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BEG-Novelle 2026 für Nichtwohngebäude

04. August. 2026 | Förderung

Die BEG-Novelle 2026 verändert die Förderung energetischer Maßnahmen an Nichtwohngebäuden grundlegend. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen; ab 2027 sinken die förderfähigen Kosten weiter und bei Wärmepumpen entscheidet künftig auch die europäische Wertschöpfung über die Förderhöhe. Gleichzeitig bringt das Gebäudemodernisierungsgesetz neue Anforderungen für ineffiziente Nichtwohngebäude, die Gebäudeautomation und die Beleuchtungssteuerung.

Für Betreiber größerer Bürogebäude, Hotels, Logistikimmobilien, Handelsflächen oder Infrastrukturobjekte ist deshalb jetzt zu prüfen, welche Vorhaben noch 2026 beantragt werden sollten. Das bedeutet nicht, jede Maßnahme vorzuziehen. Es bedeutet, geplante Investitionen rechtzeitig neu zu bewerten und auf Portfolioebene zu priorisieren, bevor Förderbudgets sinken oder einzelne Förderwege entfallen.

Die zentrale Frage lautet deshalb nicht mehr nur: Welche Maßnahme ist technisch sinnvoll? Sie lautet: Welche Maßnahme sollte unter welchen Förderbedingungen, in welcher Reihenfolge und vor welchem Stichtag umgesetzt werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • 30 Prozent Heizungsförderung gelten aktuell weiterhin. Bei Wärmepumpen sinkt die Grundförderung ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent; weitere 15 Prozent setzen dann den neuen EU-Wertschöpfungsbonus voraus.
  • Ab 1. Februar 2027 sinken die Förderhöchstbeträge und werden anschließend halbjährlich weiter reduziert.
  • Der Wechsel von fossil zu erneuerbar wird zum Schwerpunkt: Der Ersatz jüngerer erneuerbarer Heizungen und die Erneuerung bestehender Wärmenetzanschlüsse fallen ab 2027 grundsätzlich aus der Förderung.
  • Eine verbindliche Wärmenetzperspektive kann die Einzelheizung sperren: Ist ein Anschluss vorgesehen oder innerhalb von drei Jahren rechtsverbindlich zugesagt, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert.
  • Neue Chancen für Hallen: Ortsfeste Strahlungsheizungen in Räumen über vier Metern Höhe sind mit 30 Prozent als neuer Fördertatbestand vorgesehen. Flächenheizungen bleiben im Rahmen der Heizungsoptimierung relevant; bei Nichtwohngebäuden ist dieser Weg auf höchstens 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche begrenzt.
  • Fünf Prozentpunkte WPB-Bonus kommen ab dem ersten Quartal 2027 bei bestimmten Dämmmaßnahmen hinzu.
  • Beleuchtung und Automation müssen neu gedacht werden: Die eigenständige Beleuchtungsförderung ist entfallen. MSR-Technik kann mit 15 Prozent förderfähig bleiben; zugleich entstehen durch das GModG Pflichten bis Ende 2029 sowie ab 2030 und 2033.
  • Energieausweise: Für neu auszustellende Energieausweise von Nichtwohngebäuden ist ab 2027 grundsätzlich eine energetische Bilanzierung erforderlich; bestehende gültige Verbrauchsausweise bleiben zunächst bis zum regulären Ablauf nutzbar.

1. Was ändert sich bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude ab 2027?

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026 und 2027?

Für Unternehmen und andere Investoren beträgt der Zuschuss für eine förderfähige klimafreundliche Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude aktuell 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind unter anderem Solarthermie, Biomasseanlagen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, innovative Heizungstechnik, Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse sowie zugehörige Umfeldmaßnahmen.

Bei Wärmepumpen ändert sich die Logik ab dem ersten Quartal 2027 grundlegend. Die Grundförderung sinkt dann von 30 auf 15 Prozent. Gleichzeitig wird ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten eingeführt, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Für eine entsprechend qualifizierte Anlage bleibt damit rechnerisch eine Förderung von 30 Prozent erreichbar. Für eine Anlage ohne erfüllten Herkunftsnachweis halbiert sich der Fördersatz hingegen.

