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Industriestrompreis 2026: Neue BAFA-Merkblätter schaffen Klarheit für Unternehmen

10. September. 2026 | Energiepolitik

Mit dem Industriestrompreis sollen strom- und handelsintensive Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 bei ihren Stromkosten entlastet werden. Die Förderrichtlinie dafür steht bereits seit dem Frühjahr. Jetzt hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zwei Merkblätter veröffentlicht, die viele Details zur praktischen Umsetzung klären. Beide Industriestrompreis BAFA-Merkblätter haben den Stand 4. August 2026.

Das allgemeine „Merkblatt Industriestrompreis“ erläutert vor allem, wer antragsberechtigt ist, welche Strommengen berücksichtigt werden und wie Antrag und Beihilfe berechnet werden. Das separate „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen“ beschreibt die Investitionsverpflichtung und legt genauer dar, welche Maßnahmen anerkannt werden, welche Fristen gelten und wie Unternehmen deren Umsetzung später nachweisen müssen.

Damit liegen für Unternehmen deutlich mehr Informationen vor, um eine mögliche Entlastung zu prüfen und die Antragstellung vorzubereiten. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Konkretisierungen zusammengefasst und zeigen, was Unternehmen jetzt für die Vorbereitung auf den ersten Antrag im Jahr 2027 wissen sollten.

1. Was die Industriestrompreis BAFA-Merkblätter konkretisieren

Die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis hatte den grundsätzlichen Rahmen bereits vorgegeben. Die beiden BAFA-Merkblätter gehen bei der praktischen Anwendung wesentlich stärker ins Detail. Konkretisiert werden insbesondere

  • die Antragsfristen
  • der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen und Abnahmestellen
  • die Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
  • die Berechnung der Beihilfe und des optionalen Flexibilitätsbonus
  • das Antragsverfahren und die erforderlichen Nachweise
  • das Verhältnis zur Strompreiskompensation und zu weiteren Entlastungen
  • die Höhe und Ausgestaltung der Investitionsverpflichtung
  • zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen, Umsetzungsfristen und Nachweisführung

Damit lässt sich inzwischen wesentlich genauer beurteilen, ob eine Antragstellung infrage kommt, welche Entlastung möglich ist und welche Anforderungen damit verbunden sind.

2. Antragstellung für 2026 erfolgt rückwirkend im Jahr 2027

Die erstmalige Antragstellung für den Industriestrompreis ist 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Das Portal soll voraussichtlich ab Dezember 2026 geöffnet werden. Pro Unternehmen und Abrechnungsjahr kann nur ein Antrag gestellt werden. Die relevanten Angaben und Unterlagen müssen in jedem Antragsjahr erneut eingereicht werden.

Für das erste Antragsjahr hat das BAFA inzwischen auch die konkreten Fristen veröffentlicht. Die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027. Unternehmen, die für dasselbe Abrechnungsjahr nach der Richtlinie zur Strompreiskompensation antragsberechtigt sind und diese ebenfalls beantragen, können den Antrag auf den Industriestrompreis bis zum 15. Juli 2027 stellen.

Die erforderlichen Nachweise hängen unter anderem von der beantragten Strommenge ab. Bei weniger als 10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch verlangt das BAFA Nachweise zur Branchenzuordnung, einen aktuellen Lageplan der Abnahmestelle sowie Nachweise über die anrechenbaren Strommengen. Unternehmen in Industrieparks müssen zusätzliche Angaben und Nachweise vorlegen, wenn sie indirekte Stromverbräuche anrechnen möchten.

Ab 10 GWh müssen insbesondere die Angaben zur Tätigkeit der Abnahmestellen, zum anrechenbaren Stromverbrauch und zur Abgrenzung der Strommengen für die Strompreiskompensation durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere im „Merkblatt Industriestrompreis“ genannte Prüfstelle geprüft werden. In diesem Fall entfällt die zusätzliche Vorlage von Stromrechnungen zum Nachweis des anrechenbaren Stromverbrauchs. Der entsprechende Prüfungsvermerk kann im ersten Antragsjahr bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Die Grenze von 10 GWh entscheidet damit nicht darüber, ob ein Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt ist. Sie wirkt sich vor allem auf die erforderliche Nachweisführung aus.

