höheres Anforderungsniveau mit einem Ladepunkt je zwei Stellplätze. Ladeinfrastruktur sollte deshalb frühzeitig mit Netzanschluss, Lastmanagement, Photovoltaik und dem künftigen Strombedarf des Standorts abgestimmt werden.

Gerade bei Firmenflotten, Kundenparkplätzen oder Mitarbeiterstellplätzen kann Elektromobilität die elektrische Anschlussleistung deutlich beeinflussen. Wer Ladeinfrastruktur gemeinsam mit PV, Eigenverbrauch und Gebäudetechnik plant, kann spätere Nachrüstungen vermeiden und Investitionen besser steuern.

Nullemissionsgebäude als neuer Standard im Neubau

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird das Nullemissionsgebäude als neuer Standard für Neubauten verankert. Ab 2030 müssen neue Gebäude diesen Standard erfüllen. Für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und mit behördlicher Nutzung gelten die Anforderungen bereits ab dem 1. Januar 2028.

Für gewerbliche Neubauten bedeutet das vor allem, dass am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr entstehen dürfen. Gleichzeitig müssen Gebäude eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen und mit einem sehr geringen Energiebedarf auskommen.

Für neue Produktionsflächen, Verwaltungsgebäude, Hotels, Logistikimmobilien oder andere Gewerbeobjekte wird die Energieversorgung damit zu einem zentralen Planungsthema. Wärmepumpen, Wärmenetze, Abwärmenutzung, Photovoltaik, Speicherlösungen, Gebäudeautomation und eine effiziente Gebäudehülle sollten frühzeitig zusammengedacht werden. Wer diese Themen erst spät in der Projektplanung berücksichtigt, riskiert höhere Kosten, Planungsänderungen oder Einschränkungen bei der technischen Umsetzung.

Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen und Ökobilanzierung

Neben dem Energieverbrauch im Betrieb werden auch die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes stärker berücksichtigt. Dafür wird die Berechnung des Global Warming Potential eingeführt, also des Treibhauspotenzials eines Gebäudes über seinen Lebenszyklus.

Die Pflicht greift gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2028 gilt sie für neue Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche. Ab dem 1. Januar 2030 betrifft sie alle Neubauten, sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt zunächst eine Berechnungs-, Berichts- und Energieausweispflicht für das Global Warming Potential ein. Ein allgemeiner maximal zulässiger GWP-Grenzwert für Neubauten wird damit nicht festgelegt.

Damit werden auch Emissionen aus Herstellung, Transport, Einbau, Nutzung, Rückbau und Entsorgung von Baustoffen dokumentiert. Die sogenannte graue Energie wird dadurch zu einem relevanten Faktor in Planung, Ausschreibung und Bewertung von Neubauprojekten.

Für Unternehmen hat das eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Die Ökobilanz eines Gebäudes beeinflusst zunehmend Finanzierung, Investorenbewertung, ESG-Strategie und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Banken, Fonds und institutionelle Investoren verlangen bereits heute belastbare Nachweise, wenn Immobilien als nachhaltige Investitionen eingeordnet werden sollen.

Ein praktisches Problem liegt häufig in der Datenbasis. Für eine belastbare Ökobilanz werden Angaben zu Baustoffen, Mengen, Lieferketten, technischen Systemen und Umweltproduktdeklarationen der Hersteller benötigt. Alte Planungsunterlagen oder grobe Materialannahmen reichen dafür häufig nicht aus.

Änderungen beim Energieausweis für Nichtwohngebäude

Beim Energieausweis gelten für Nichtwohngebäude neue Anforderungen. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung ist künftig ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen, sofern kein gültiger Energieausweis vorliegt. Bereits vorhandene gültige Verbrauchsausweise werden dadurch nicht automatisch unwirksam. Damit rücken Gebäudehülle und technische Gebäudeausrüstung bei neuen Ausweisen stärker in den Mittelpunkt.

Energetische Schwachstellen werden dadurch sichtbarer. Ein sparsames Nutzerverhalten oder eine geringe Auslastung kann eine ineffiziente Gebäudesubstanz weniger stark überdecken.

Zusätzlich wird für Nichtwohngebäude ein Klassensystem von A bis G eingeführt. Gewerbeimmobilien werden dadurch besser vergleichbar. Eine Einstufung in den unteren Klassen kann sich auf Bewertung, Finanzierung, Verkauf und Vermietung auswirken, insbesondere wenn daraus ein mögliches Sanierungsrisiko erkennbar wird.

Energieausweise müssen künftig digital und maschinenlesbar ausgestellt werden. Auf Wunsch des Eigentümers oder Bauherrn kann zusätzlich eine Papierfassung bereitgestellt werden.