Für laufende Ausschreibungen bedeutet das: Der Preis allein reicht als Vergabekriterium nicht mehr. Herkunftsnachweis und Förderkonformität müssen spätestens jetzt in Leistungsbeschreibung, Angebotsvergleich und Liefervertrag berücksichtigt werden. Die Detailanforderungen an den EU-Ursprung sollen in einem gesonderten Infoblatt konkretisiert werden. Solange diese Konkretisierung nicht vollständig vorliegt, sollte die erwartete Förderung nicht ohne Vorbehalt in die Investitionsrechnung eingestellt werden.

Wie stark sinken die förderfähigen Kosten?

Nicht nur der Fördersatz, sondern auch die Bemessungsgrundlage verändert sich. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für Nichtwohngebäude folgende Höchstbeträge. Die Werte für größere Gebäude werden stufenweise berechnet: 28.000 Euro für die ersten 150 Quadratmeter, anschließend der jeweilige Betrag je zusätzlichem Quadratmeter in der nächsten Flächenstufe.

Zeitraumbis 150 m² NGF150–400 m², je m²400–1.000 m², je m²über 1.000 m², je m²
21.07.2026–31.01.202728.000 €197 €118 €79 €
01.02.2027–31.07.202727.250 €194 €116 €78 €
01.08.2027–31.01.202826.500 €191 €114 €77 €
01.02.2028–31.07.202825.750 €188 €112 €76 €
01.08.2028–31.01.202925.000 €185 €110 €75 €
01.02.2029–31.07.202924.250 €182 €108 €74 €
01.08.2029–31.01.203023.500 €179 €106 €73 €
01.02.2030–31.07.203022.750 €176 €104 €72 €
ab 01.08.203022.000 €173 €102 €71 €

Die Auswirkung ist bei großen Objekten erheblich. Bei einem vollständig beheizten Nichtwohngebäude mit 10.000 Quadratmetern Nettogrundfläche beträgt der rechnerische Förderhöchstbetrag aktuell 859.050 Euro. Ab August 2030 sind es nur noch 765.450 Euro. Bei einem Fördersatz von 30 Prozent entspricht das einer Differenz von 28.080 Euro Zuschuss – noch ohne die zusätzliche Wirkung eines möglicherweise niedrigeren Wärmepumpen-Fördersatzes.

Das macht aus dem Förderstichtag noch keine automatische Investitionsempfehlung. Es macht ihn aber zu einem belastbaren Bestandteil jeder Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Wann verhindert ein geplanter Wärmenetzanschluss die Förderung?

Eine neue Einschränkung ist für Portfoliohalter besonders relevant. Soll ein Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung – beispielsweise eines Anschluss- und Benutzungszwangs – an ein Wärmenetz angeschlossen werden, wird keine Einzelheizung mehr gefördert. Dasselbe gilt, wenn ein Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt hat, das Grundstück innerhalb von drei Jahren anzuschließen. Förderfähig bleibt in diesen Fällen nur der Wärmenetzanschluss.

Damit wird die kommunale Wärmeplanung trotz der im GModG vollzogenen Entkopplung von Wärmeplanung und Heizungsregulierung zu einem wichtigen Förderparameter. Vor einer technischen Festlegung sollten Betreiber deshalb mindestens drei Dinge klären: Gibt es eine kommunale Entscheidung? Liegt eine verbindliche Erklärung des Versorgers vor? Und passt der angekündigte Anschlusszeitpunkt zum Investitions- und Betriebsrisiko des Gebäudes?

Gerade diese Regelung verdient eine objektbezogene Prüfung. Eine unverbindliche Perspektive auf ein späteres Wärmenetz ist nicht automatisch dasselbe wie eine rechtsverbindliche Anschlusszusage innerhalb von drei Jahren.

Welche Heizungstauschfälle fallen ab 2027 aus der Förderung?