3. Welche Unternehmen und Strommengen berücksichtigt werden

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Abnahmestellen, die einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können und sich ebenfalls in Deutschland befinden. Maßgeblich ist insbesondere die Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL. Daneben können Wirtschaftszweige berücksichtigt werden, die aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission die entsprechenden Beihilfefähigkeitskriterien des CISAF erfüllen. Trotz der Umstellung auf die WZ 2025 bleibt für die Branchenzuordnung die Klassifikation WZ 2008 maßgeblich. Werden an einer Abnahmestelle mehrere Tätigkeiten ausgeübt, entscheidet der Tätigkeitsschwerpunkt an dieser Abnahmestelle. Maßgeblich ist die Zuordnung zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres.

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe nicht nachgekommen sind.

Im „Merkblatt Industriestrompreis“ konkretisiert das BAFA auch, was als Abnahmestelle gilt. Vereinfacht umfasst sie die räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände. Eigenversorgungsanlagen gehören dazu, sofern sie sich auf demselben Betriebsgelände befinden. Die Abnahmestelle muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kommt es deshalb auf die konkrete Abgrenzung der jeweiligen Abnahmestelle an.

Für die Berechnung zählt grundsätzlich der tatsächlich selbst verbrauchte Strom an einer beihilfeberechtigten Abnahmestelle. Berücksichtigt werden können sowohl fremdbezogene als auch selbst erzeugte Strommengen. Weitergeleitete oder in das öffentliche Netz eingespeiste Mengen werden abgezogen. Bei Weiterleitungen stellt das BAFA grundsätzlich darauf ab, ob ein Dritter den Strom für den eigenen Verbrauch vom antragstellenden Unternehmen bezieht. Alternativ kann für die Abgrenzung das Betreiberkonzept nach dem EnFG angewendet werden. Dies muss im Antrag entsprechend angegeben werden. Strommengen, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird, sind ebenfalls vom anrechenbaren Stromverbrauch abzuziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch indirekter Stromverbrauch innerhalb eines Industrieparks angerechnet werden. Das betrifft beispielsweise Strom, der innerhalb des Industrieparks zentral zur Erzeugung von Industriegasen, Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser eingesetzt wird und anschließend leitungsgebunden an die beihilfeberechtigte Abnahmestelle geliefert und dort selbst verbraucht wird. Kommunale Wasser- oder Fernwärmeversorgung ist davon nicht erfasst.

Die Strommengen sind grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu erfassen. Können sie wegen fehlender Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden, ist nach dem „Merkblatt Industriestrompreis“ auch eine sachgerechte, nachvollziehbare und nachprüfbare Schätzung zulässig. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch die Schätzung nicht mehr Strom als selbst verbraucht angesetzt wird, als bei einer ordnungsgemäßen Messung ermittelt würde.

4. Wie hoch die Entlastung ausfallen kann

Für 2026 beträgt der Referenzpreis 87,44 Euro je MWh. Unter Berücksichtigung des Zielpreises von 50 Euro je MWh ergibt sich ein Differenzpreis von 37,44 Euro je MWh beziehungsweise 3,744 Cent je kWh. Grundsätzlich sind 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs beihilfefähig.

Die Basis-Beihilfe wird für die einzelnen beihilfeberechtigten Abnahmestellen berechnet. Für 2026 ergibt sie sich aus 50 Prozent des jeweils anrechenbaren Stromverbrauchs multipliziert mit dem Differenzpreis von 3,744 Cent je kWh. Bei mehreren Abnahmestellen werden die jeweiligen Basis-Beihilfen addiert. Der individuelle Strompreis des Unternehmens fließt nicht in die Berechnung ein.

Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus beantragt werden. Für 2026 beträgt er 10 Prozent der Basis-Beihilfe. Mit dem Bonus steigen allerdings auch die Anforderungen an die Investitionsverpflichtung.