Für bestimmte Nichtwohngebäude mit behördlicher Nutzung oder starkem Publikumsverkehr können außerdem Aushangpflichten relevant sein.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) erhöht die Anforderungen an Gebäudedaten, technische Anlagen und strategische Investitionsplanung. Unternehmen sollten deshalb zunächst klären, welche Gebäude und Anlagen im eigenen Bestand unter die neuen Regelungen fallen.

Dazu gehören vor allem die energetische Qualität bestehender Nichtwohngebäude, die Leistung von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, vorhandene Energieausweise, geeignete PV-Flächen, geplante Dachmaßnahmen, Neubauprojekte und verfügbare Daten zur Gebäudeökobilanz. Besonders wichtig sind Anlagen über 70 kW, da für betroffene Nichtwohngebäude bis Ende 2029 Anforderungen an Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung greifen.

Auf dieser Basis lassen sich Gebäude und Maßnahmen priorisieren. Kritisch sind vor allem Objekte mit hohen Verbräuchen, alten fossilen Anlagen, schlechter energetischer Qualität, absehbaren Sanierungen oder unklarer Datenlage. Bei größeren Portfolios hilft eine Vorabbewertung, Gebäude mit erhöhtem regulatorischem oder wirtschaftlichem Risiko frühzeitig zu identifizieren.

Sinnvoll ist eine gemeinsame Betrachtung von Heiztechnik, Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung, Gebäudeautomation, Photovoltaik, Ladeinfrastruktur, Lastmanagement und Energiemonitoring. So lassen sich Investitionen besser planen, Fördermöglichkeiten gezielter nutzen und spätere regulatorische Risiken reduzieren.

Fördermittel als Teil der Modernisierungsstrategie

Viele Maßnahmen, die durch das Gebäudemodernisierungsgesetz stärker in den Fokus rücken, können über bestehende Förderprogramme wirtschaftlich unterstützt werden. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde 2026 fortgeführt und angepasst. Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.

Für Unternehmen mit bestehenden Nichtwohngebäuden können je nach Vorhaben unter anderem Maßnahmen an der Gebäudehülle, MSR-Technik, Heizungsoptimierung, Gebäudeleittechnik, Fachplanung und Baubegleitung sowie der Einbau klimafreundlicher Heizsysteme relevant sein.

Fördermittel sollten früh in die Modernisierungsstrategie einbezogen werden. Entscheidend ist, welche Maßnahmen technisch förderfähig sind, welche Mindestanforderungen gelten, wann der Antrag gestellt werden muss und wie sich Förderung, Energieeinsparung, CO₂-Kosten und Amortisation zusammensetzen. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zwischen Einzelmaßnahmen und systemischer Effizienzgebäude-Förderung. Beide Förderwege sind nicht beliebig miteinander kombinierbar und sollten deshalb vor Projektstart sauber geprüft werden. Zudem wurde die separate Förderung von Beleuchtungsanlagen für Nichtwohngebäude gestrichen. Gerade bei größeren Gebäuden oder Portfolios kann eine strukturierte Fördermittelprüfung darüber entscheiden, welche Maßnahmen wirtschaftlich priorisiert werden.

Einen kompakten Überblick zu aktuellen Fördermöglichkeiten für Nichtwohngebäude geben wir auch regelmäßig in unseren Webinaren.

Fazit

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt für Unternehmen mehr Spielraum, aber auch neue Anforderungen. Der Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe und die längere Nutzungsmöglichkeit bestehender Anlagen können kurzfristig entlasten. Gleichzeitig gewinnen Mindestenergiestandards, Gebäudeautomation, Solarpflichten, Energieausweise, Neubauanforderungen und Lebenszyklusbetrachtungen deutlich an Bedeutung.

Für Betreiber, Eigentümer und Portfoliomanager von Nichtwohngebäuden wird energetische Gebäudemodernisierung damit zu einer strategischen Aufgabe. Wer frühzeitig Transparenz über Gebäude, Anlagen und Verbräuche schafft, kann Investitionen besser priorisieren, Fördermöglichkeiten gezielter nutzen und wirtschaftliche Risiken begrenzen.

Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen dabei, gesetzliche Anforderungen einzuordnen, wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu identifizieren und klare Entscheidungsgrundlagen für eine effiziente, zukunftssichere Gebäudestrategie zu schaffen.

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen das Gebäudemodernisierungsgesetz auf Ihre Gebäude, Anlagen oder geplanten Modernisierungen hat? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Handlungsfelder relevant sind und welche Fördermöglichkeiten genutzt werden können.

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