Ab dem ersten Quartal 2027 wird die Heizungsförderung stärker auf den Systemwechsel konzentriert. Nach der neuen Richtlinie gilt dann grundsätzlich:

  • Der Wechsel von Fernwärme zu einer anderen erneuerbaren Heizung wird nicht mehr gefördert.
  • Die Erneuerung eines vorhandenen Wärmenetzanschlusses wird nicht mehr gefördert.
  • Der Ersatz einer erneuerbaren Heizung, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, fällt grundsätzlich aus der Förderung.
  • Wird eine vor 2008 in Betrieb genommene erneuerbare Einzelheizung ersetzt, werden pauschal nur 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
  • Der Austausch eines fossilen Wärmeerzeugers in einem bivalenten System durch eine förderfähige erneuerbare Lösung bleibt möglich.

Für Portfolios mit älteren Wärmepumpen, Biomasseanlagen oder bestehenden Netzanschlüssen entsteht damit akuter Prüfbedarf. Eine Maßnahme, die 2026 noch mit voller Kostenbasis förderfähig sein kann, kann ab 2027 deutlich schlechter gestellt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Welche digitalen Anforderungen gelten für Wärmepumpen?

Die neuen Anforderungen an die Netz- und Systemdienlichkeit betreffen nicht nur Wohngebäude. Neu eingebaute, geförderte Wärmepumpen müssen über eine interoperable digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem verfügen. Ab dem 1. Juli 2027 muss die Schnittstelle einem Format entsprechend dem europäischen Code of Conduct for Energy Smart Appliances entsprechen. Nach der Inbetriebnahme muss der Antragsteller den Einbau eines intelligenten Messsystems einschließlich Steuerungseinrichtung beauftragen, sofern der Gebäudeanschluss noch nicht entsprechend ausgerüstet ist.

Auch wenn ein professionell betriebenes Nichtwohngebäude bereits über Gebäudeleittechnik verfügt, ist diese Förderanforderung nicht automatisch erfüllt. Entscheidend sind die konkrete Schnittstelle der Wärmepumpe, ihre Interoperabilität und die geforderte Bestellung des intelligenten Messsystems.

Ab wann sind natürliche Kältemittel verpflichtend?

Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen ist zum 21. Juli 2026 entfallen. Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Bei Kälteanlagen zur Raumkühlung folgt derselbe Schritt zum 1. Januar 2030. Wer heute Systeme mit langen Nutzungsdauern plant, sollte diese Stichtage nicht nur als Förderbedingung betrachten. Sie sind zugleich ein Hinweis auf künftige Ersatzteil-, Service- und Werthaltigkeitsrisiken konventioneller Kältemitteltechnologien.

Planen Sie 2026 oder 2027 einen Heizungstausch? Energiekosten 360 vergleicht die Förderbedingungen beider Zeitfenster für Ihr konkretes Vorhaben und prüft, welcher Antragszeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist.

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2. Welche Einzelmaßnahmen werden bei Nichtwohngebäuden gefördert?

Die Grundförderung für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung bleibt grundsätzlich bei 15 Prozent. Für Nichtwohngebäude sind insbesondere folgende Punkte relevant:

Maßnahme im NichtwohngebäudeFörderungWichtige Einschränkung / Änderung
Dämmung der Gebäudehülle15 %ab Q1 2027 zusätzlich 5 % WPB-Bonus möglich
Fenster, Türen, Tore, Vorhangfassaden15 %kein WPB-Bonus für reine Fenstermaßnahmen
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik15 %muss mindestens der Realisierung von Automationsgrad B dienen
Kältetechnik zur Raumkühlung15 %ab 01.01.2030 nur mit natürlichen Kältemitteln
Heizungsoptimierung15 %bei NWG nur bis 1.000 m² beheizter Fläche
Emissionsminderung bei Biomasse50 %betrifft technische Maßnahmen zur Staubreduzierung
Strahlungsheizung in Räumen über 4 m Höhe30 %als Fördertatbestand vorgesehen, Starttermin noch offen
Eigenständiger Austausch von Beleuchtungssystemenkeine BEG-EM-FörderungFördertatbestand wurde gestrichen

Ist Beleuchtung weiterhin förderfähig?

Der Wegfall der klassischen Beleuchtungsförderung ist für viele Betreiber ein Einschnitt. Der reine Austausch von Leuchten ist seit dem Neustart der BEG nicht mehr als eigenständige Einzelmaßnahme förderfähig.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Investition in die Beleuchtungssteuerung aus der Förderung herausfällt. Weiterhin förderfähig ist Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Nichtwohngebäuden, wenn sie der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrads von mindestens Klasse B nach DIN V 18599-11 dient. Dazu können grundsätzlich auch tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen gehören. Eine isolierte Optimierung nur des Gewerks Beleuchtung genügt jedoch regelmäßig nicht, wenn das Gebäude den geforderten Automatisierungsgrad insgesamt nicht erreicht.