Für Unternehmen, die gleichzeitig Strompreiskompensation beantragen, ist die Abgrenzung der Strommengen wichtig. Beide Instrumente können im selben Abrechnungsjahr für unterschiedliche Strommengen genutzt werden. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Strommenge ist ausgeschlossen. Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt wird, müssen deshalb beim Industriestrompreis herausgerechnet werden. Für den Abgleich der Angaben ist außerdem ein Datenaustausch zwischen den zuständigen Bewilligungsbehörden vorgesehen.

Auch weitere Entlastungen können mit dem Industriestrompreis kombiniert werden. Das „Merkblatt Industriestrompreis“ nennt unter anderem die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG, bestimmte Netzentgeltentlastungen, Befreiungen von der Konzessionsabgabe und die Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Soweit Beihilfen dieselben beihilfefähigen Kosten betreffen, sind die jeweils geltenden Beihilfehöchstgrenzen zu beachten.

Die tatsächliche Bewilligung und Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Reichen diese nicht aus, können die Beihilfen anteilig gekürzt werden.

5. Die Investitionsverpflichtung wird deutlich konkreter

Ein wesentlicher Teil der neuen Informationen steckt im „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen“. Unternehmen müssen sich bei der Antragstellung verpflichten, mindestens 50 Prozent der gewährten Basis-Beihilfe in zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Die Maßnahmen müssen einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Bei einer Basis-Beihilfe von 100.000 Euro wären somit mindestens 50.000 Euro zu investieren.

Wer zusätzlich den Flexibilitätsbonus beantragt, muss besondere Vorgaben erfüllen. Mindestens 80 Prozent des regulären Mindestinvestitionsbetrags müssen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität fließen. Zusätzlich sind 75 Prozent der durch den Flexibilitätsbonus gewährten Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.

Welche konkrete Maßnahme umgesetzt werden soll, muss bei Antragstellung noch nicht feststehen. Das BAFA empfiehlt dennoch, sich frühzeitig damit zu beschäftigen. So lässt sich prüfen, ob eine geplante Investition die Anforderungen erfüllt und in ausreichender Höhe auf die Investitionsverpflichtung angerechnet werden kann.

Die Maßnahme muss dabei nicht an der Abnahmestelle umgesetzt werden, für die der Industriestrompreis beantragt wird. Entscheidend ist, dass sie in Deutschland umgesetzt wird. Auch eine Umsetzung durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Die Verantwortung dafür, dass die Investitionsverpflichtung tatsächlich erfüllt wird, bleibt allerdings beim antragstellenden Unternehmen.

Im „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen“ unterscheidet das BAFA vier Bereiche zulässiger Maßnahmen. Dazu gehören Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien, Energieeffizienzmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Strombedarf, Investitionen in die nachfrageseitige Flexibilität sowie Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung.

Die Beispiele reichen von Photovoltaikanlagen und neu abgeschlossenen Power Purchase Agreements, die der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien dienen, über effiziente Motoren, Pumpen und Drucklufterzeuger bis zu Strom-, Wärme- und Kältespeichern, Lastmanagementsystemen, flexibler elektrischer Wärme- und Kälteerzeugung oder der Erweiterung von Netzanschlüssen und Transformatoren. Auch andere Maßnahmen können anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den im Merkblatt genannten Beispielen vergleichbar sind.

Übersteigt die Investitionssumme einer Dekarbonisierungsmaßnahme den erforderlichen Mindestinvestitionsbetrag, kann der darüber hinausgehende Anteil auch für Investitionsverpflichtungen aus anderen Abrechnungsjahren genutzt werden, sofern die Umsetzungsfrist eingehalten wird. Eine größere Investition kann damit grundsätzlich Verpflichtungen aus mehreren Anträgen desselben Unternehmens abdecken. Die Aufteilung muss bei der späteren Nachweisführung angegeben werden.

Bei der Kombination mit anderen Förderungen ist eine genaue Abgrenzung erforderlich. Für die als Investitionsverpflichtung angerechnete Dekarbonisierungsmaßnahme darf grundsätzlich keine andere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen werden. Beihilfen wie die Strompreiskompensation oder die Besondere Ausgleichsregelung können daneben grundsätzlich genutzt werden, da sie einen anderen Beihilfegegenstand haben. Werden Investitionen zugleich als Gegenleistung für mehrere Entlastungsregelungen herangezogen, dürfen dieselben Investitionskosten jedoch nicht mehrfach angerechnet werden. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme ist möglich.

