Die Europäische Kommission hat die deutsche Beihilferegelung zum Industriestrompreis genehmigt. Damit ist eine zentrale Voraussetzung für die Einführung des Instruments erfüllt. Der Industriestrompreis soll strom- und handelsintensive Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 bei den Stromkosten entlasten und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Die Maßnahme hat nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ein Volumen von rund 3,8 Milliarden Euro.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Schritt. Während bislang vor allem der Entwurf der Förderrichtlinie im Fokus stand, liegt nun die beihilferechtliche Genehmigung vor. Damit verschiebt sich der Blick von der grundsätzlichen Frage, ob der Industriestrompreis kommt, hin zur praktischen Vorbereitung auf Antragstellung, Nachweise und strategische Einordnung.
Die endgültige Förderrichtlinie muss noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Grundmechanik des Instruments ist jedoch deutlich konkreter als noch vor wenigen Monaten.
Was sich gegenüber dem Richtlinienentwurf verändert hat
Die wichtigste Änderung ist nicht die Förderlogik selbst, sondern der Status des Instruments. Mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission ist die zentrale beihilferechtliche Hürde genommen. Die EU-Kommission bewertet die deutsche Regelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar. Grundlage ist der Clean Industrial Deal State Aid Framework, kurz CISAF.
Die grundlegenden Eckpunkte bleiben dabei im Wesentlichen erhalten. Der Industriestrompreis richtet sich an strom- und handelsintensive Unternehmen aus 91 Sektoren. Die Förderung gilt für die Jahre 2026 bis 2028 und soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 greifen. Der Zielpreis liegt bei 5 Cent pro Kilowattstunde beziehungsweise 50 Euro pro Megawattstunde.
Förderfähig sind bis zu 50 Prozent des Stromverbrauchs einer Produktionsstätte. Als Referenz für die Entlastung dient der Großhandelsstrompreis, wobei der 1-Jahres-Future herangezogen wird. Dadurch lässt sich der mögliche Entlastungsbetrag frühzeitiger kalkulieren als bei rein nachgelagerten Betrachtungen.
Antragstellung voraussichtlich ab 2027
Für die Umsetzung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Nach aktuellem Stand sollen Unternehmen ab 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 Anträge stellen können. Die konkreten Abläufe und Fristen werden durch das BAFA bekannt gegeben.
Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn die Antragstellung erst später erfolgt, sollten die Vorbereitungen nicht erst 2027 beginnen. Entscheidend sind bereits jetzt eine belastbare Datenbasis, die Abgrenzung relevanter Strommengen und die Prüfung möglicher Gegenleistungen.
Gerade weil die Förderung rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 greifen soll, ist eine frühe interne Vorbereitung wichtig. Wer erst bei Öffnung des Antragsportals mit der Datenerhebung beginnt, riskiert Verzögerungen, Nachweislücken oder eine unzureichende Entscheidungsgrundlage.
Gegenleistungen bleiben ein zentraler Punkt
Die Genehmigung ändert nichts daran, dass der Industriestrompreis an klare Gegenleistungen geknüpft ist. Unternehmen müssen mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen zur Dekarbonisierung investieren. Diese Investitionen müssen innerhalb von 48 Monaten umgesetzt werden.
Anerkennungsfähig sind unter anderem Investitionen in erneuerbare Energien, Speicherlösungen, Elektrifizierung, Energieeffizienzmaßnahmen mit Strombezug, nachfrageseitige Flexibilität, Infrastrukturmaßnahmen und neue Power Purchase Agreements. Auch die Umsetzung durch Dritte bleibt ein wichtiger Punkt, etwa über Contracting-Modelle oder Energiedienstleister.
Zusätzlich sieht die Regelung einen Flexibilitätsbonus vor. Unternehmen, die einen erheblichen Teil ihrer Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investieren, können einen Bonus erhalten. Das stärkt insbesondere Investitionen, die nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern auch das Stromsystem entlasten.
Zusammenspiel mit der Strompreiskompensation bleibt entscheidend
Die Strompreiskompensation bleibt neben dem Industriestrompreis ein wichtiges Entlastungsinstrument. Beide Instrumente können grundsätzlich parallel genutzt werden, aber nicht für dieselben Strommengen. Eine Doppelförderung ist beihilferechtlich ausgeschlossen.
Damit bleibt die saubere Abgrenzung der Stromverbräuche eine zentrale Voraussetzung. Unternehmen müssen prüfen, welche Mengen über den Industriestrompreis und welche über die Strompreiskompensation entlastet werden sollen. Die Entscheidung ist nicht nur administrativ, sondern strategisch relevant.
Hinzu kommt, dass sich auch die Rahmenbedingungen der Strompreiskompensation weiterentwickelt haben. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs und die Anpassung der CO₂-Emissionsfaktoren gewinnt sie für weitere Unternehmen an Bedeutung. In Kombination mit dem Industriestrompreis entsteht dadurch zusätzlicher Entlastungsspielraum, zugleich aber auch mehr Komplexität.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Mit der EU-Genehmigung ist der Industriestrompreis deutlich näher an der praktischen Umsetzung. Für Unternehmen geht es nun nicht mehr nur um die Beobachtung politischer Entwicklungen, sondern um konkrete Vorbereitung.
Im Mittelpunkt stehen drei Fragen:
- Erstens sollte geprüft werden, ob das Unternehmen beziehungsweise einzelne Abnahmestellen einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet werden können.
- Zweitens müssen die relevanten Strommengen nachvollziehbar abgegrenzt werden. Dazu gehören selbst verbrauchte Mengen, mögliche indirekte Stromverbräuche und die Abgrenzung gegenüber Strommengen, für die Strompreiskompensation in Anspruch genommen wird.
- Drittens sollten mögliche Investitionen als Gegenleistungen frühzeitig bewertet werden. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Maßnahme technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, sondern ob sie auch den Förderanforderungen entspricht.
Fazit
Die Genehmigung durch die Europäische Kommission ist ein wichtiger Schritt für den Industriestrompreis. Aus dem bisherigen Richtlinienentwurf wird nun ein Instrument, dessen Umsetzung deutlich konkreter wird. Die wesentlichen Eckpunkte bleiben erhalten, zugleich wird der Handlungsdruck für Unternehmen größer.
Der Industriestrompreis kann spürbar entlasten, wenn er richtig eingeordnet und vorbereitet wird. Er ist jedoch keine pauschale Strompreisvergünstigung. Förderfähigkeit, Strommengenabgrenzung, Gegenleistungen und das Zusammenspiel mit der Strompreiskompensation müssen frühzeitig zusammengedacht werden.
Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen dabei, die möglichen Auswirkungen des Industriestrompreises systematisch zu bewerten. Dazu gehören die Prüfung der Förderfähigkeit, die Analyse relevanter Strommengen, die Bewertung potenzieller Entlastungseffekte und die Einbindung geeigneter Gegenleistungen in die Energie- und Transformationsstrategie.
Wenn Sie prüfen möchten, welche Rolle der Industriestrompreis für Ihr Unternehmen spielen kann oder wie sich die neue Genehmigung konkret auf Ihre nächsten Entscheidungen auswirkt, sprechen Sie uns gerne an.