Strategisch verschiebt sich das Thema damit vom Leuchtentausch zum ganzheitlichen Automationsprojekt. Besonders interessant ist diese Verschiebung, weil das GModG für Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Anlagenleistung bis Ende 2029 grundsätzlich eine automatische, zonierte Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung verlangt. Förderrecht und Ordnungsrecht greifen hier nicht deckungsgleich ineinander, können aber bei frühzeitiger Planung sinnvoll verbunden werden.

Welche Förderung gibt es für Flächen-, Strahlungs- und Hallenheizungen?

Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und Wärmespeicher sind im Rahmen der Heizungsoptimierung ausdrücklich erfasst. Für Nichtwohngebäude gilt dieser Förderweg allerdings nur bis zu einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern. In größeren Objekten kann dieselbe technische Maßnahme deshalb eine andere Förderstrategie oder die Einbindung in ein umfassenderes Vorhaben erfordern.

Für Hallen und hohe Räume wurde zudem die Förderung ortsfester Strahlungsheizungssysteme mit 30 Prozent in die Richtlinie aufgenommen. Voraussetzung sind Räume in Nichtwohngebäuden mit mehr als vier Metern Höhe. Zum Stand dieses Artikels ist die Förderung operativ jedoch noch nicht gestartet; die KfW will den Starttermin gesondert bekannt geben. Herstellerangebote sollten deshalb noch nicht mit einem sicheren Zuschuss kalkuliert werden.

Nach dem derzeit angekündigten Antragsweg ist davon auszugehen, dass für diese Förderfälle ein Energieeffizienz-Experte in die Antragstellung eingebunden werden muss; die abschließenden Vollzugshinweise bleiben abzuwarten. Energiekosten 360 verfügt über zugelassene Energieeffizienzexperten für Nichtwohngebäude und kann sowohl die technische Förderfähigkeit als auch den passenden Antragsweg prüfen und begleiten.

3. Wann gilt ein Nichtwohngebäude als Worst Performing Building?

Der Begriff Worst Performing Building, kurz WPB, wird für Nichtwohngebäude deutlich wichtiger. In der BEG gilt ein Nichtwohngebäude grundsätzlich als WPB, wenn sein berechneter Jahres-Primärenergiebedarf mindestens dem Vierfachen des Werts des Referenzgebäudes entspricht. Die Berechnung darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein und muss den Zustand unmittelbar vor der Maßnahme abbilden.

Alternativ kann bei Nichtwohngebäuden der Nachweis über Baujahr und Sanierungszustand geführt werden: Gebäude mit Baujahr 1957 oder älter können unabhängig vom Berechnungsergebnis als WPB gelten, wenn sie im Wesentlichen energetisch unsaniert sind und weitere Vorgaben – etwa zu späteren Erweiterungen – eingehalten werden.

Für welche Maßnahmen gibt es fünf Prozentpunkte WPB-Bonus?

Ab dem ersten Quartal 2027 steigt der Fördersatz bei Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle eines WPB von 15 auf 20 Prozent. Reine Fenstermaßnahmen erhalten den Bonus nicht. Für Nichtwohngebäude muss die Maßnahme Bestandteil einer seit 2021 im EBN-Programm geförderten Energieberatung, Modul 2, sein. Der Bonus wird für höchstens drei Anträge gewährt.

Das ist mehr als ein zusätzlicher Zuschuss. Der Bonus schafft einen wirtschaftlichen Anreiz, energetisch besonders schlechte Gebäude frühzeitig zu identifizieren und nicht erst bei einem konkreten Bauteildefekt zu reagieren.

Warum sind BEG-WPB und GModG-Renovierungsanforderung nicht dasselbe?

Für die Portfoliosteuerung ist eine wichtige Abgrenzung nötig: Ein WPB im Sinne der BEG ist nicht automatisch dieselbe Kategorie wie ein renovierungspflichtiges Gebäude nach dem GModG.