6. Fristen und Nachweise sollten schon bei der Planung berücksichtigt werden

Für die im „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen“ genannten Investitionen gelten konkrete Anforderungen an Umsetzung und Nachweisführung. Bei Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität reicht beispielsweise nicht allein die Investition in einen Speicher oder eine elektrische Technologie. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Stromverbrauch in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale anzupassen.

Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist das Datum des Bewilligungsbescheids. Treten technische Gründe auf, die eine längere Projektlaufzeit erforderlich machen, kann eine längere Frist anerkannt werden. Diese sollte 72 Monate nicht überschreiten. Maßnahmen, bei denen bereits absehbar ist, dass sie innerhalb des zulässigen Zeitraums nicht umgesetzt werden können, sind nicht anrechenbar.

Für die Entlastung des Abrechnungsjahres 2026 können nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die frühestens ab Beginn des Jahres 2026 umgesetzt wurden. Eine Umsetzung vor dem späteren Bewilligungsbescheid ist grundsätzlich möglich, erfolgt aber auf eigenes Risiko. Kosten, die bereits vor Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres entstanden sind, können nicht auf die Investitionsverpflichtung angerechnet werden.

Auch bei den ansatzfähigen Investitionskosten macht das BAFA konkrete Vorgaben. Berücksichtigt werden können beispielsweise notwendige Fachplanungs- und Installationsleistungen, wenn sie unmittelbar mit der Umsetzung der Maßnahme zusammenhängen. Finanzierungskosten, Eigenleistungen oder Voruntersuchungen vor der Entscheidung für eine konkrete Investition sind dagegen nicht anrechenbar. Berücksichtigt werden außerdem nur tatsächlich entstandene und abgerechnete Kosten. Geplante Ausgaben oder Leistungen, für die zum Zeitpunkt der Nachweisführung noch keine Rechnung vorliegt, können nicht angesetzt werden.

Die Erfüllung der Investitionsverpflichtung muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist nachgewiesen werden. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch über die Förderzentrale Deutschland und ist für jeden Antrag separat erforderlich.

Das BAFA verlangt unter anderem eine Beschreibung und Zuordnung der durchgeführten Maßnahme, Angaben zu Umsetzungszeitpunkt und Standort sowie eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Investitionskosten. Unternehmen müssen außerdem erklären, dass für die Dekarbonisierungsmaßnahme keine andere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen wurde oder wird. Wurden beihilfefreie Fördermittel genutzt, sind diese ebenfalls anzugeben. Außerdem dürfen die geltend gemachten Investitionskosten nicht gleichzeitig als Gegenleistung für eine andere Beihilferegelung angesetzt werden. Rechnungen, Inbetriebnahme- oder Abnahmeprotokolle, Bestellungen und technische Unterlagen müssen für eine mögliche Prüfung vorgehalten werden.

Wird die zugesagte Investitionssumme nur teilweise erreicht, hebt das BAFA den Bewilligungsbescheid im entsprechenden Umfang auf und fordert den zu viel gezahlten Betrag zurück. Wird der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht, ist der Bewilligungsbescheid vollständig aufzuheben. Rückforderungen werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

Die Investitionsverpflichtung sollte deshalb bereits bei der Vorbereitung des Antrags mitgedacht werden. Unternehmen können frühzeitig prüfen, welche geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, welche Kosten tatsächlich anrechenbar sind und wie sich die Investitionen mit anderen Förderungen und Entlastungsregelungen abstimmen lassen.

Fazit: Frühzeitig prüfen und vorbereiten

Mit den beiden BAFA-Merkblättern sind viele Fragen zur praktischen Umsetzung des Industriestrompreises geklärt. Unternehmen können jetzt konkreter prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, welche Strommengen berücksichtigt werden und mit welcher Entlastung sie für 2026 rechnen können. Gleichzeitig sollten die mit der Beihilfe verbundenen Investitionspflichten früh in die Planung einbezogen werden. Gerade bei der Abgrenzung zur Strompreiskompensation und bei der Auswahl geeigneter Dekarbonisierungsmaßnahmen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung.

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