Das GModG führt für Nichtwohngebäude eigene Energieeffizienzklassen und Mindestanforderungen ein. Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf grundsätzlich höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudewerts betragen. Ab dem 1. Januar 2033 sinkt die Grenze auf das 2,95-Fache. Vereinfacht bedeutet das: Gebäude der neuen Klasse G müssen bis 2030 mindestens aus dieser schlechtesten Klasse herausgeführt werden; bis 2033 betrifft die Verschärfung auch Gebäude oberhalb der nächsten Schwelle.

Die BEG-WPB-Schwelle liegt demgegenüber grundsätzlich beim Vierfachen des Referenzwerts; hinzu kommt der alternative Nachweis über Baujahr und Sanierungszustand. Außerdem enthält das GModG eigene Berechnungsvorgaben und Ausnahmen. Beide Kategorien werden sich häufig überschneiden, dürfen aber nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.

Für Eigentümer ergibt sich daraus ein sinnvoller Dreischritt: erst den energetischen Status des Portfolios belastbar bestimmen, dann die gesetzliche Betroffenheit prüfen und anschließend Förderfähigkeit und Maßnahmenreihenfolge ableiten.

Ist unklar, welche Gebäude Ihres Portfolios als WPB gelten oder unter die neuen GModG-Grenzen fallen? Energiekosten 360 erstellt die notwendigen Berechnungen nach DIN V 18599. So erhalten Eigentümer und Portfoliomanager eine belastbare Orientierung, wo gesetzliche Schwellen greifen und für welche Gebäude sich eine vertiefte Maßnahmen- und Förderplanung lohnt.

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4. Welche GModG-Pflichten gelten für Nichtwohngebäude?

Das GModG ist kein bloßes politisches Eckpunktepapier mehr. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Erste Änderungen traten am Folgetag in Kraft, zentrale weitere Regelungen folgen zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030.

Energieausweise für Nichtwohngebäude werden aufwendiger

Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu ausgestellte Energieausweise für Nichtwohngebäude grundsätzlich auf einer energetischen Bilanzierung beruhen. Neue Verbrauchsausweise, die im Wesentlichen anhand von Energieabrechnungen und Flächendaten erstellt werden, sind dann nicht mehr vorgesehen.

Die Bilanzierung nach DIN/TS 18599:2025-10 erfordert eine deutlich umfangreichere Erfassung des Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Auch die Modernisierungsempfehlungen werden konkreter. Hinzu kommen unter anderem Effizienzklassen für Nichtwohngebäude sowie neue Anforderungen an Inhalt und digitale Bereitstellung der Ausweise. Bestehende gültige Verbrauchsausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer regulären Gültigkeit nutzbar. Eigentümer sollten dennoch frühzeitig prüfen, wann vorhandene Ausweise auslaufen und für welche geplanten Verkäufe, Vermietungen, Verpachtungen, Leasingverhältnisse oder Vertragsverlängerungen ab 2027 eine neue Bilanzierung erforderlich werden könnte.

Welche Brennstoffquoten gelten künftig für fossile Heizungen?

Die bisherige 65-Prozent-Systematik wird ersetzt. Wird nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, muss der Betreiber künftig steigende Anteile bestimmter klimaneutraler Brennstoffe sicherstellen:

Ab JahrMindestanteil
202910 %
203015 %
203530 %
204060 %

Für kaufmännische Entscheider ist das keine reine Compliance-Frage. Die Verfügbarkeit und Preisentwicklung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder qualifiziertem Wasserstoff wird zu einem langfristigen Betriebskostenrisiko. Die technische Zulässigkeit einer fossilen Anlage ist daher nicht mit wirtschaftlicher Planungssicherheit gleichzusetzen.

Für vermietete Nichtwohngebäude kommt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz hinzu: Nach der derzeit geltenden Regelung kann der Vermieter grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der CO₂-Kosten auf den Mieter abwälzen; bei einer eigenen Wärmeversorgung des Mieters besteht grundsätzlich ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Vermieter. Ein fossiles Heizsystem schafft damit nicht nur Brennstoff- und Preisrisiken, sondern kann einen dauerhaft beim Eigentümer verbleibenden Kostenanteil verursachen. Dieser Effekt gehört in jede Vollkosten- und Investitionsrechnung.

Welche Renovierungsanforderungen gelten ab 2030 und 2033?

Die neuen Renovierungsanforderungen richten sich an energetisch besonders schlechte bestehende Nichtwohngebäude. Von den Grenzwerten gibt es wichtige Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Als erfüllt gilt die Anforderung unter anderem für Gebäude ab Baujahr 1996, für ältere Gebäude auf mindestens dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994, für Gebäude mit überwiegender Wärmeversorgung durch Wärmepumpe oder Biomasse sowie für fernwärmeversorgte Gebäude.

Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen etwa Gebäude, die abgerissen, aufgegeben, umgenutzt oder umfassend saniert werden, außerdem bestimmte Denkmale, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie freistehende kleine Gebäude. Technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind ebenfalls im Gesetz angelegt.

Die Betroffenheit lässt sich deshalb nicht allein aus Baujahr oder Energieverbrauch ableiten. Sie muss gebäudespezifisch geprüft und dokumentiert werden. Der Nachweis kann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde über einen Energieausweis oder auf andere geeignete Weise verlangt werden.

Welche Gebäudeautomation ist bis Ende 2029 erforderlich?

Ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung der Heizungs-, kombinierten Heizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomation und -steuerung ausgestattet werden. Das System muss unter anderem Verbräuche der Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, Effizienzverluste erkennen, Verbesserungshinweise liefern und Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen.

Zusätzlich ist bis Ende 2029 eine angemessen zonierte automatische Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung erforderlich. Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Für kurz vor 2027 eingebaute, noch nicht vollständig konforme Automationssysteme enthält das Gesetz eine besondere Nachrüstfrist.

Für neue Nichtwohngebäude verlangt das GModG ab mehr als 70 kW mindestens Automationsgrad C, ab mehr als 290 kW mindestens Grad B sowie ein technisches Inbetriebnahme-Management. Für Förderprojekte bleibt zu beachten: Die BEG setzt bei geförderter MSR-Technik in Nichtwohngebäuden mindestens Grad B voraus und ist damit anspruchsvoller als die gesetzliche Mindestklasse für manche Neubauten.

Was ändert sich bei Berechnung und Nullemissionsgebäuden?

Zum 1. Januar 2027 stellt das GModG die Berechnungsverweise auf die DIN/TS 18599:2025-10 um. Bestehende Portfolioauswertungen, Energieausweise und Variantenrechnungen sollten daher darauf geprüft werden, ob sie für den jeweiligen Nachweisweg noch ausreichend aktuell und methodisch passend sind.

Ab 2028 müssen neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ab 2030 gilt der Nullemissionsstandard grundsätzlich für alle neuen Gebäude. Für private Bestandsportfolios sind jedoch die Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033 meist die unmittelbarere strategische Aufgabe.

5. Wann lohnt sich die Sanierung zum Effizienzgebäude?

Bei der Sanierung zum Effizienzgebäude sinken die regulären Tilgungszuschüsse um zehn Prozentpunkte. Der bisherige EE-Bonus entfällt; ein Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 65 Prozent wird zur Standardanforderung. Der Förderhöchstbetrag für Nichtwohngebäude bleibt bei 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal zehn Millionen Euro pro Vorhaben.

Für nichtkommunale Antragsteller ergeben sich folgende Tilgungszuschüsse und kombinierbare Boni:

Effizienzgebäude-Stuferegulärer TilgungszuschussNH-KlasseWPB-BonusSerSan-Bonus
Denkmal EE5 %+5 %
EG 70 EE0 %+5 %+10 %+5 %
EG 55 EE5 %+5 %+10 %+15 %
EG 40 EE10 %+5 %+10 %+15 %

Der Bonus für serielle Sanierung wird erstmals auf Nichtwohngebäude ausgeweitet; die technische Bereitstellung wird voraussichtlich ab September 2026 erfolgen. WPB- und SerSan-Bonus können miteinander kombiniert werden. Dadurch bleibt die Effizienzgebäudesanierung trotz niedrigerer Grundzuschüsse für geeignete, besonders schlechte und standardisierbar sanierbare Gebäude attraktiv.

Wichtig ist die Reihenfolgeplanung. BEG-Einzelmaßnahmen und eine BEG-NWG-Förderung können nicht für dasselbe Gebäude beliebig parallel kombiniert werden. Nach einem KfW-Multiplikatoren-Rundschreiben ist der Wechsel zwischen BEG EM und BEG WG/NWG grundsätzlich erst drei Jahre nach Abschluss des zuvor geförderten Vorhabens möglich. Diese Sperrwirkung sollte vor der ersten Antragstellung in einer mehrjährigen Sanierungsstrategie berücksichtigt und im Einzelfall mit dem aktuellen Programmvollzug abgeglichen werden.

6. Sollten Unternehmen noch 2026 einen Förderantrag stellen?

Die Reform erzeugt keinen einheitlichen Handlungsdruck für jedes Gebäude. Sie erzeugt aber einen klaren Prüfauftrag für jedes professionelle Portfolio.

1

Heizungsprojekte mit geplantem Start bis 2027 sofort neu rechnen

Für jede geplante Wärmepumpe sollten mindestens zwei Förderfälle gerechnet werden: Antragstellung unter den Bedingungen des zweiten Halbjahrs 2026 und Antragstellung ab dem ersten Quartal 2027. Dabei sind Förderhöchstbetrag, Herkunft der Wärmepumpe, Alter und Art des bestehenden Wärmeerzeugers sowie ein möglicher Netzanschluss einzubeziehen.

2

Netzperspektive je Standort klären

Kommunale Wärmeplanung, Satzungen, Anschlusszwänge und Erklärungen örtlicher Versorger sollten zentral erfasst werden. Ohne diese Prüfung kann eine technisch ausgereifte Einzelheizung förderrechtlich ins Leere laufen.

3

WPB-Kandidaten im Portfolio identifizieren

Prioritär zu prüfen sind energetisch sehr schlechte Gebäude sowie unsanierte Nichtwohngebäude bis Baujahr 1957. Die Prüfung sollte sowohl die BEG-Förderdefinition als auch die eigenständigen GModG-Grenzwerte berücksichtigen.

4

Beleuchtung nicht mehr isoliert betrachten

Geplante Beleuchtungsprojekte sollten daraufhin untersucht werden, ob sie wirtschaftlich ohne Förderung umgesetzt werden oder als Teil eines umfassenden Automations- und MSR-Konzepts zur Erreichung des Automationsgrads B geplant werden können. Gleichzeitig ist die gesetzliche Frist Ende 2029 für betroffene Gebäude zu berücksichtigen.

5

Einzelmaßnahmen und Effizienzgebäude als Alternativen modellieren

Vor dem ersten Antrag sollte feststehen, ob das Gebäude schrittweise über Einzelmaßnahmen oder als Effizienzgebäude saniert werden soll. Die Dreijahreslogik kann eine später gewünschte Förderroute blockieren. Für größere Portfolios ist deshalb eine objektscharfe Förder-Roadmap sinnvoller als eine Reihe voneinander unabhängiger Einzelanträge.

Konkrete Maßnahme vorhanden oder mehrere Gebäude ohne Priorisierung? Wir prüfen Ihr Vorhaben individuell oder führen Förderfenster, gesetzliche Betroffenheit und Investitionsreihenfolge gebäudeübergreifend zusammen.

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Häufige Fragen zur BEG 2026 für Nichtwohngebäude

Wie hoch ist die BEG-Heizungsförderung für Unternehmen 2026?

Für eine förderfähige klimafreundliche Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude beträgt der Zuschuss aktuell grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Maßgeblich sind jedoch immer der konkrete Fördertatbestand, die Kostenobergrenze und die Antragsvoraussetzungen des Vorhabens.

Was ändert sich bei Wärmepumpen ab 2027?

Die Grundförderung sinkt ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent. Weitere 15 Prozentpunkte sind über den neuen Wertschöpfungsbonus möglich, wenn die Anforderungen an den Ursprung der Wärmepumpe in der Europäischen Union erfüllt sind.

Wann entfällt die Förderung wegen eines geplanten Wärmenetzes?

Eine Einzelheizung wird nicht gefördert, wenn eine kommunale Entscheidung den Wärmenetzanschluss vorsieht oder ein Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt hat, das Grundstück innerhalb von drei Jahren anzuschließen. Eine unverbindliche Netzperspektive reicht dafür nicht automatisch aus.

Was ist ein WPB bei Nichtwohngebäuden?

Grundsätzlich liegt ein Worst Performing Building im Sinne der BEG vor, wenn der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf mindestens dem Vierfachen des Referenzgebäudewerts entspricht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Nachweis über Baujahr und Sanierungszustand möglich.

Werden Hallen-, Strahlungs- und Flächenheizungen gefördert?

Ortsfeste Strahlungsheizungssysteme in Räumen über vier Metern Höhe sind mit 30 Prozent als neuer Fördertatbestand vorgesehen; der operative Start steht noch aus. Flächenheizungen können über die Heizungsoptimierung förderfähig sein, bei Nichtwohngebäuden jedoch nur bis zu 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche.

Ist der Austausch von Beleuchtungssystemen weiterhin förderfähig?

Nein. Der reine Austausch von Leuchten ist nicht mehr als eigenständige BEG-Einzelmaßnahme förderfähig. Förderfähig bleiben kann Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, wenn sie mindestens der Realisierung des Gebäudeautomatisierungsgrads B dient.

Muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden?

Das hängt vom Förderweg ab. Bei mehreren Fördertatbeständen ist die Einbindung vorgeschrieben; für die neuen Förderfälle bei Strahlungsheizungen ist sie nach dem angekündigten Antragsweg voraussichtlich erforderlich. Energiekosten 360 verfügt über zugelassene Energieeffizienzexperten für Nichtwohngebäude und begleitet die technische Prüfung und Antragstellung.

Fazit: Jetzt prüfen heißt, Wahlmöglichkeiten zu erhalten

Die BEG-Novelle kürzt nicht einfach pauschal die Förderung. Sie lenkt Mittel stärker auf den fossilen Heizungstausch, europäische Wärmepumpen, besonders schlechte Gebäude und integrierte Sanierungen. Gleichzeitig schafft das Gebäudemodernisierungsgesetz neue Anforderungen an energetisch schlechte Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung.

Für Betreiber größerer Liegenschaften ist deshalb das zweite Halbjahr 2026 ein Entscheidungsfenster. Wer jetzt prüft, kann noch zwischen mehreren Förder- und Umsetzungspfaden wählen. Wer erst nach dem nächsten technischen Ausfall oder kurz vor einer gesetzlichen Frist reagiert, muss womöglich mit geringeren Förderbudgets, eingeschränkter Technologiewahl und schlechterer Projektsequenzierung arbeiten.

Das Team von Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen bei zwei Einstiegspunkten:

  • Konkrete Maßnahme vorhanden: individueller Förder-Check für ein bereits geplantes Vorhaben.
  • Mehrere Gebäude oder noch keine Priorisierung: strategische Portfolioanalyse, die Förderfenster, gesetzliche Betroffenheit und Investitionsreihenfolge gebäudeübergreifend zusammenführt.

Quellen und redaktionelle Hinweise

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Förderrichtlinien BEG EM, BEG NWG und BEG WG vom 17. Juli 2026.
  • KfW: Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude, Programm 522, Stand 3. August 2026.
  • Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026.
  • Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂-Kostenaufteilungsgesetz), insbesondere § 8 zur Aufteilung bei Nichtwohngebäuden, aktuelle Fassung.
  • Öko-Zentrum NRW: Reform der Bundesförderung effiziente Gebäude – Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen, Stand 29. Juli 2026.
  • Öko-Zentrum NRW: Infopapier Gebäudemodernisierungsgesetz, Stand 24. Februar 2026. Für den Artikel wurden die damaligen Eckpunkte mit dem später verkündeten Gesetz abgeglichen.

Die Darstellung gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder. Bei Regelungen mit dem Zeitpunkt „ab Quartal 1 2027“ sowie bei technisch noch nicht freigeschalteten Fördertatbeständen sind weitere Vollzugshinweise abzuwarten. Eine Förderfähigkeit ist stets vor Vorhabenbeginn objekt- und antragsspezifisch zu prüfen.

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